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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_589/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrat von Zug, 
Stadthaus am Kolinplatz, 
Postfach 1258, 6301 Zug, 
Regierungsrat des Kantons Zug, 
Regierungsgebäude am Postplatz, 
Seestrasse 2, Postfach, 6301 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verfahrensrecht (Rechtsverzögerung / verfahrensleitende Verfügung / Nichteintreten), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 25. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, wohnhaft in Grossbritannien, erhob am 23. Februar 2016 "Verwaltungs-/ Aufsichtsbeschwerde" beim Regierungsrat des Kantons Zug. Die mit der Instruktion der Beschwerde beauftragte Direktion des Innern des Kantons Zug forderte ihn mit Schreiben vom 17. März 2016 auf, die Beschwerde innert einer Nachfrist von 20 Tagen zu verbessern, nämlich u.a. mitzuteilen, gegen welche Verfügung des Stadtrates von Zug sich die Beschwerde richte. Ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten und die Eingabe nur als Aufsichtsbeschwerde geprüft. A.________ erhob gegen die Verfügung der Direktion des Innern mit Schreiben vom 12. April 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. 
Mit Beschluss vom 12. April 2016 trat der Regierungsrat auf die Verwaltungsbeschwerde vom 23. Februar 2016 nicht ein. Dagegen erhob A.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2016 ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Das Verwaltungsgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies mit Urteil vom 25. Oktober 2016 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass das Interesse an der Anfechtung der Zwischenverfügung der Direktion des Innern vom 17. März 2016 mit dem Nichteintretensentscheid vom 12. April 2016 dahingefallen sei. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sei somit nicht einzutreten. Zu prüfen sei demnach die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids. Dabei sei vorfrageweise zu klären, ob die verfahrensleitende Verfügung vom 17. März 2016 formelle Rechtsmängel aufgewiesen habe. Es sei festzustellen, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer wirksam zugegangen sei. Der juristische Mitarbeiter der Direktion des Innern, welcher die Verfügung verfasst und unterschrieben habe, sei dazu befugt gewesen. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen gültigen Anfechtungsgegenstand zu benennen, sei ebenfalls rechtmässig gewesen, wie auch die Androhung, auf die Eingabe werde als Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen. Der Regierungsrat habe sich somit im Endentscheid vom 12. April 2016 auf die verfahrensleitende Verfügung abstützen dürfen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Anfechtungsentscheid eingereicht noch einen solchen bezeichnet, weshalb der Regierungsrat zu Recht in Anwendung von § 44 Abs. 3 VRG auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten sei. Ohne Kenntnis vom Streitgegenstand sei der Rechtsmittelbehörde eine materielle Beurteilung der Beschwerde nicht möglich gewesen. Der Regierungsrat habe sich daher zu Recht auch nicht mit den verlangten Sicherheitsmassnahmen befasst, umso mehr er dazu nicht zuständig gewesen wäre. 
 
2.   
A.________ reichte bei der Schweizerischen Botschaft in London zuhanden des Bundesgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ein. Auf Aufforderung des Bundesgerichts hin bezeichnete er ein (vertrauliches) Zustelldomizil in der Schweiz. Nachdem der Kostenvorschuss auf die erste Aufforderung hin nicht geleistet wurde, ersuchte A.________ innerhalb der ihm gewährten Nachfrist sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht verzichtete in der Folge auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerden gegen die verfahrensleitende Verfügung der Direktion des Innern und gegen den Regierungsratsbeschluss rechtswidrig behandelt hätte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung der Direktion des Innern und zur Abweisung der Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss führte. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zug, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli