Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.28/2006 /sza
Urteil vom 3. April 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann,
Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 29 BV (Zivilprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Baugenossenschaft X.________ (nachstehend: Bauherrin) plante die Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses in Visp. Über die Ausführung des entsprechenden Baugrubenabschlusses schloss die Bauherrin am 8./15. Januar 1991 mit der ARGE A.________ AG und B.________ AG (nachstehend: ARGE) als Teilunternehmerin sowie der C.________ AG als Subunternehmerin einen Werkvertrag ab. Die ARGE übertrug mit Vertrag vom 23. Januar 1991 die Arbeiten zur Erstellung der Spundwände für den Baugrubenabschluss zu einem Pauschalpreis von Fr. 860'000.-- der C.________ AG. Im Zusammenhang mit der Erstellung eines weiteren Untergeschosses übertrug die ARGE der C.________ AG zusätzlich die Ausführung der Longarinen der zwei unteren Ankeranlagen zum Pauschalpreis von Fr. 130'000.--. Die C.________ AG schloss ihre Arbeiten im Sommer 1991 ab.
Die A.________ AG leistete der C.________ AG an den Werklohn Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 760'000.--.
Am 4. Dezember 1991 kam es nach dem Entspannen der Anker durch eine Drittunternehmerin zu einem Material- und Wassereinbruch.
Die Schlussabrechnung der C.________ AG mit einem Restsaldo von Fr. 187'870.-- wurde von der A.________ AG am 21. Dezember 1993 der Höhe nach anerkannt, wobei sie Verrechnungsforderungen wegen mangelhafter Vertragsausführung geltend machte.
Die C.________ AG liess die A.________ AG über den Betrag von Fr. 187'870.-- zuzüglich Zins zu 6 % seit 20. September 1993 betreiben. Die A.________ AG erhob Rechtsvorschlag.
B.
Am 12. Juli 1996 klagte die C.________ AG (nachstehend: Klägerin) beim Kantonsgericht Zug gegen die damals in Zug domizilierte A.________ AG (nachstehend: Beklagte) mit den Begehren, diese zu verpflichten, der Klägerin Fr. 187'870.-- nebst Zins zu 6 % seit 20. September 1993 zuzüglich Friedensrichterkosten von Fr. 198.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 198.-- zu bezahlen.
Das Kantonsgericht Zug liess bezüglich der Frage, ob das von der Klägerin erstellte Werk mangelhaft war, von Y.________, Ing. ETH, ein Sachverständigengutachten einholen. Der Experte kam in seinem Gutachten vom 12. Juli 2000 zum Ergebnis, die Klägerin habe den Werkvertrag mängelfrei ausgeführt. Zum Schadensvorgang wird im Gutachten ausgeführt, der Einbruch sei bei 1-3 Bohlen mit Endtiefe oberhalb der Aushubsohle im Schliessbereich der Spundwand (NE-Ecke resp. Nordwand) erfolgt. Die Bohlen hätten nicht bis auf Solltiefe vibriert werden können und die Resttiefe sei deshalb ausinjiziert worden.
Das Kantonsgericht liess den Experten Ergänzungsfragen beantworten, lehnte jedoch den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens ab. Mit Urteil vom 21. Juni 2001 hiess es die Klage gut, wobei es den verlangten Zins erst ab dem 20. Januar 1995 zusprach. Die Beklagte focht dieses Urteil mit kantonaler Berufung an, mit der sie insbesondere die Edition sämtlicher Prozessakten aus einem Verfahren der Bauherrin gegen die Klägerin vor dem Bezirksgericht Visp verlangte. Das Obergericht kam diesem Begehren insoweit nach, als es die in diesem Verfahren eingeholte Expertise von Y.________, Z.________ und W.________ vom 3. März 2002 und das Ergänzungsgutachten vom 27. März 2002 über die Ursachen des Materialeinbruchs beizog. Mit Urteil vom 11. Juni 2003 wies das Obergericht die Berufung ab
Die Beklagte focht dieses Urteil sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Das Bundesgericht hiess am 6. Januar 2004 die Beschwerde auf Grund von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut und schrieb die Berufung als gegenstandslos ab. Das Bundesgericht nahm an, das Obergericht habe das rechtliche Gehör der Beklagten namentlich verletzt, weil es sich nicht zur Rüge der Beklagten äusserte, der Experte habe unzulässigerweise Personen befragt, ohne deren Aussagen zu protokollieren. Diesbezüglich führte das Bundesgericht aus, das Obergericht habe zu beachten, dass der Experte die Grundlagen seines Gutachtens offen zu legen und deshalb anzugeben habe, auf welche Aussagen er abgestellt habe. Dazu genüge, wenn er eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen wiedergebe. Dies erlaube den Parteien, die Einvernahme der befragten Personen vor Gericht zu beantragen, wenn hinsichtlich ihrer Aussagen Zweifel bestünden.
Mit Verfügung des Referenten vom 15. April 2004 verlangte das Obergericht vom Experten Y.________ die Zustellung gewisser Unterlagen und die Angabe, auf welche Aussagen von Personen, die er selber befragt hat, er in seiner Expertise abgestellt hat, wobei es genüge, wenn er eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen wiedergebe. Mit Eingabe vom 3. Mai 2004 übermittelte der Experte dem Obergericht eine Zusammenfassung von wesentlichen Aussagen von befragten Personen. Zu dieser Eingabe reichte die Beklagte am 23. September 2004 eine schriftliche Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 wies das Obergericht die kantonale Berufung der Beklagten abermals ab.
C.
Die Beklagte erhob staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. Dezember 2005 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 3. Februar 2006 abgewiesen. Daraufhin stellte die Beklagte ein erneutes Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches mit Präsidialverfügung vom 16. März 2006 gutgeheissen wurde.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG, der die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit damit zulässige und rechtsgenüglich begründete Rügen erhoben werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor.
2.2 Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gibt dem Betroffenen insbesondere einen Anspruch darauf, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dem entspricht die Pflicht der Gerichte, die rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel abzunehmen (BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren indessen schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 125 II 129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a und 247 E. 5; 122 I464 E. 4a S. 469).
Art. 9 BV gewährt den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 54 E. 2b). Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht. Dieser wird überschritten, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbrauchte, indem es zum Beispiel aus Beweisen offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder es einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und es andere ohne Grund ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 122 I 70 E. 1c S. 73). Dazu genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme.
2.3 Das Obergericht führte aus, das Kantonsgericht habe die Herren D.________ und E.________ einerseits deshalb nicht als Zeugen einvernommen, weil es nach neun Jahren kaum mehr möglich sei, einen Sachverhalt im Detail zu rekonstruieren; andererseits handle es sich bei den angerufenen Zeugen um solche, die in einem Vertragsverhältnis zur Bauherrschaft stünden und somit nicht völlig unabhängig seien. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung sei nicht stichhaltig. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass ein Zeuge nach so langer Zeit kaum mehr in der Lage sei, einen Geschehensablauf zuverlässig wiederzugeben. Zutreffend sei sodann die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Zeugen in einem engen Verhältnis zur Bauherrschaft stünden. Hinzu komme, das der Gutachter den Materialeinbruch aufgrund der im Gutachten angeführten Dokumente und der von E.________ stammenden Fotos, die in der Expertise wiedergegeben seien, an einer anderen Stelle lokalisiert habe als die Beschwerdeführerin.
2.4 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht bezüglich der Ablehnung der genannten Zeugen eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor. Eine solche sei nur zulässig, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung der bereits erhobenen Beweise zum Schluss gelangt sei, dass die Zeugenaussage - wie immer sie ausfalle - am Ergebnis des Prozesses nichts zu ändern vermöge. Sie erlaube dem Gericht nicht, Spekulationen über den Inhalt der Zeugenaussagen oder das Erinnerungsvermögen des Zeugen anzustellen, wie dies das Obergericht getan habe. Zudem sei es willkürlich zu sagen, dass sich Zeugen nach so langer Zeit nicht mehr zuverlässig erinnern könnten. Ob sich ein Zeuge noch erinnern vermöge, könne erst die Zeugenbefragung zeigen. Dabei sei zu beachten, dass der fragliche Materialeinbruch ein aussergewöhnliches und seltenes Ereignis sei, weshalb anzunehmen sei, die Zeugen könnten sich auch noch nach Jahren daran erinnern. Der Zeitablauf sei somit kein Grund, von der Zeugeneinvernahme abzusehen. Dass zwischen der Bauherrschaft und den Zeugen ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne nicht erheblich sein, da ein solches nicht zwischen den Zeugen und den Parteien bestanden habe. Hinzu komme, dass eine angebliche Befangenheit eines Zeugen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei, es aber unzulässig wäre, deshalb auf eine Einvernahme überhaupt zu verzichten. Das Obergericht behaupte zudem, der Experte habe aufgrund der Akten den Ort des Materialeinbruchs an einem anderen Ort lokalisiert als die Beschwerdeführerin. Dies sei unzutreffend, da die Annahme des Experten in den von ihm bzw. dem Obergericht angerufenen Aktenstücken keine Stütze finden würde. Der Bericht des Geologen vom 19. Juni 1990 sei nicht relevant, da sich die dortigen Aussagen nicht auf den Ort des Materialeinbruchs bezögen. Dass im Bereich der Nordostecke ein Fenster vorhanden gewesen sei, sei unbestritten. Zur Sicherung seien dort auch Injektionen vorgenommen worden. Der Materialeinbruch sei jedoch gerade nicht dort erfolgt. Die Fotos der Expertise zeigten den Ort des Materialeinbruchs nicht. Auch das Protokoll von Herrn E.________ vom 9. Dezember 1991 werde vom Obergericht entgegen dem klaren Wortlaut interpretiert. Herr E.________ schreibe nämlich nicht, dass der Materialeinbruch in der Nordostecke erfolgt sei. Er halte lediglich fest, dass dies im Bereich der Nordostecke gewesen sei. Die Angabe "im Bereich" sei sehr offen und lasse einen grossen Interpretationsspielraum zu. "Im Bereich" könne durchaus auch einige Meter von der Nordostecke entfernt sein. Damit lasse sich der genaue Ort des Materialeinbruchs dem genannten Protokoll nicht entnehmen. Vielmehr bestünden Unsicherheiten. Gerade deshalb hätte Herr E.________ zu dieser Frage unbedingt einvernommen werden müssen. Auch der Bericht von Herrn F.________ vom 6. Mai 1993 bestätige die falsche Annahme des Obergerichts nicht. Dass Jettin-Arbeiten ausgeführt worden seien, sei unbestritten. Mehr lasse sich dem Bericht von Herrn F.________ jedoch nicht entnehmen, da der Bericht sich nicht dazu äussere, wo und wann die Jetting-Arbeiten ausgeführt wurden. Die beantragten Zeugen hätten bestätigen können, dass diese Arbeiten auf der Südseite der Baugrube erfolgten und keinen Zusammenhang zum Materialeinbruch gehabt hätten. Auch aus dem Bericht von E.________ vom 12. Januar 1995 ziehe das Obergericht unzulässige Schlüsse. Wie es selber schreibe, stehe in diesem Bericht lediglich, dass der Materialeinbruch auf der "Nordseite" der Baugrube "im Nordosten" stattgefunden habe. "Im Nordosten" heisse aber nicht, dass der Einbruch in der Nordostecke erfolgt sei. Genau so gut hätte es zehn Meter davon entfernt gewesen sein können. Gleiches gelte für die Injektionen. Zudem könne entgegen der Annahme des Obergerichts die Zeugenaussage von G.________ vor Bezirksgericht Visp, wonach der Materialeinbruch nicht in der Nordostecke, sondern ca. zehn Meter davon entfernt stattgefunden habe, nicht übergangen werden. Die Annahme des Obergerichts, diese Aussage werde durch keine der anderen Zeugen bestätigt, sei nicht erheblich, da die anderen Zeugen, die in Visp einvernommen worden seien, sich gar nicht zum Ort des Materialeinbruchs geäussert hätten. Das Obergericht führe zudem an, die angegebenen Urkunden würden die Zeugenaussage von G.________ nicht bestätigen. Wie dargelegt, widerlegten aber diese Urkunden die Zeugenaussage nicht. In allen im Prozess beigezogenen Urkunden stehe nichts über den genauen Ort des Materialeinbruchs. Aus diesen Gründen sei eine weitere Beweiserhebung unabdingbar gewesen.
2.5 Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die Annahme des Obergerichts, gemäss den Gutachten und den Akten sei davon auszugehen, der Materialeinbruch sei in der Nordostecke erfolgt, offensichtlich unhaltbar sein soll. Dies kann jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, dass die Berichte von E.________ vom 9. Dezember 1991 und vom 12. Januar 1995 bei der Auslegung einen Interpretationsspielraum zulassen, weil das Obergericht diesen Spielraum nicht überschritt. Damit ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es der Zeugenaussage von G.________ auf Grund anderer Beweise keinen Glauben schenkte. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht willkürfrei annehmen, auch mögliche Aussagen der von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragen Zeugen E.________ und D.________ könnten am Beweisergebnis nichts mehr ändern, zumal seit dem Materialeinbruch über zehn Jahre vergangen sind und die Zeugen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Bauherrschaft stehen, was nach der zutreffenden Annahme des Obergerichts die Beweiskraft ihrer Aussagen reduziert.
Nach dem Gesagten ist bezüglich des Verzichts auf die Einvernahme der beantragen Zeugen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen, da sie in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Damit ist nicht entscheiderheblich, ob die entsprechenden Anträge auch wegen prozessualer Verspätung hätten abgelehnt werden können, wie dies das Obergericht annahm. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, diese Annahme sei willkürlich und überspitzt formalistisch, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Obergericht führte an, der Experte Y.________ habe vor Erstellung seiner Expertise im Zusammenhang mit dem Materialeinbruch verschiedene Personen befragt und in seinem Bericht vom 3. Mai 2004 eine "Zusammenfassung von wesentlichen Aussagen von befragten Personen" unterbreitet. Die Beschwerdeführerin halte dafür, der Gutachter habe die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Diese Rüge sei unbegründet. Unter lit. a werde - entsprechend der Beilage 1 zum Gutachten vom 12. Juli 2000 - auf eine Sitzung vom 5. Mai 2000 hingewiesen, an welcher der Gutachter Y.________, D.________, H.________, E.________, G.________ und I.________ teilgenommen hätten. Nach Angabe des Experten wurde eine kontradiktorische Diskussion über offene Fragen geführt. Die Themen seien gewesen: Organisation/Vorbohren/Wasserhaltung/Durchbruch/Berechnungen. Der Experte habe nicht angegeben, wer was zu welchen Themen geäussert habe. Dies schade indes nicht, da die für die Beurteilung einer Haftung der Klägerin für allfälliges vertragswidriges Verhalten relevanten Punkte anlässlich dieser Sitzung gemäss den zusammengefassten Aussagen der Teilnehmer nicht oder nur am Rand besprochen worden seien. Bedeutsam sei einerseits der Ort des Materialeinbruchs und andererseits, ob an dieser Stelle vor dem Einbruch Injektionen vorgenommen wurden, weil die Spundwände nicht alle auf den Fels gerammt waren. Diese Fragen seien zwar beim Thema "Durchbruch" offensichtlich diskutiert worden, wenn der Experte angebe: "Ca. 10 m ab Ecke. Zwei bis drei Bohlen bleiben auf höherem Niveau stecken. Dieser Bereich wurde injiziert". Diese Aussage sei auf Grund der Akten aus dem Verfahren vor Bezirksgericht Visp dem Geschäftsführer der J.________ AG - Rechtsvorgängerin Beschwerdeführerin - G.________ zuzuordnen, der im dortigen Verfahren als Zeuge erklärt habe, es sei richtig, dass die Spundwand an dieser Ecke (gemeint sei die Nordostecke) durch Injektionen abgedichtet worden sei; der Materialeinbruch habe jedoch nicht an dieser Ecke stattgefunden, sondern etwa zehn Meter westwärts. Unter lit. b. weise der Experte auf eine Befragung von Ing. K.________ am 19. Juni 2000 und ein Telefongespräch mit diesem vom 30. Mai 2000 hin und verweise auf den Inhalt des Dokumentenordners. Der Inhalt der mit Ingenieur K.________ geführten Gespräche ergebe sich aus der detaillierten Auflistung der Dokumente. Unter lit. c werde die Befragung des Herrn I.________ vom 15. März plus Telefonate vom 8. Mai und 10. Juli 2000 erwähnt. Diese Aussagen zu den Themen Offerte/Spundwand/Dichtigkeit/Einbruch/Läge der Bohlen und Injektionen resp. Jettin, seien rechtsgenüglich zusammengefasst, was die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2004 auch nicht bestreite. Unter lit. d verweise der Gutachter schliesslich auf eine "Präsentation der forensischen Ergebnisse und kontradiktorische Diskussion am 27. Juni 2000" zu den Themen Dichtigkeit/Aushub, Sohlplatte, Westwand/Einbruch/Lärm. Die Teilnehmer dieser Diskussion seien zwar nicht aufgeführt, doch schade dies nicht. Zum zentralen Punkt "Einbruch" sei einzig festgehalten, dass die Bohlen oberhalb der Sohleplatte stecken geblieben seien und der Eckbereich in Ordnung gewesen sei. Dass nicht alle Bohlen auf den Fels gerammt gewesen seien, sei von Anfang an nie bestritten gewesen. Es sei daher festzuhalten, dass die vom Experten zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der von ihm befragten Personen die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen erfülle. Der Experte Y.________ habe somit bei der Ermittlung des Sachverhalts das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Das Gutachten leide demgemäss an keinem formalen Mangel, weshalb eine Oberexpertise wegen Verletzung formaler Regeln nicht anzuordnen sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe zu Unrecht angenommen, das Gutachten genüge den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen bezüglich der Offenlegung der Grundlagen. So fehlten in der Stellungnahme des Experten Y.________ klare und strukturierte Angaben, wer zu welchem Beweisthema etwas ausgesagt habe und auf welche Protokolle und welche Aussagen sich der Experte in seinem Gutachten stütze. Es sei daher der Beschwerdeführerin nicht möglich nachzuprüfen, wer an der Sitzung vom 5. Mai 2000 welche Aussage gemacht habe. Das Obergericht ordne die Aussage, wonach der Materialeinbruch ca. 10 m von der Nordostecke der Baugrube entfernt erfolgte und dass in diesem Bereich nachträglich injiziert wurde, G.________ zu. Dies sei eine unzulässige Spekulation. Aus der Zusammenfassung des Experten sei nicht ersichtlich, wer diese Aussage gemacht habe. Der Experte sei erst später von dieser Aussage abgewichen, ohne dies zu begründen. Entgegen der Annahme des Obergerichts sei auch die Zusammenfassung des Experten betreffend der Diskussion vom 27. Juni 2000 ungenügend, da insoweit nicht einmal die Teilnehmenden aufgeführt seien. Damit ergebe sich, dass das Gutachten an formalen Mängeln leide, weil der Experte Y.________ bei der Ermittlung des Sachverhalts das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe.
3.3 Zutreffend ist, dass aus der Eingabe des Experten vom 3. Mai 2004 nicht hervorgeht, wer ausgesagt haben soll, der Materialeinbruch sei ca. 10 m von der Nordostecke der Baugrube entfernt erfolgt, bzw. drei Bohlen seien oberhalb der Sohlplatte stecken geblieben, [der] Eckbereich sei in Ordnung gewesen. Dies ist jedoch unerheblich, weil die Expertise davon ausgeht, der Materialeinbruch sei in der Nordostecke resp. Nordwand erfolgt und der Experte nur gehalten ist, die Aussagen zusammenzufassen, auf die er sein Gutachten abstützt. Bezüglich der Aussage zum Einbruch, nach [dem] Lösen der Anker sei bei ca. 4 m ab Ecke leichte, sichtbare Sickerströmung erfolgt und nach 24 Stunden der Einbruch erfolgt, hat der Experte die befragte Person angegeben. Demnach war für die Beschwerdeführerin erkennbar, auf welche Aussagen von befragten Personen der Experte sein Gutachten abstellte, weshalb insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.
4.
Das Obergericht ist zum Ergebnis gekommen, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik am Gutachten sei nicht begründet, weshalb auch insoweit kein Obergutachten einzuholen sei.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es das Gutachten inhaltlich als überzeugend erachtete. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin die in E. 2.4 bereits wiedergegebenen Argumente vor.
Diese Willkürrüge ist - wie in E. 2.5 hiervor dargelegt - unbegründet. Demnach hat das Obergericht den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn es auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtete.
5.
5.1 Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe zusammen mit der Stellungnahme vom 23. September 2004 ein Privatgutachten von L.________ ins Recht gelegt. Das Obergericht habe sich dazu nicht geäussert. Es halte zwar im angefochtenen Urteil pauschal fest, es könnten in der Stellungnahme vom 23. September 2004 - unter Vorbehalt zulässiger Noven - nur jene Rügen berücksichtigt werden, die bereits in der Berufungsschrift erhoben worden seien. Bezüglich des Privatgutachtens von Herrn L.________ sei diese Begründung jedoch unbehelflich. Die Beschwerdeführerin habe in der Stellungnahme vom 23. September 2004 festgehalten, dass erst die von der Vorinstanz aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 6. Januar 2004 getroffenen Abklärungen Anlass zur Einholung eines Privatgutachtens gegeben hätten. Erst mit Zustellung der Prozessakten aus Visp habe die Beschwerdeführerin vollumfänglich Kenntnis von den Aussagen der dort befragten Zeugen und den dort vorgelegten Akten gehabt. Die Eingaben des Experten Y.________ vom 3. Mai 2004 zeigten zudem, dass er sich auf unvollständige Sachverhaltsabklärungen gestützt habe. Erst dadurch habe die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, ein Privatgutachten einzuholen, um allenfalls doch noch die Einholung eines Obergutachtens zu erreichen. Somit hätte sich das Obergericht mit dem Privatgutachten L.________ zumindest kurz auseinandersetzen müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe es ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben in der Beschwerde durchaus erkannt, dass das Obergericht annahm, das Privatgutachten sei nicht zu berücksichtigen, weil es prozessual verspätet eingereicht wurde. Dies hat das Obergericht in seiner Vernehmlassung bestätigt. Damit war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, aus welchem Grund das Obergericht nicht auf das Gutachten einging, weshalb insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Dass die Annahme der prozessual verspäteten Einreichung des Privatgutachtens willkürlich sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie das Gutachten Y.________ bereits vor erster Instanz als ungenügend qualifizierte und sie deshalb eine Oberexpertise verlangte.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr zu tragen und die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 vom 28. Februar 1996 E. 2, SJ 1996, S. 275).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: