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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.140/2003 /leb 
 
Urteil vom 3. April 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 28. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte am 28. Februar 2003 die gegen den aus Algerien stammenden B.________ (geb. 1965) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 24. Mai 2003. B.________ beantragt sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihn freizulassen. 
2. 
Die Eingabe ist, soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Haftentscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen), offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist am 19. August 1999 vom Bundesamt für Flüchtlinge aus der Schweiz weggewiesen worden. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission am 20. Oktober 1999 ab. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wiederholt im Zusammenhang mit kleineren Diebstählen angehalten und verurteilt. Einer Aufforderung des Migrationsamtes, sich für weitere Abklärungen am 27. Juni 2001 zur Verfügung zu halten, entzog er sich, indem er kurzfristig verschwand. Auf den 16. Januar 2003 konnte für ihn dennoch ein Rückflug gebucht werden, nachdem sich die algerischen Behörden bereit erklärt hatten, einen Laissez-Passer auszustellen. Der Beschwerdeführer vereitelte die Ausreise indessen, indem er erneut untertauchte. Trotz abgeschlossenem Asylverfahren erklärte er zudem wiederholt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Damit besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Anhaltspunkte dafür, dass sich eine begleitete Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse bzw. das Migrationsamt und das Bundesamt für Flüchtlinge sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.), bestehen nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf angebliche gesundheitliche Probleme verweist, ist diesen im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.119 f.); die bisherigen Abklärungen haben keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre. Für alles Übrige kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Das Migrationsamt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. April 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: