Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1052/2021
Urteil vom 3. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard Good,
Beschwerdegegnerin,
1. B.B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann,
2. C.C.________,
3. D.C.________,
4. E.C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Kramer.
Gegenstand
Gehilfenschaft zu Mord und Raub,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2021 (SB200227-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Nach der Anklageschrift vom 5. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Dossier 1, Anklagepunkt 1.1) entschloss sich F.A.________, G.B.________ (nachfolgend: Opfer), der einen Lastwagen zum Verkauf ausgeschrieben hatte, anlässlich einer Probefahrt widerstandsunfähig zu machen und zu zwingen, einen Kaufvertrag für den Lastwagen zu unterschreiben, und ihn dann zu töten. F.A.________ habe mit dem Opfer auf den 3. Juni 2016 eine Probefahrt vereinbart und seine Ehefrau A.A.________ und H.________ über seinen Tatplan informiert.
Am 3. Juni 2016 trafen sich F.A.________ und H.________. Dieser liess seinen Wagen stehen und fuhr mit F.A.________ in dessen
Ford mit angehängtem Anhänger zum Treffpunkt in der Nähe der
Einstellhalle des Opfers. Dort wurde der Anhänger an den
Subaru von A.A.________ angehängt und diese von F.A.________ angewiesen, ihnen bei der Probefahrt zu folgen.
Beide Männer trafen sich um 16:15 Uhr mit dem Opfer bei der Einstellhalle. H.________ montierte die von F.A.________ mitgebrachten Kontrollschilder an den Lastwagen und setzte sich ans Steuer. Das Opfer setzte sich auf den Beifahrersitz. F.A.________ fuhr mit dem Ford hinter dem Lastwagen her. Als der Lastwagen auf einem Parkplatz abgestellt war und das Opfer die Führerkabine erläuterte, zielte F.A.________ mit einer Pistole auf das Opfer und H.________ legte auf Anweisung dem Opfer Handschellen an und umwickelte ihm Knie und Füsse mit Klebeband. F.A.________ umwickelte ihm die Augen mit 2-3 Lagen Klebeband, nahm ihm das Mobiltelefon ab und schaltete es auf Flugmodus.
Ab 17:10 Uhr lenkten F.A.________ den Lastwagen, H.________ den Ford und A.A.________ den Subaru. Um 17:35 Uhr fuhren die Drei auf den Rastplatz
U.________. Um 18:40 hielten sie auf einen Parkplatz bei
V.________ an, wo der Anhänger vom Subaru wieder an den Ford angehängt wurde. F.A.________ wies A.A.________ an, das Mobiltelefon des Opfers bei dessen Einstellhalle zu deponieren, und beide Eheleute tauschten ihre Telefone aus. Nach der Anklage sollte eine Spur gelegt werden, wonach das Opfer zurückgefahren sei und man mit dessen Tötung nichts zu tun habe. A.A.________ fuhr um 19:00 Uhr mit dem Subaru los und schaltete unterwegs den Flugmodus im Telefon des Opfers aus.
Gleichzeitig fuhren F.A.________ mit dem Lastwagen mit dem gefesselten Opfer und H.________ mit dem Ford los und hielten die Fahrzeuge um 19:40 Uhr auf einem
Kiesplatz an. F.A.________ lud das Opfer in den Anhänger, befestigte es mit Spanngurten und klebte ihm den Mund mit Klebeband zu, während H.________ "Schmiere stand".
In dieser Zeit deponierte A.A.________ das Mobiltelefon des Opfers nach telefonischer Rücksprache mit H.________ bei der Einstellhalle in einem Kornfeld.
In der Folge lenkten H.________ den Lastwagen und F.A.________ den Ford mit Anhänger an den Ort, wo der Verkauf des Lastwagens an den Käufer vorgesehen war. Von dort aus fuhr H.________ im Ford mit F.A.________ um 21:00 Uhr zu einer Tankstelle bei
W.________, wo um 22:00 Uhr auch A.A.________ im Subaru eintraf und die Eheleute ihre Telefone wieder wechselten. A.A.________ fuhr H.________ anschliessend zu seinem Fahrzeug zurück, von wo er an seinen und sie an ihren Wohnort weiterfuhren.
F.A.________ lenkte den Ford mit dem im Anhänger gefesselten Opfer von W.________ an seinen Wohnort, wo er um 22:45 Uhr eintraf und das Opfer zwang, den Kaufvertrag zu unterschreiben. Dann klebte er ihm 3-4 Lagen Klebeband über die Nase, "wodurch G.B.________ nicht mehr atmen konnte und starb, was der Beschuldigte F.A.________ wusste und wollte".
B.
A.A.________ wurde vom Bezirksgericht Bülach am 13. Dezember 2019 wegen Gehilfenschaft zu Mord, wegen qualifizierten Raubes und Gehilfenschaft dazu, versuchter qualifizierter Erpressung, Freiheitsberaubung und Entführung sowie weiterer Straftaten zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. Juni 2021 den bezirksgerichtlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu Mord und sprach A.A.________ der Gehilfenschaft zu qualifiziertem Raub, der versuchten Erpressung, der Freiheitsberaubung und Entführung, des Raubes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es sprach sie vom Vorwurf der Störung des Totenfriedens frei und stellte die Rechtskraft der weiteren bezirksgerichtlichen Schuldsprüche fest. Es bestrafte sie mit 12 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1564 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren).
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und (im Rahmen des Dossiers 1) A.A.________ des Mordes in Mittäterschaft und des qualifizierten Raubs in Mittäterschaft schuldig zu sprechen und sie mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen sowie eventualiter die Sache in diesem Umfang zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zur Beschwerde berechtigt (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 134 IV 36 E. 1.4.3; Urteil 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 1).
Zu den Beteiligten ist ergänzend auf die Urteile 6B_1034/2021 und 6B_1051/2021 vom 3. März 2022 zu verweisen.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sei die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Frage, ab wann die Beschwerdegegnerin das Wissen darüber erlangt habe, dass man vom ursprünglichen Plan eines Diebstahls abgewichen sei und sich die Straftat zu einem qualifizierten Raub und Mord entwickelt habe. Nach dem vorinstanzlichen Fazit habe die Beschwerdegegnerin beim Halt auf der Raststätte U.________ bzw. dem Parkplatz in V.________ erkannt, dass das Opfer überwältigt worden sei. Die beiden Orte, zwischen denen die relevanten Tathandlungen stattgefunden hätten, lägen rund 40 km auseinander. Dieser Punkt werde von der Vorinstanz nicht hinreichend diskutiert. Ebenso spreche sie bei der rechtlichen Würdigung wahlweise von den beiden Örtlichkeiten. Die einzige relevante Handlung sehe die Vorinstanz darin, dass die Beschwerdegegnerin das Telefon bei der Einstellhalle deponiert und dadurch die Straftat zu vertuschen versucht habe. Indem sie mit ihrem Fahrzeug den später verwendeten Anhänger mitgezogen habe, habe sie aber einen weiteren wesentlichen Tatbeitrag geleistet, wenn sie den Vorsatz zur Teilnahme an den Straftaten bereits bei der Raststätte gefasst hätte. Es sei absolut lebensfremd anzunehmen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den beiden Männern bei der Raststätte getroffen, ohne dass man sich über das gefesselt im Lastwagen liegende Opfer ausgetauscht hätte. Sie habe gewusst, dass ihr Ehemann F.A.________ nur wenige Wochen zuvor I.C.________ getötet hatte, der auch einmal in diesem Anhänger gelegen sei. Ihr seien bereits ab der Raststätte sämtliche Tathandlungen anzurechnen. Die Vorinstanz habe das Mitziehen des Anhängers beiseitegelassen. Diese offensichtlich unrichtige und lückenhafte Feststellung sei willkürlich.
2.2. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; 120 Ia 31 E. 4b). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
2.3. Die Sachverhaltsrüge erweist sich als appellatorisch. Die Vorinstanz hat keineswegs übersehen, dass die Beschwerdegegnerin den Anhänger angehängt an den von ihr gelenkten Subaru bis zum Parkplatz bei V.________ um 18:40 Uhr gefahren hatte, wo F.A.________ den Anhänger wieder an den Ford anhängte und von wo die Beschwerdegegnerin um 19:00 Uhr zur Einstellhalle losfuhr und die beiden Männer erst wieder um 22:00 Uhr bei W.________ traf. Im relevanten Zusammenhang, welche Handlungen der Beschwerdegegnerin in Mittäterschaft zuzurechnen sind, geht es hier um eine Rechtsfrage. Für das Bundesgericht massgebend ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend. Neben der Deponierung des Mobiltelefons des Opfers bei der Einstellhalle müsse der Beschwerdegegnerin auch das Mitziehen des Anhängers von der Raststätte U.________ bis zum Parkplatz in V.________ angerechnet werden. Der Anhänger sei einer der unabdingbaren Bestandteile der Tatausführung gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei in telefonischem Austausch mit den Männern gewesen und habe nicht nur einen untergeordneten Auftrag erfüllt. Sie habe eine falsche Spur gelegt. Das lasse sich nicht mit einem Fahrdienst zur Unterstützung einer Straftat gleichsetzen. Dass sie zum eigentlichen Tötungsdelikt keinen eigenen Tatbeitrag geleistet habe, spreche nicht gegen Mittäterschaft. Die Tat habe allein mit der Beteiligung aller Drei überhaupt durchgeführt werden können. Nach der Tat habe die Beschwerdegegnerin den Kaufvertrag gefälscht, um den Lastwagen weiterverkaufen zu können. Weiter sei vorgesehen gewesen, dass der Verkaufserlös nach Abzug des Entgelts für H.________ hälftig geteilt werde. Indem die Vorinstanz annehme, die Beschwerdegegnerin habe "keine Herrschaft über den Tatablauf" gehabt, sie habe die Tat von F.A.________ nur gefördert (Urteil S. 76), verletzte sie Bundesrecht.
3.2. Betreffend die Raubtat hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdegegnerin habe auf dem Rastplatz U.________ bzw. dem Parkplatz V.________ Kenntnis davon erhalten, dass das Opfer gewaltsam überwältigt worden sei, und es sei ihr auch klar geworden, dass der Tatbeitrag mit der Deponierung des Telefons dazu diente, die Raubtat zu vertuschen und eine falsche Spur zu legen. Sie habe in der Absicht gehandelt, sich aus dem Erlös des Lastwagens unberechtigt zu bereichern. Nicht erstellt sei, dass sie Kenntnis davon hatte, dass F.A.________ eine Waffe mit sich führte. Nach der Rückkehr von der Deponierung des Telefons habe sie (in W.________) damit gerechnet, dass sich das Opfer im Anhänger befand. Sie sei nicht eingeschritten und habe die Tat gebilligt. Für die Tatausführung habe sie keinen notwendigen Beitrag geleistet. Ihre Tatbeiträge hätten den Raub nicht in wesentlichem Masse geprägt. Sie habe die Tat lediglich gefördert. Ihre Tatbeiträge seien als Gehilfenschaft zu würdigen (Urteil S. 72 f.).
Die Vorinstanz stellt zur Anklage wegen des Tötungsdelikts fest, dass vor dem 3. Juni 2016 eine Übereinkunft betreffend ein Delikt zum Nachteil des Opfers mit der Beschwerdegegnerin (und H.________) nicht habe erstellt werden können (Urteil S. 56). Hinsichtlich der Überwältigung, Fesselung und Entführung sowie der Verwendung des Anhängers gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin beim Halt auf der Raststätte U.________, als sie das Telefon des Opfers ausgehändigt erhalten habe, davon habe ausgehen müssen, dass das Opfer überwältigt worden war, und ab dem Halt in X.________ habe sie damit rechnen müssen, dass es im Anhänger transportiert würde (Urteil S. 62). Nach dem Anklagevorwurf habe die Beschwerdegegnerin spätestens bei der Übernahme des Telefons gewusst, dass F.A.________ das Opfer töten würde. Die Beschwerdegegnerin habe zwar erklärt, dieser Gedanke sei ihr schon einmal gekommen, aber hinzugefügt, es habe für sie absolut keinen Sinn ergeben, dass das Opfer sterben sollte. Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund der erwähnten Umstände und ihres Wissens, dass F.A.________ kurze Zeit vorher I.C.________ getötet hatte, habe ihr zwingend dieser Gedanke aufkommen müssen. Der Beweis sei nicht erbracht, dass sie positiv wusste, dass F.A.________ das Opfer töten werde, und sie dies wollte (Urteil S. 63). Schliesslich liess sich nach der Vorinstanz entgegen der Ziff. 22 der Anklageschrift nicht erstellen, dass A.A.________ am Wohnort das Umladen der Leiche vom Anhänger in den Kofferraum des Personenwagens (um sie später in einem Waldstück abzulegen) beobachtet hatte (Urteil S. 65).
Bei der rechtlichen Würdigung hält die Vorinstanz zusammenfassend fest, am späten Nachmittag des 3. Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin von F.A.________ aufgeboten worden, beim Lastwagendiebstahl mitzuwirken. Bis zur Übergabe des Telefons sei sie davon ausgegangen, der Lastwagen werde ohne Gewaltanwendung gestohlen. Auch in der Phase in W.________ sei sie von F.A.________ nicht über das weitere Vorgehen orientiert worden. Sie habe eingeräumt, dass ihr der Gedanke gekommen sei, dass er das Opfer töten werde. Im Zeitpunkt der Deponierung des Telefons habe sie ernsthaft damit rechnen müssen. Subjektiv habe sie somit den Tod im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen. Sie habe eine falsche Spur gelegt, um ein Delikt zu vertuschen. Vom genaueren Ablauf des Tötungsdelikts habe sie keine Kenntnis gehabt. Sie habe gewusst, dass das Motiv für eine Elimination eines Tatzeugen bestand. Damit seien ihr die groben Umrisse der Tat bekannt gewesen, was für die Bejahung der Gehilfenschaft ausreichend sei (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 25 StGB). Sie habe mit ihrem Tatbeitrag die Erfolgschancen des Delikts erhöht. Hätte sie das Telefon nicht deponiert, hätte sie den Plan des F.A.________ durchkreuzt, denn dieser habe sich gegenüber der Polizei auf den Standpunkt stellen wollen, das Opfer sei dorthin gefahren und von Dritten überfallen und umgebracht worden. Da sie keine Herrschaft über die Tat gehabt habe, diese vielmehr allein in der Hand von F.A.________ gelegen habe, scheide Mittäterschaft aus. Sie habe die Tat nur gefördert und damit im Rahmen eines Raubes die Voraussetzungen der Gehilfenschaft zu Mord erfüllt (Urteil S. 73-76).
Im Rahmen der Strafzumessung geht die Vorinstanz von untergeordneten Tatbeiträgen auf Anweisung von F.A.________ aus. Er habe die Tatabläufe vorgegeben, es habe keine gemeinsame Planung und Entschlussfassung gegeben. Ihre kriminelle Energie sei gering gewesen. Ihr Tatmotiv habe darin bestanden, die Spuren des Raubes zu beseitigen (Urteil S. 78 f.).
3.3. Das Bundesgericht hat bezüglich der Tatherrschaftslehre, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung stützt, u.a. ausgeführt, Mittäter sei, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setze somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (BGE 118 IV 397 E. 2b). Entsprechend wurde in BGE 120 IV 136 E. 2b nach der Bedingung, dass der Mittäter eine gewisse Tatherrschaft haben ("ait une certaine maîtrise des opérations") und seine Rolle mehr oder weniger unverzichtbar sein müsse, eine Mittäterschaft ausgeschlossen, da sich aus dem Sachverhalt keineswegs ergebe, dass der Beschuldigte durch Taten oder Worte an der Entschlussfassung oder der Tatverwirklichung teilgenommen habe. Auch stellte das Bundesgericht für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft ausdrücklich darauf ab, dass der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa). Nach schweizerischer Rechtsauffassung kann "Mit-Tatherrschaft" oder die Ausübung von "Tatherrschaft" ("maîtrise de fait") für die Annahme von Mittäterschaft genügen. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er "nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt" (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Mittäter ist, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung folgt nicht einer rein objektiven Tatherrschaftslehre. Der Teilnehmer muss in
massgebender oder leitender Weise teilnehmen, um als Mittäter zu gelten, womit eine "subjektivistische Auffassung" mitberücksichtigt wird (bereits ERNST HAFTER, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1946, S. 223; vgl. TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 193). Unabdingbar erscheint ein koordinierter Vorsatz, sodass ein blosses
Billigen der Tat nicht genügt (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 12 f. Vor Art. 24 StGB). Der Beteiligte ist Mittäter, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen
gleichwertig wie der Täter vorsätzlich begeht (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB).
3.4. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte das Deponieren des Telefons stärker und das Mitziehen des Anhängers als wesentlichen Tatbeitrag gewichten und unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens eine "Herrschaft über den Tatablauf" der Beschwerdegegnerin und damit Mittäterschaft annehmen müssen, beruft sie sich auf die Tatherrschaftslehre.
Das Verhalten vor der Tat verdient Berücksichtigung, soweit es in direktem Zusammenhang mit der Tat steht, was ebenso grundsätzlich für das Verhalten nach der Tat gilt, wobei allerdings grössere Zurückhaltung geboten ist (TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 112 StGB). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a; 141 IV 61 E. 4.1). Insoweit der Mordtatbestand (auch) eine Strafzumessungsregel darstellt (vgl. SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 69 Vor Art. 111 StGB), muss diese Tatsache im Blick auf die angedrohte Höchststrafe im Sinne der Auslegung des Tatbestands nach dem Strafmass bei der in Grenzfällen heiklen normativen Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft mitberücksichtigt werden.
3.5. Das Bestehen der Mittäterschaft ist in Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände zu entscheiden (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Der von der Beschwerdeführerin eingenommene Standpunkt vermag nicht durchzudringen. Die Deponierung des Telefons und das Mitziehen des leeren Anhängers bis 18:40 Uhr in V.________ können nicht als die Mittäterschaft begründende
wesentliche Tatbeiträge gewertet werden, weder für die Raubtat (Art. 140 Ziff. 4 StGB) noch für den nach 22:45 Uhr in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin begangenen Mord. Dies gilt unabhängig davon, ob man, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe bereits ab dem Rastplatz U.________ oder erst in V.________ von der Überwältigung des Opfers gewusst. Mangels genauer Kenntnis des Tatplans von F.A.________ kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden, sie hätte ihren Tatbeitrag für die Tatausführung des Raubes und Mordes als wesentlich erachtet.
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter zwar nicht nur, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Aufgrund des massgebenden Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) lässt sich für die Beschwerdegegnerin weder annehmen, dass sie sich den Vorsatz des F.A.________ zu eigen machte, noch kann von einer Tatherrschaft ausgegangen werden. Sie beherrschte keineswegs im Sinne der Rechtsprechung auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch ihren Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten. Im Gegenteil stellte F.A.________ die Beteiligten jeweils vor ein "fait accompli", was sich gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen daran zeigt, dass die Beschwerdegegnerin während der ganzen Fahrt die gemeinsamen Kinder dabei hatte. F.A.________ wies der Beschwerdegegnerin und H.________ ihre untergeordneten Aufgaben zu und beherrschte die beiden Beteiligten und das Tatgeschehen insgesamt. Dass die zugewiesenen Tätigkeiten seinem verdeckt gehaltenen Tatplan dienten, begründet noch keine Mittäterschaft der Beteiligten. Da ein koordinierter Vorsatz unabdingbar ist, würde ein blosses
Billigen der Tat ohnehin nicht zur Annahme einer Mittäterschaft genügen. Immer ist entscheidend, dass der Beteiligte sich dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint ("qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal", BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_1052/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1.2). Das ist bei der Beschwerdegegnerin nicht der Fall. Mittäterschaft scheidet aus, wie die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung mit Recht entscheidet.
3.6. Zusammengefasst sahen sich die Beschwerdegegnerin und H.________ von einem Diebstahl ausgehend schliesslich unversehens durch F.A.________ in ein Raubgeschehen involviert,
sodass sie mit einem Tötungsdelikt rechnen mussten und dennoch sich seiner Tatherrschaft nicht zu entziehen vermochten und seine Anweisungen befolgten. Zu Recht verneint die Vorinstanz eine mittäterschaftliche Tatbegehung bei der Raub- und Mordtat (betr. Gehilfenschaft vgl. Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3).
4.
Die Beschwerdeführerin betrachtet die Strafzumessung mit den Anträgen im Schuldpunkt mitangefochten (Beschwerde C/1). Ausgangsgemäss ist mangels eigenständiger Begründung darauf nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin teilte dem Bundesgericht seine Interessenvertretung mit und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Der Beschwerdegegnerin sind vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden. Das Gesuch ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteil 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.B.________, C.C.________, D.C.________, E.C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Briw