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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_764/2021  
 
 
Urteil vom 3. März 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Oktober 2021 
(200 21 365 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1968, ist ausgebildete Pflegehelferin SRK, war jedoch nicht nur in diesem, sondern in verschiedenen Berufen tätig, unter anderem als Inhaberin eines Bastelladens sowie im Service. Im Januar 2012 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Knie- und Rückenbeschwerden. Die IV-Stelle Bern holte ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB, Basel, vom 27. September 2013 ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente ab, dies unter Annahme, dass A.________ als Gesunde zu 60% erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre.  
 
A.b. Im November 2018 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Zwischenzeitlich hatte sie sich am 27. Juli 2018 einer Rückenoperation (Meningeomresektion) unterziehen müssen. Gestützt auf ein Gutachten der PMEDA polydisziplinäre medizinische Abklärungen, Zürich, vom 10. November 2020 lehnte die IV-Stelle Bern den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 15. April 2021 wiederum ab, dies bei unverändertem Status und einer Einschränkung von 23,13 %, gewichtet 13,88 % im erwerblichen und einer solchen von 16,20 %, gewichtet 6,48 % im Haushaltsbereich.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Oktober 2021 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die durch die IV-Stelle am 15. April 2021 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte. Zur Frage steht dabei die Beurteilung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise ob diese durch einen Rückenmarksdefekt weitergehend beeinträchtigt sei als vom kantonalen Gericht angenommen. 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2 IVV) sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3). Es wird darauf verwiesen.  
 
4.2. Anzufügen sind die hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten zu beachtenden Regeln. Rechtsprechungsgemäss ist entscheidend, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb).  
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass mit dem nach der letzten rentenablehnenden Verfügung vom 5. Februar 2014 aufgetretenen Meningeom an der Brustwirbelsäule ein Revisionsgrund gegeben und der Rentenanspruch daher neu und umfassend zu prüfen sei. Das von der IV-Stelle eingeholte PMEDA-Gutachten vom 10. November 2020 erachtete das kantonale Gericht als voll beweiskräftig. Gestützt darauf sei die Beschwerdeführerin wegen des Rückenmarksdefekts in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, eine leidensangepasste körperlich leichte, vorwiegend sitzende Beschäftigung sei ihr indessen zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zuzumuten. Die Beschwerdeführerin legte im vorinstanzlichen Verfahren Berichte des Spitals B.________ vom 2. Juni, 27. Juli und 27. August 2021 auf. Gestützt darauf machte sie geltend, eine Flüssigkeitsansammlung im Bereich der Brustwirbelsäule bewirke entgegen der Einschätzung der Gutachter eine massive Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit. Gemäss kantonalem Gericht hatten indessen bereits die Gutachter auf ein mässig komprimierendes und grössenstationäres Liquorkissen mit leicht raumforderndem Effekt im Bereich der Brustwirbelsäule hingewiesen. Die am 1. Juni und 21. August 2021 veranlasste Verlaufsbildgebung habe eine geringe Grössenreduktion dieses Liquorkissens beziehungsweise eine leicht geminderte Liquoransammlung im ehemaligen Operationsgebiet gezeigt. Die behandelnden Ärzte hätten die Flüssigkeitskollektion dementsprechend als kontinuierlich regredient beschrieben. In Bezug auf diesen Befund sei daher jedenfalls keine Verschlimmerung ausgewiesen.  
Was die erwerblichen Auswirkungen betrifft, ermittelte die Vorinstanz sowohl den nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen; Fr. 55'218.-) als auch das hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen; Fr. 61'071.-) gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE). Hinsichtlich des Letztgenannten stellte sie auf die Werte im Gesundheits- und Sozialwesen ab. Aus dem Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 10 % beziehungsweise unter Berücksichtigung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % ein solcher von 32 %. Damit bestehe, so das kantonale Gericht weiter, selbst unter Annahme eines Status als vollzeitlich Erwerbstätige zugunsten der Beschwerdeführerin, keine rentenbegründende Invalidität. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass nach der Begutachtung weitere Abklärungen hinsichtlich des Befundes an der Brustwirbelsäule erfolgt seien. Obwohl von den Gutachtern in der Stellungnahme zur Eingabe der behandelnden Ärztin am 7. April 2021 darauf aufmerksam gemacht, habe es die IV-Stelle versäumt, die entsprechenden Berichte nachträglich noch einzuholen, und stattdessen unverzüglich ihre rentenablehnende Verfügung erlassen. Damit sei unberücksichtigt geblieben, dass die Abklärungen im Spital B.________ im Sommer 2021 eine Zyste gezeigt hätten, die im August 2021 habe punktiert werden müssen. Zudem stehe eine erneute Rückenoperation zur Vermeidung weiterer Zystenbildung bevor. Die dadurch bedingten Beschwerden bewirkten entgegen der vorinstanzlichen Annahme eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit.  
 
6.  
Gemäss Vorinstanz war die Liquoransammlung entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin von den Gutachtern berücksichtigt worden. Inwiefern die Vorinstanz damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte, ist nicht erkennbar. Gemäss PMEDA-Gutachten wurde die Liquorfistel bereits anlässlich einer MRI-Untersuchung (Magnetic resonance imaging) im Oktober 2018 erkannt und im November 2018 operiert. Eine objektive klinische Verschlechterung sei aus neurochirurgischer Sicht, so die Gutachter weiter, in der Folge nicht eingetreten. Dabei wurde der weitere Verlauf bis hin zu dem im November 2019 erfolgten erneuten operativen Eingriff berücksichtigt. 
Was die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Eingabe der Hausärztin vom 18. Januar 2021 betrifft, lässt sich eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht ausmachen. Inwiefern die Hausärztin entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts objektive, bei der Begutachtung unerkannt gebliebene Aspekte benannt haben sollte, bleibt unersichtlich. Dass die Vorinstanz Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, indem sie insoweit auf die gutachtliche Einschätzung abstellte, ist daher nicht erkennbar. Daran kann nichts ändern, dass sich die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2021 zur hausärztlichen Eingabe zwischenzeitlich erfolgte weitergehende Abklärungen vorbehielten. Insbesondere wird beschwerdeweise nicht vorgebracht, dass solche bereits damals erforderlich gewesen beziehungsweise erfolgt wären. 
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die im Juni 2021 in die Wege geleiteten Untersuchungen in der neurochirurgischen Wirbelsäulen-Sprechstunde im Spital B.________ beruft, ist darauf hinzuweisen, dass zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis die streitige Verfügung vom 15. April 2021 bildet (BGE 129 V 167 E. 1). Inwiefern die danach erstatteten Berichte dennoch hätten Berücksichtigung finden müssen, wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar. Es ist damit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die rentenablehnende Verfügung unter Verzicht auf weitere Abklärungen schützte. 
 
7.  
Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
8.  
Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Anita Hug wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. März 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo