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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_197/2012 
 
Urteil vom 3. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Polizeirichter des Sensebezirks, Schwarzseestrasse 5, Postfach 106, 1712 Tafers, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 
Place de Notre-Dame 4, 1702 Freiburg, 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Frist - Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
A.________ stellte am 7. November 2010 Strafanzeige gegen X.________ wegen Tätlichkeit, evtl. Nötigung. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 22. Februar 2011 das wegen Nötigung eröffnete Verfahren ein. Mit Strafbefehl gleichen Datums verurteilte sie X.________ wegen Tätlichkeit zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. 
 
2. 
Gegen den Strafbefehl erhob X.________ am 6. März 2011 Einspruch, worauf die Staatsanwaltschaft die Sache dem Polizeirichter des Sensebezirks übermittelte. Am 25. Oktober 2011 teilte A.________ dem Polizeirichter mit, dass sie die Strafanzeige zurückziehe. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 annullierte der Polizeirichter die auf den 10. November 2011 angesetzte Sitzung und gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Kostenfolge zu äussern. 
 
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 nahm der Polizeirichter vom Rückzug des am 7. November 2010 eingereichten Strafantrags Kenntnis, stellte das Verfahren ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- X.________. Nachdem X.________ die Verfügung vom 20. Dezember 2011 bei der Post nicht abgeholt hatte, stellte der Polizeirichter sie ihm mit Schreiben vom 5. Januar 2012 mit einfacher Post zu. Mit einer vom 15. Januar 2012 datierten und am 18. Januar 2012 der Post übergebenen Eingabe erhob X.________ Beschwerde gegen die am 20. Dezember 2011 verfügten Kostenauflage. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg trat wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde nicht ein. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung vom 20. Dezember 2011 bis zu der am 31. Dezember 2011 abgelaufenen Frist bei der Post nicht abgeholt habe. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Strafantrag von A.________ einvernommen und zur Sitzung vom 10. November 2011 vorgeladen worden. Somit habe er mit der Zustellung einer Gerichtsurkunde rechnen müssen. Die Zustellungsfiktion komme zur Anwendung und die Beschwerde erweise sich als verspätet. Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist mache der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 29. März 2012 (Postaufgabe 30. März 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern die Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf seine Beschwerde nicht eingetreten sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeirichter des Sensebezirks sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli