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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.138/2003 /kil 
 
Urteil vom 3. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, Postfach 249, 
8027 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 5. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1966) führt mit Eingabe vom 31. März 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2003. Damit hatte dieses eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates abgewiesen. In der Sache geht es darum, dass die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) am 15. Februar 2000 ein Gesuch des von seiner schweizerischen Ehefrau B.________ getrennt lebenden A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hat; die entsprechende Verfügung war vom Regierungsrat mit dem beim Verwaltungsgericht erfolglos angefochtenen Entscheid bestätigt worden. 
 
A.________ hat mit der Schweizerin C.________ einen Sohn (geb. 1999). Er lebt seit 1995 in der Schweiz. Am 25. August 1997 war er wegen Urkundenfälschung sowie geringfügigen Betruges zu sieben Tagen Gefängnis verurteilt worden. Am 25. November 1999 sprach ihn das Tribunal Correctionnel du District de Neuchâtel u.a. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit zwei Jahren Gefängnis. 
2. 
2.1 Aufgrund der noch bestehenden Ehe mit einer Schweizer Bürgerin hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit b Ziff. 3 OG e contrario), und es ist darauf einzutreten, zumal für die Eintretensfrage im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG einzig darauf abzustellen ist, ob formell eine Ehe besteht (BGE 128 II 145 E. 1.1.2). Hingegen kann sich der Beschwerdeführer mangels einer gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau nicht auf Art. 8 EMRK berufen (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266). Wie es sich hiermit verhält, soweit die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem ausserehelichen Kind in Frage steht, bedarf vorliegend keiner näheren Untersuchung (vgl. E. 3). 
2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt der Anspruch des ausländischen Ehepartners eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Allerdings ist zusätzlich eine Angemessenheitsprüfung mit Interessenabwägung erforderlich: Nur wenn diese zu Lasten des Ausländers ausfällt, darf die Bewilligung verwehrt werden (Urteil 2A.549/2002 vom 12. Februar 2003, E. 2, BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f., mit Hinweis). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 ANAV). 
2.3 Vorliegend ist ein Ausweisungsgrund - mit der erfolgten Verurteilung zu zwei Jahren Gefängnis - klar gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint vorliegend auch nicht unverhältnismässig, zumal die Ehe des Beschwerdeführers nur noch formell besteht und keiner der beiden Ehegatten an einem Zusammenleben mehr interessiert ist, wobei selbst nach der Darstellung des Beschwerdeführers mit einer baldigen Scheidung gerechnet werden muss (vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift). Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst damit nicht gegen Art. 7 ANAG
3. 
Auch die Beziehung zu seinem unehelichen Sohn schweizerischer Nationalität verschafft dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht. Ob es sich überhaupt um eine unter dem Schutz von Art. 8 EMRK fallende gelebte Beziehung handelt, ist zumindest zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Abklärung: Ein Aufenthaltsanspruch bloss zur Ausübung eines Besuchsrechts kann nach der Rechtsprechung von Vornherein nur dann in Frage stehen, wenn das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", Urteil 2A.10/2001, vom 11. Mai 2001, E. 2b, vgl. auch BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25f.), was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft. 
4. 
Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid sonst noch vorbringt, ist nicht stichhaltig: Der blosse Umstand, dass er während des Strafvollzuges und seit seiner bedingten Entlassung offenbar zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern und verschafft ihm kein (neues) Anwesenheitsrecht (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; Urteil 2A.90/2003 vom 7. März 2003, E. 2.2.2). 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) - abzuweisen. 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: