Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_10/2018  
 
 
Urteil vom 3. April 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd. liab. Co., 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2017 (LA170036-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 26. Oktober 2017 verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'365.10 netto Lohn und eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen sowie ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung auszustellen; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2017 eine von der Beschwerdeführerin gegen den arbeitsgerichtlichen Entscheid vom 26. Oktober 2017 erhobene Berufung abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erklärte, gegen das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 26. Oktober 2017 sowie weitere arbeitsgerichtliche Urteile Beschwerde bzw. Revision zu erheben; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt (Art. 114 BGG); 
dass auf die Eingabe zudem von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit die Revision des erstinstanzlichen Entscheids sowie weiterer Entscheide des Arbeitsgerichts verlangt wird, da das Bundesgericht für die Revision von Urteilen des Arbeitsgerichts nicht zuständig ist; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4); 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Beschwerdeführerin zwar das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und Art. 6 EMRK erwähnt, jedoch nicht hinreichend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht und begründet, inwiefern eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen soll; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2018, soweit damit sinngemäss das obergerichtliche Urteil vom 19. Dezember 2017 angefochten wird, die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch vom 14. Februar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG), wobei der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich ohnehin nicht zusteht (dazu BGE 143 I 328 E. 3); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann