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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.188/2003 /sta 
 
Urteil vom 3. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pierre-Marie Waldvogel, Postfach, 8039 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
persönliche Freiheit, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK (Sicherheitshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 12. November 2002 festgenommen und mit Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Zürich vom 14. November 2002 in Untersuchungshaft versetzt. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 20. Januar 2003 gegen X.________ Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sowie eventuell wegen mehrfacher Ausnützung einer Notlage. Der Haftrichter des Bezirkes Zürich ordnete mit Verfügung vom 24. Januar 2003 die Sicherheitshaft an. Mit Eingabe vom 26. Februar 2003 beantragte der Angeklagte, die Sicherheitshaft sei aufzuheben und er sei auf freien Fuss zu setzen; eventuell sei ihm eine angemessene Kaution aufzuerlegen. Der Haftrichter gab mit Verfügung vom 28. Februar 2003 diesen Anträgen keine Folge und überwies das Gesuch an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 18. März 2003 wies die Anklagekammer das Haftentlassungsgesuch ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid liess X.________ am 20. März 2003 durch seinen Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen; eventuell sei ihm eine Kaution von bis zu Fr. 100'000.-- aufzuerlegen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft, allenfalls gegen Hinterlegung einer Kaution, verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit hinaus. Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3 S. 282 f. mit Hinweisen). 
 
Nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). 
 
Im vorliegenden Fall wird der dringende Tatverdacht nicht in Abrede gestellt. Hingegen wird beanstandet, dass die Anklagekammer die Fluchtgefahr bejahte und den Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend Anordnung einer Ersatzmassnahme ablehnte. 
3. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen). 
3.1 Gegen den Beschwerdeführer wurde Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung, Widerhandlung gegen das ANAG sowie eventuell wegen Ausnützung einer Notlage erhoben. Die Bezirksanwaltschaft hat in der Anklageschrift eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges beantragt. Die Anklagekammer ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdeführer habe somit eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten, was ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr darstelle. Sie betonte, nach ständiger Praxis der Anklagekammer sei die Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges im Haftprüfungsverfahren nicht von Bedeutung, da der Haftrichter nicht befugt sei, den Entscheid des Sachrichters über die Art des Vollzugs der auszufällenden Strafe vorwegzunehmen. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Unrecht eingewendet, der Umstand, dass die Bezirksanwaltschaft eine nur bedingt vollziehbare Strafe beantrage, müsse bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird im Haftprüfungsverfahren die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweis auf das in EuGRZ 1998 S. 514 publizierte Urteil 1P.686/1995 vom 22. Dezember 1995). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Haftrichter sei weder befugt noch in der Lage, dem Entscheid des Sachrichters in Bezug auf Schuldspruch und Strafzumessung vorzugreifen. Das gelte auch hinsichtlich der Frage, ob eine Freiheitsstrafe unbedingt oder bedingt zu vollziehen sei. Auch wenn die Anklagebehörde den bedingten Strafvollzug beantrage, sei keineswegs ausgeschlossen, dass der Sachrichter eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe ausspreche. Es sei daher im Haftprüfungsverfahren auf die von der Anklagebehörde beantragte Strafe als solche abzustellen (Urteil 1P.686/1995 vom 22. Dezember 1995 = EuGRZ 1998 S. 514 f.). Diese Überlegungen gelten allgemein für die Bemessung der zu erwartenden Freiheitsstrafe, von welcher sowohl beim Entscheid über die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung wie auch bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auszugehen ist. Die kantonale Instanz handelte deshalb nicht verfassungswidrig, wenn sie im vorliegenden Fall von der in der Anklageschrift beantragten Strafe von 18 Monaten Gefängnis ausging und annahm, schon mit Rücksicht darauf bestehe ein erheblicher Anreiz zur Flucht. 
3.2 Die Anklagekammer hat - entsprechend der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht bloss diesen Umstand berücksichtigt, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer stamme aus Mazedonien, wo vier seiner sechs Kinder lebten, und seine Ehefrau sei erst vor kurzem in die Schweiz gekommen. Daraus ergebe sich, dass er nach wie vor über enge Beziehungen zu seiner Heimat verfüge, welche es ihm leicht machen würden, dahin zurückzukehren, zumal ihm seine Arbeitsstelle in der Schweiz gekündigt worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits 1990 als Saisonnier in die Schweiz gekommen und ihm hier nach der Aufenthaltsbewilligung auch die Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, dürfe nicht übersehen werden, dass er nach wie vor über enge Beziehungen zu seiner Heimat verfüge. Der grossfamiliäre Hintergrund des Beschwerdeführers in Mazedonien sei unbestritten. An dieser Verbundenheit vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die mehrheitlich in der Schweiz ansässigen Geschwister des Beschwerdeführers diesen offenbar regelmässig im Bezirksgefängnis Meilen besuchen würden. Die Anklagekammer gelangte aus diesen Überlegungen zum Schluss, auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bestünden gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die angeführten Feststellungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Es wird geltend gemacht, die unbestrittenen Verbindungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat Mazedonien stellten wohl ein Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Daneben finde sich jedoch eine "weitaus überwiegende Anzahl von Indizien", welche die Wahrscheinlichkeit einer Flucht massgeblich verringern würden. Dabei wird erneut betont, der Beschwerdeführer halte sich "seit dem 7. März 1993 im ausländerrechtlichen Sinne ununterbrochen in der Schweiz auf". Die kantonale Instanz hat diese Tatsache sowie weitere, gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechende Umstände nicht ausser Acht gelassen. Sie gelangte indes aus vertretbaren Gründen zum Schluss, in Anbetracht der engen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat Mazedonien vermöchten die betreffenden Umstände das Fluchtrisiko nicht erheblich zu reduzieren. Werden die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so verletzte die Anklagekammer das Grundrecht der persönlichen Freiheit offensichtlich nicht, wenn sie die Fluchtgefahr bejahte. 
4. 
Die Anklagekammer lehnte den vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag ab, er sei gegen Leistung einer Kaution (in der Höhe von bis zu Fr. 100'000.--) aus der Haft zu entlassen. 
4.1 Die Freilassung eines Angeschuldigten gegen Leistung von Sicherheit setzt voraus, dass angenommen werden kann, die Aussicht auf den Verlust der Kaution werde den Angeschuldigten davon abhalten, die Flucht zu ergreifen. Ist das der Fall, so kann mit der milderen Massnahme das gleiche Ziel erreicht werden wie mit der Haft selber, nämlich die Person des Angeschuldigten zur Durchführung des Strafprozesses und zum allfälligen künftigen Strafvollzug sicherzustellen. 
4.2 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe vor, Kautionen müssten keineswegs nur aus dem Vermögen eines Angeschuldigten stammen; die Beibringung einer Kaution durch Personen, welchen sich ein Angeschuldigter verpflichtet fühle, könne für eine mögliche Flucht eine höhere Hemmschwelle darstellen als eine Kaution aus eigenen Mitteln. Die Anklagekammer erklärte, dem könne nicht zugestimmt werden, im Gegenteil: Solle eine Kaution von Dritten erbracht werden, sei bei der Gewährung dieser Ersatzanordnung zusätzliche Zurückhaltung angebracht. Der Haftrichter sei zutreffend davon ausgegangen, die Finanzierung einer Kautionsleistung durch Dritte komme im vorliegenden Fall nicht in Frage, zumal bei einer solchen die Verlustaussicht den Beschwerdeführer nicht in gleichem Masse von einer Flucht abzuhalten vermöge wie bei einer Leistung aus eigenen Mitteln. 
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, für einen nicht vermögenden Angeschuldigten sei die Finanzierung der Kaution durch Dritte die einzige Möglichkeit, gegen Hinterlegung eines Geldbetrages aus der Haft entlassen zu werden. Würde ihm diese Möglichkeit entzogen, so würde er schlechter gestellt als vermögende Angeschuldigte, welche die Kaution selber leisten könnten. Die Argumentation der Anklagekammer, wonach die Möglichkeit der Finanzierung der Kaution durch Dritte unzulässig bzw. ausgeschlossen sei, verletze daher die in Art. 8 Abs. 1 BV garantierte Rechtsgleichheit. Sie widerspreche zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die Festsetzung der Kaution so erfolgen müsse, dass der Angeschuldigte die Sicherheitsleistung aus seinen eigenen Mitteln oder mit Hilfe von Verwandten oder Freunden leisten könne (BGE 105 Ia 186 ff.). 
 
Bei diesen Rügen geht der Beschwerdeführer in unzutreffender Weise davon aus, die Anklagekammer erachte die Möglichkeit der Finanzierung der Kaution durch Dritte als grundsätzlich unzulässig. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Anklagekammer diese Möglichkeit nicht ausschliesst. Sie ist lediglich der Ansicht, es sei bei der Anordnung einer Ersatzmassnahme "zusätzliche Zurückhaltung" angebracht, wenn die Kaution von Dritten zu leisten sei. Diese Auffassung verstösst weder gegen Art. 8 Abs. 1 BV noch ist sie mit den Feststellungen im Urteil BGE 105 Ia 186 ff. unvereinbar. 
4.4 Der Beschwerdeführer hatte in seiner an die Anklagekammer gerichteten Eingabe vom 11. März 2003 erklärt, er und seine Ehefrau seien "nicht alleine in der Lage", eine Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- aufzubringen. Zwei Cousins seiner Ehefrau hätten sich aber bereit erklärt, "das ihrige zu dieser Summe beizusteuern". Die Anklagekammer hielt dafür, eine Finanzierung durch Dritte sei abzulehnen, da in einem solchen Fall die Aussicht auf den Verlust der Kaution den Beschwerdeführer nicht in gleichem Masse von einer Flucht abzuhalten vermöchte wie bei einer Leistung aus eigenen Mitteln. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, dies treffe in kollektivistischen Kulturen, zu denen die mazedonische gehöre, nicht zu, denn hier würden Verfehlungen gegen das Gemeinwohl oder gegen Interessen von Verwandten ungleich schwerer wiegen. Mit diesen Vorbringen wird jedoch nicht dargetan, dass die angeführte Überlegung der Anklagekammer sachlich nicht mehr vertretbar wäre. Die kantonale Instanz handelte jedenfalls angesichts der engen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat Mazedonien und der damit entsprechend hohen Fluchtgefahr nicht verfassungswidrig, wenn sie den Eventualantrag des Beschwerdeführers ablehnte. 
 
Nach dem Gesagten verletzte die Anklagekammer das in Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit nicht, wenn sie das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 
5. 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Pierre-Marie Waldvogel, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: