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[AZA 0] 
I 568/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 3. April 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1961, Deutschland, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 31. August 1998 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1961 geborenen deutschen Staatsangehörigen M.________ eine ab 1. Oktober 1994 laufende und bis zum 30. Juni 1995 befristete ganze ordentliche Invalidenrente nebst Kinderrente zu. 
Eine gegen diese Verfügung mit dem Begehren um Weiterausrichtung der Rente auch nach dem 30. Juni 1995 erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 30. August 2000). 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein vorinstanzlich gestelltes Begehren dem Sinne nach erneuert. Der Beschwerde sind verschiedene ärztliche Unterlagen beigelegt. - Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. - Nachträglich sind dem Gericht noch weitere Unterlagen, insbesondere ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2000 betreffend Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, eingereicht worden. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 31. August 1998 zu Recht lediglich eine bis 30. Juni 1995 befristete ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen worden ist. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich bereits die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und nunmehr insbesondere noch die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingehend auseinandergesetzt haben (vgl. 
auch Stellungnahme bezüglich der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente der deutschen Sozialversicherung), nichts zu ändern. Es wird auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid und in der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 1. November 2000 verwiesen, bei denen es sein Bewenden haben muss. 
 
2.- Da nach der Rechtsprechung für die richterliche Beurteilung auf die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung (31. August 1998) eingetretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist (BGE 124 V 167 Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), erübrigt es sich, im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gesundheitszustand - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und in den nachträglich beigebrachten Unterlagen zum Teil erwähnt - in der Zwischenzeit eine Verschlechterung erfahren hat und wie es sich mit der derzeitigen Situation verhält. 
Es steht dem Beschwerdeführer aber frei, sich nach Massgabe des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV allenfalls erneut an die Verwaltung zu wenden. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie die Vernehmlassung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 3. April 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: