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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_601/2023  
 
 
Urteil vom 3. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
gesetzlich vertreten durch B.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftsschule U.________, 
Landammann des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Promotion, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 
28. September 2023 (III 2023 141). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 2006) trat im Schuljahr 2019/2020 in das Untergymnasium der Stiftsschule U.________ ein. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie dort die 4. Klasse. Im Semesterzeugnis vom 7. Juli 2023 wurde die Nichtversetzung (Remotion) infolge ungenügender Noten verfügt. 
 
B.  
Die gegen den Remotionsentscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Landammannes des Kantons Schwyz vom 9. August 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. September 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 gelangt A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihren Vater, mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gestattung der Promotion in die nächsthöhere Klasse, die Feststellung, dass § 12 Abs. 1 des Promotionsreglements nicht auf sie anwendbar sei und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).  
 
1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, der an sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG).  
 
1.3. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG).  
 
1.3.1. Von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten eines Kandidaten beruht. Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.1; 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E. 1.2.1).  
 
1.3.2. Die Beschwerde betrifft zwar die Nichtversetzung der Beschwerdeführerin (Remotion) in die höhere Klasse infolge ungenügender Noten. Allerdings rügt die Beschwerdeführerin, das Prüfungsgremium bei der mündlichen Prüfung "Wirtschaft und Recht" sei nicht korrekt besetzt gewesen und das Fach "Informatik" habe nicht zu den promotionswirksamen Prüfungsfächern gehört. Sie beruft sich daher in vertretbarer Weise auf verfahrensrechtliche Mängel. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.  
Für die hilfsweise erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG; vgl. statt vieler Urteil 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1); auf diese ist nicht einzutreten. 
 
1.4. Auf die im Übrigen frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist - unter Vorbehalt von E. 1.5 nachfolgend - einzutreten.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Die vorliegende Beschwerde enthält neben dem reformatorischen auch einen Feststellungsantrag. Grundsätzlich entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst bzw. reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb in der Regel ein Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Feststellungsanträge sind subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsanträgen und nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 126 II 300 E. 2c; Urteile 2C_182/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.2; 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 1.2; 2C_589/2020 vom 22. März 2021 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 147 II 281).  
 
1.5.2. Im angefochtenen Urteil prüfte und bejahte die Vorinstanz unter anderem die Frage, ob das Fach "Informatik" für die Beschwerdeführerin promotionswirksam sei und schloss die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 des Reglements über die Notengebung und die Promotion an den gymnasialen Maturitätsschulen des Kantons Schwyz vom 24. September 1997 (Promotionsreglement; SRSZ 624.112) auf die Beschwerdeführerin aus (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.). Vor dem Hintergrund der Beschwerdevorbringen (vgl. nachstehend E. 5.1) schliesst der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils somit die Feststellung ein, dass § 12 Abs. 1 Promotionsreglement nicht auf die Beschwerdeführerin anwendbar ist. Das Feststellungsbegehren hat damit keine selbständige Bedeutung und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteil 2C_182/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteile 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.1; 2C_301/2023 vom 9. November 2023 E. 2.1). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 145 II 32 E. 5.1).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 295 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
Wenn die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, die mündliche Prüfung "Wirtschaft und Recht" sei rechtmässig durchgeführt worden, im Zusammenhang mit Art. 97 Abs. 1 BGG als "offensichtlich fehlerhaft, mithin willkürlich" rügt, zielt diese Rüge auf die rechtliche Würdigung, nicht aber die Sachverhaltsfeststellung ab. Darauf braucht an dieser Stelle folglich nicht näher eingegangen werden. Es bleibt beim vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt. 
 
3.  
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen, ob das Prüfungsgremium anlässlich der mündlichen Prüfung im Fach "Wirtschaft und Recht" korrekt besetzt (nachfolgend E. 4.1) und ob das Fach "Informatik" ein promotionswirksames Prüfungsfach (nachfolgend E. 5.1) war. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass an der Benotung der mündlichen Prüfung "Wirtschaft und Recht" neben der Lehrperson des Fachs mit der Geographie-Lehrerin eine fachfremde Lehrperson paritätisch beteiligt gewesen sei. Dies sei nicht zulässig, weshalb das Prüfungsergebnis nicht verwertbar sei. Ferner fehle eine Stellungnahme des Prüfungsgremiums zur Bewertung, weshalb sie nicht nachvollziehen könne, wie die Note zustande gekommen sei. Sie rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (allgemeine Verfahrensgarantien und rechtliches Gehör) sowie § 26 des Schwyzer Reglements über die Maturitätsprüfungen (SRSZ 624.113; nachfolgend Reglement Maturitätsprüfungen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich das Recht der Verfahrensbeteiligten ab, dass die Behörde in der richtigen, unparteiischen Zusammensetzung entscheidet. Die Behörde verfügt indes hinsichtlich der Zusammensetzung des Entscheidgremiums über ein gewisses Ermessen, um beispielsweise Ersatzmitglieder in die Entscheidfindung einzubinden. Allerdings soll die Besetzung, wenn immer möglich, nach sachlichen Kriterien erfolgen (BGE 142 I 172 E. 3.2; 137 I 340 E. 2.2.1). Ob eine kantonale Verwaltungsbehörde in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach kantonalem Organisations- und Verfahrensrecht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV) prüft (BGE 144 II 184 E. 3.1 f.). Die Verfassungsmässigkeit der Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde prüft das Bundesgericht dagegen im Rahmen der begründet erhobenen Rügen frei (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 172 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1; 2D_7/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.1).  
 
4.2.2. Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass die Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 149 IV 325 E. 4.3; 142 I 135 E. 2.1). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der Betroffenen - sofern sich aus dem kantonalen Recht keine Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt - auch nur mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und die Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile 2C_18/2022 vom 1. November 2022 E. 4.1; 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1; 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Zusammensetzung des Prüfungsgremiums in der vorliegenden, schulinternen Examensprüfung gegen konkrete gesetzliche oder reglementarische Vorschriften verstossen würde, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutete (vgl. BGE 142 I 173 E. 3.2; 137 I 340 E. 2.2.1). Dies zu Recht nicht, nachdem das angerufene Reglement nur auf die Prüfungen zur Erlangung des gymnasialen Maturitätsausweises (vgl. § 1 Reglement Maturitätsprüfungen) anwendbar ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der darin vorgesehene Prüfungsablauf - selbst bei gegebener Anwendbarkeit - nicht eingehalten worden wäre: Gemäss § 26 Abs. 1 Reglement Maturitätsprüfungen wird die mündliche Prüfung vom Fachlehrer abgenommen, wobei ein oder zwei Mitglieder der Maturitätskommission als Experten mitwirken. Nach jeder Fachprüfung setzen die Experten und der Fachlehrer die Note für die mündliche Prüfung fest. Den Vorschlag macht der Fachlehrer (§ 26 Abs. 3 Reglement Maturitätsprüfungen). Etwas anderes behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht.  
 
4.4. Anders als für die (abschliessenden) Maturitätsprüfungen gibt es für schulinterne Examensprüfungen wie die vorliegende im kantonalen Recht keine Bestimmung. Eine solche wird jedenfalls weder von der Beschwerdeführerin noch von der Vorinstanz benannt. Folglich gibt es weder eine Norm, die vorschreiben würde, dass allein die Fachlehrperson die mündliche Prüfung benoten darf, noch gibt es eine solche, die verbieten würde, dass fachfremde Lehrpersonen an der Benotung mitwirken dürfen. Ein Verfahrensfehler ist daher nicht ersichtlich. Es ist auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die bei den Maturitätsprüfungen gängige Praxis auf schulinterne Examensprüfungen überträgt, um den Schülerinnen zu ermöglichen, die Erfahrung der Teilnahme einer Expertin bereits vor der zentralen Maturitätsprüfung zu machen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass von der beisitzenden Lehrperson keine Expertenkenntnisse im betreffenden Fach verlangt werden und eine sachliche Nähe zum Prüfungsfach als ausreichend qualifiziert wird (angefochtener Entscheid E. 5.5.1; vgl. BGE 142 I 173 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin zeigt sodann nicht auf, inwiefern die (regelkonforme) Prüfung durch das Prüfungsgremium ein verfassungsmässiges Recht verletzen soll.  
 
4.5. Dass das Prüfungsgremium im Rechtsmittelverfahren keine Stellungnahme eingereicht hat, ist angesichts der durchgeführten mündlichen Nachbesprechung, anlässlich welcher die mündliche Prüfung besprochen wurde (angefochtener Entscheid E. 5.4.3), unerheblich, genügt Letztere doch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vorstehend E. 4.2.2) und macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass es eine anderslautende kantonale Vorschrift gäbe.  
 
4.6. Es liegt demnach weder eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV) noch des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das Fach "Informatik" für sie nicht promotionswirksam gewesen sei. Sie sei bereits im Schuljahr 2019/2020 in die Maturitätsstufe eingetreten, während Informatik erst ab dem Schuljahr 2020/2021 als Promotionsfach gegolten habe. Sie rügt die Auslegung der Vorinstanz, wonach das Untergymnasium vorliegend nicht zur gymnasialen Maturitätsstufe zähle, weshalb Informatik für sie ein Promotionsfach sei, sinngemäss als willkürlich (Art. 9 BV).  
 
5.2. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. d Promotionsreglement ist an den Maturitätsschulen Informatik als Zusatzfach massgeblich. Gemäss der Übergangsbestimmung in § 12 Abs. 1 Promotionsreglement gilt das obligatorische Zusatzfach Informatik nicht für Schülerinnen der gymnasialen Maturitätsschulen, die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind.  
Der Eintritt von Schülerinnen in die gymnasialen Maturitätsschulen wird in § 2 Abs. 1 des Reglements über die Aufnahme in die gymnasialen Maturitätsschulen des Kantons Schwyz vom 24. September 1997 (Aufnahmereglement; SRSZ 624.111) geregelt. Gemäss § 3 Abs. 1 Aufnahmereglement erfolgt der Übertritt in die gymnasialen Maturitätsschulen aus der Sekundarstufe |. Der Eintritt setzt den Besuch von zwei Schuljahren auf der Sekundarstufe | oder eine gleichwertige Ausbildung voraus (§ 3 Abs. 2 Aufnahmereglement). § 13 Aufnahmereglement regelt die Aufnahme von Schülerinnen aus der 2. Klasse eines privaten Untergymnasiums in den Maturitätslehrgang. 
§ 2 Reglement Maturitätsprüfungen statuiert, dass sich die Maturitätslehrgänge über vier Jahre erstrecken und die ordentliche Ausbildung vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung mindestens zwölf Jahre dauere (Abs. 1). Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz hat in Verbindung mit den Maturitätsschulen und den Schulen auf der Sekundarstufe | dafür zu sorgen, dass die Schulen der Sekundarstufe I als Unterstufe der Maturitätsschulen den Übertritt in eine Maturitätsschule gewährleisten (§ 2 Abs. 2 Reglement Maturitätsprüfungen). 
 
5.3. Die Vorinstanz legt anhand der vorstehend skizzierten kantonalen Grundlagen dar, dass das Untergymnasium, in das die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019/2020 eingetreten ist, der Sekundarstufe und nicht der Gymnasialstufe angehört. Sie folgert daraus, dass das Untergymnasium nicht als gymnasiale Maturitätsschule im Sinne von § 12 Abs. 1 Promotionsreglement zählt (angefochtener Entscheid E. 4.3.3). Der überzeugenden Begründung der Vorinstanz setzt die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles entgegen. Allein, dass das Begriffsverständnis nicht einheitlich ist und es in anderen Kantonen allenfalls anders gehandhabt werden mag, reicht dafür nicht aus. Gegen welches verfassungsmässige Individualrecht oder welches interkantonale Recht die Vorinstanz mit ihrer Auslegung verstossen haben soll (vorstehend E. 2.1), begründet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist keine Willkür in der vorinstanzlichen Auslegung des kantonalen Rechts und damit ebenso wenig im Schluss, das Fach Informatik sei für die Beschwerdeführerin promotionswirksam, zu erblicken. Damit geht auch die zweite Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere.  
 
6.  
 
6.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde unter allen Aspekten als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Lichte der obigen Erwägungen bleibt auch kein Raum für das Eventualbegehren.  
 
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Vater die Gerichtskosten seiner beschwerdeführenden Tochter trägt (Art. 304 Abs. 1 ZGB; Urteil 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 9). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha