Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_230/2023
Urteil vom 3. April 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2023
(200 22 464 KV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. März 2023 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2023 (betreffend [Nicht-]Leistung Kostenvorschuss),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021 mit Hinweisen),
dass das kantonale Gericht in verschiedenen Kostenvorschussverfügungen, die im Rahmen des gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2022 erhobenen Beschwerdeverfahrens erlassen worden sind, dargelegt hat, weshalb von der Beschwerdeführerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.- zu leisten sei,
dass mit dem angefochtenen Urteil androhungsgemäss verfahren und infolge des lediglich im Umfang von Fr. 250.- bezahlten Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde,
dass die Beschwerdeführerin sich letztinstanzlich damit begnügt, erneut auf den ihres Erachtens "rechtlich unverhältnismässig" hohen Kostenvorschussbetrag hinzuweisen,
dass den Ausführungen mithin nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. April 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl