Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_391/2023
Urteil vom 3. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2023 (SBK.2023.51/SBK.2023.52).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 15. Februar 2023 auf eine sich gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 25. November 2022 und 9. Januar 2023 richtende Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich nicht dazu, sondern zur materiellen Seite der Angelegenheit äussert, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht einzutreten.
Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und somit lediglich darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Wenn er davon spricht, eine "Verlängerung von der Klage" gemacht zu haben, verkennt er, dass gesetzlich bestimmte Fristen wie z.B. die Rechtsmittelfrist nicht verlängerbar sind; sie sind unabänderlich (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 47 Abs. 1 BGG). Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein bzw. die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, er sei von der Sozialhilfe abhängig und habe das Rechtsmittel "aus sehr schwerwiegenden, wirtschaftlichen Gründen" nicht innert Frist einreichen können, ersucht er sinngemäss um deren Wiederherstellung. Das Bundesgericht kann indessen nicht erstinstanzlich über eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO entscheiden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2023 ist insofern zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill