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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 696/06 
 
Urteil vom 3. April 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
M.________, 1955, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 12. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 10. August 2004 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein Gesuch des 1955 geborenen, aus dem Kosovo (Serbien und Montenegro) stammenden M.________ um Erhöhung der ihm seit 1993 ausgerichteten halben Invalidenrente ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 29. November 2004. 
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen abgewiesen (Entscheid vom 12. Juli 2006). 
 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Erhöhung der Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung dem Sinne nach erneuert. - Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Gericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Die Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen hat die massgebenden gesetzlichen Vorschriften und die für Angehörige des ehemaligen Jugoslawien bzw. des Kosovo (Serbien und Montenegro) anwendbaren Staatsvertragsbestimmungen (BGE 126 V 198 E. 2b S. 203, 122 V 381 E. 1 S. 382, 119 V 98 E. 3 S. 101; vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 8 S. 29 E. 2 [Urteil S. vom 18. März 2005, I 275/02]) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
2.2 Die Vorinstanz ist sodann in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum (Verfügung vom 14. Dezember 1994 bis zum Einspracheentscheid vom 29. November 2004) nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und auch die erwerblichen Auswirkungen keine erheblichen Änderungen erfahren haben, so dass die Voraussetzungen für eine revisionsweise Erhöhung der halben Invalidenrente (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 28 IVG sowie Art. 6 bis 8 und Art. 16 ATSG) nicht erfüllt sind. Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und im nachträglich aufgelegten Zeugnis der Dres. med. B.________ und G.________ vom 9. Mai 1997 nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. E. 1.2 hievor). Es muss daher beim angefochtenen Gerichtsentscheid sein Bewenden haben, welchem das Bundesgericht nichts beizufügen hat. 
3. 
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG) wird im vereinfachten Verfahren, insbesondere mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG), erledigt. 
4. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1.7.2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 3. April 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: