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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_562/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 3. April 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Wädenswil, 
vertreten durch den Stadtrat Wädenswil, 
Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 22. März 2017, worin A.________ die Beschwerde vom 5. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2016 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren (für welches die Kostenfreiheit gemäss Art. 13 Abs. 5 GlG ausdrücklich nicht gilt) nach Art. 65 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerderückzug erst erfolgte, nachdem der bundesgerichtliche Instruktionsrichter das Urteilsreferat ausgearbeitet und das Bundesgericht den Termin für eine öffentliche Beratung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b BGG angesetzt hatte, 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. April 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer