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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_279/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. April 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (Ehrverletzung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 12. Juli 2013 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2, weil dieser widerrechtlich eine geschützte Marke verwende und im Internet ehrverletzende Äusserungen über ihn veröffentliche. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafsache am 25. Juli 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 12. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Es sei ihm "die ordentliche Strafanzeige gegen (den Beschwerdegegner 2) zu ermöglichen" (Antrag 2). 
 
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe bereits seit dem 14. Januar 2011 von der Urheberrechtsverletzung und seit dem 21. Januar 2013 vom Blog und dessen Inhalt Kenntnis. Folglich sei die Strafantragsfrist am 12. Juli 2013 abgelaufen gewesen (Entscheid S. 5 E. 1.3.2). 
 
Mit dieser ausschlaggebenden Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Folglich ist der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen soll. Die Ausführungen befassen sich ausschliesslich mit anderen Fragen, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, seine vierköpfige Familie lebe von Fr. 3'900.-- brutto (Beschwerde S. 3). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn