Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_782/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 31. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
A. 
 
A.a. Der serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1986) reiste 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. A.________ trat schon als junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung und wurde erstmals am 19. Juni 2007 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (Probezeit drei Jahre) und zu einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt (wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln). Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 31. Juli 2007 wurde er deshalb verwarnt. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm auch den Führerausweis (Verfügung vom 28. August 2007).  
 
 Bereits zwischen November 2005 und Juni 2006 hatte A.________ alleine oder zusammen mit Mittätern Benzinkarten aus Lieferwagen entwendet, teilweise kopiert und damit unrechtmässig Benzin im Wert von Fr. 70'000.-- bezogen. Aus den Fahrzeugen wurden darüber hinaus Gegenstände im Wert von rund Fr. 46'000.-- entwendet. Schliesslich schlug A.________ in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2008 zusammen mit weiteren Mittätern das Fenster einer Auto-Ausstellungshalle ein, entwendete einen Personenwagen, fuhr damit zunächst durch die Schaufensterscheibe, dann mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durch die Strassen und am Ende in einen Baum. 
 
 Wegen dieser Delikte wurde er am 24. Februar 2012 vom Obergericht des Kantons Zürich - zweitinstanzlich - wegen teilweise gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher unbefugter Datenbeschaffung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die gemäss Strafbefehl vom 19. Juni 2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde widerrufen. 
 
A.c. Am 25. Juni 2009 hatte A.________ in Serbien seine Landsfrau B.________ geheiratet, die ihm am 19. Oktober 2009 in die Schweiz folgte. Das Paar hat die gemeinsame Tochter C.________ (geb. 2010). Seit April 2011 ist A.________ als Fassadenbauer/Bauarbeiter fest angestellt. Er hat Schulden in der Höhe von rund Fr. 130'000.--. Seine Eltern sowie seine zwei Schwestern leben in der Schweiz.  
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. 
 
 Die hiegegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. März 2013, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2013. 
 
C.  
 
 Mit Eingabe vom 5. September 2013 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben. Gleichzeitig wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 
 
 Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Migration haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
D.  
 
 Mit Verfügung vom 12. September 2013 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
  
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer Strafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5), verurteilt wurde. Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. statt vieler Urteil 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.). 
 
 Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ohne Weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer stellt dies denn auch nicht in Abrede. Er rügt aber eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung und macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig. 
 
3.  
 
 Im Zusammenhang mit dem Verkehrsdelikt von 2008 lässt er vortragen, er habe damals "niemanden gefährdet". Die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts sei aktenwidrig. Für den migrationsrechtlichen Entscheid müsse davon ausgegangen werden, dass er bei keinem seiner Delikte in irgendeiner Form Leib und Leben anderer Menschen gefährdet habe. 
 
 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe andere Verkehrsteilnehmer "in Gefahr" gebracht, ohne zu präzisieren, ob er dies abstrakt oder konkret getan hat. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die zur Beurteilung dieser Rechtsfrage erforderlichen tatsächlichen Verhältnisse offensichtlich unrichtig festgestellt worden wären (BGE 114 IV 63 nicht publ. E. 4) : Nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fuhr der Beschwerdeführer zunächst mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durch die Strassen und schliesslich in einen Baum. Aus dem Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2012 ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer nicht bloss der einfachen, sondern der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde, d.h. er hat eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Eine solche liegt hier jedenfalls vor, nachdem der Beschwerdeführer innerorts um mindestens 50 km/h zu schnell gefahren ist (so schon das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts vom 26. Juli 2011, S. 73). Diese sehr massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit stellt eine beträchtliche Gefährdung für andere dar und offenbart ein erhebliches Mass an Rücksichtslosigkeit (vgl. Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.3, unter Verweis auf Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012). Dies fällt auch im Rahmen der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung ganz erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht (vgl. sogleich). 
 
4.  
 
4.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so darf bei Ausländern, welche sich - wie hier - nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteile 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3, 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll allerdings nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das Urteil des EGMR  Trabelsi  gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] §§ 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis). Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren impliziert einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteile 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.4; 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.7).  
 
4.2. Vorliegend fallen zwar keine eigentlichen Gewaltdelikte gegen Personen in Betracht. Der Beschwerdeführer hat aber eine grosse Zahl von Delikten begangen, dabei eine hohe kriminelle Energie gezeigt und grossen Schaden verursacht (vgl. vorne insbesondere lit. A.b.). Die Delikte beging er zudem nicht etwa als Jugendlicher, sondern bereits im Erwachsenenalter. Von laufenden Strafuntersuchungen und ausgestandener Untersuchungshaft liess er sich auch beim Vorfall vom 2./3. Oktober 2008 offensichtlich nicht beeindrucken, was als erhebliche Trübung gewertet werden muss (unabhängig davon, ob er andere Verkehrsteilnehmer in konkrete Gefahr gebracht hat).  
 
4.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen die Aufenthaltsdauer in der Schweiz (seit 1995) und eine mittlerweile längere deliktsfreie Zeit. Ersteres schliesst aber den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht aus (vorne E. 4.1), und zudem ist der Zeitablauf insoweit zu relativieren, als die Migrationsbehörden vor dem Erlass der Widerrufsverfügung das rechtskräftige Strafurteil abwarten mussten.  
 
 Was die von Art. 8 EMRK geschützten Garantien betrifft, kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die Achtung des Privatlebens schon angesichts der begangenen Delikte sowie seiner Schulden nicht als besonders gut integriert gelten. Besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, die ihm allenfalls gestützt auf diese Garantie einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnten (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22), sind nicht dargetan. 
 
 Im Bereich der Garantie auf Achtung des Familienlebens geht die Vorinstanz zwar von der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK aus, weil die Tochter des Beschwerdeführers im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist. Die Tochter hat allerdings diese Bewilligung einzig abgeleitet von derjenigen des Beschwerdeführers erhalten. Auch dann ist die Garantie nicht tangiert, wenn es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit der ausländischen Person auszureisen (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147, 153 E. 2.1 S. 154 f.; 116 Ib 353 E. 3c S. 357). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Ehefrau des Beschwerdeführers Serbin, die selber bis vor kurzem dort gelebt hat, wo sich auch ihre Familie befindet. Sodann ist im Rahmen der Interessenabwägung praxisgemäss zu gewichten, dass die Heirat in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits im Gange war und die Ehefrau nicht ohne Weiteres damit rechnen konnte, das Familienleben in der Schweiz zu leben (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149). Ihr ist - wie dem Beschwerdeführer selber, der nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz serbisch spricht, mehrfach dorthin gereist ist und mit der dortigen Kultur genügend vertraut blieb - die Ausreise zuzumuten. Gleiches gilt für die Tochter, die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege kann infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein