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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_738/2023  
 
 
Urteil vom 3. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Revision; Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2023 (IV.2023.00130). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.a Mit zwei Verfügungen vom 14. Dezember 2007 und 20. März 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1965 geborenen A.________ vom 1. April bis 31. August 2004 eine ganze und ab September 2004 eine halbe Invalidenrente zu. 
A.b Auf ein Revisionsgesuch des Versicherten vom 20. Februar 2009 hin klärte die Verwaltung den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt erneut ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren setzte sie mit Verfügung vom 15. September 2011 die halbe Rente ab 1. November 2011 auf eine Viertelsrente herab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem Urteil vom 10. April 2012 ab und stellte im Sinn einer reformatio in peius fest, der Versicherte habe keinen Rentenanspruch mehr, da er in seiner bisherigen Tätigkeit spätestens seit Juni 2010 wieder vollständig arbeitsfähig sei. 
A.c Am 12. Juli 2012 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2014 ein, wonach der Explorand an einer chronischen Depression (gegenwärtig mittel- bis schwergradig, ohne psychotische Symptome, ICD-10 F33.1 und F33.2), an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) leide. Deswegen sei er für jegliche Arbeitstätigkeit spätestens ab dem psychiatrischen Konsilium des Spitals C.________ vom 25. November 2011 (richtig: 25. Oktober 2011) vollständig leistungsunfähig gewesen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 fest, aus den psychiatrischen Auskünften habe sich keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustands ergeben, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2018 ab, welches das Bundesgericht bestätigte (Urteil 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018). 
A.d Am 4. Februar 2019 meldete sich A.________ ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an und legte einen Bericht des Dr. med. D.________ vom 30. Januar 2019 auf. Die IV-Stelle zog die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. März 2019 bei und lehnte das Leistungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. Juni 2019 ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. August 2020 in dem Sinn gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinn der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
Die IV-Stelle zog weitere medizinische Auskünfte bei und veranlasste eine auf allgemein-innermedizinischen, neurologischen, rheumatologischen sowie psychiatrischen Untersuchungen beruhende Begutachtung bei der GA eins AG. Gemäss deren Expertise vom 16. März 2022 war der Versicherte für eine körperlich leicht bis selten mittelschwer belastende, in Wechselhaltung ausübbare Erwerbstätigkeit ohne Schichtarbeit sowie ohne Verrichtungen auf Leitern und Gerüsten zu 70 % leistungsfähig. Ihm sei eine Präsenz von acht Stunden zumutbar, wobei aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit ein erhöhter Pausenbedarf bestehe. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2023 erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2023 einen Anspruch auf Invalidenrente verneinte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 13. Oktober 2016 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert habe.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erging zwar nach dem 1. Januar 2022. Da der zur Diskussion stehende Rentenanspruch indessen, wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt, bereits davor entstanden sein könnte, sind insoweit unbestrittenermassen die bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
2.3. Das kantonale Gericht legte die zur Beurteilung des Streitgegenstandes in analoger Weise anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend dar (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4 1). Richtig sind auch seine Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG). Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 und 418, 141 V 281; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 3.1), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (E. 1.2 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, das Gutachten der GA eins AG vom 16. März 2022 sei voll beweiskräftig. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, im Rückweisungsurteil vom 17. August 2020 sei festgehalten worden, es bestünden Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung in neuropsychologischer Hinsicht. Indessen sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes. Eine neuropsychologische Abklärung stelle lediglich - aber immerhin - eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen sei (mit Hinweis auf das Urteil 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3).  
Der psychiatrische Sachverständige habe dargelegt, so das kantonale Gericht weiter, dass in der Untersuchung keine schweren kognitiven Einschränkungen und mnestische Störungen zu beobachten gewesen seien. Insbesondere wäre eine schwerere neuropsychologische Störung nicht damit vereinbar, dass der Beschwerdeführer nach wie vor selber Auto fahre. Insgesamt seien die neuropsychologischen Auffälligkeiten als multifaktoriell und nicht als spezifisch für eine bestimmte hirnorganische Störung bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer bringe dazu vor, es treffe nicht zu, dass er noch Auto fahre. Eine solche Aussage habe er in der psychiatrischen Untersuchung nicht gemacht. Indessen sei auf der Tonaufnahme des Untersuchungsgesprächs zu hören, dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen des Sachverständigen angegeben habe, er fahre noch kurze Strecken Auto. Abgesehen davon habe der psychiatrische Experte diesen Umstand einzig beispielhaft erwähnt, um Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem tatsächlichen Verhalten aufzuzeigen. Er habe in diesem Kontext auch festgehalten, der Beschwerdeführer bewege sich beim Aus- und Ankleiden flüssig, ohne spontane Schmerzartikulation. Wie auch schon frühere Gutachter habe auch er Selbstlimitierung und aggravatorisches Verhalten feststellen können. 
Das kantonale Gericht fuhr fort, der neurologische Sachverständige halte fest, dass der Beschwerdeführer hochgradige Funktionseinschränkungen in allen Lebensbereichen vorwiegend aufgrund der Schmerzsymptomatik beschreibe. Wegen der widersprüchlichen Angaben und der diskrepanten Befunde anlässlich der Untersuchung seien seine Angaben aus neurologischer Sicht nicht verwertbar. Da mehr als erhebliche Hinweise auf eingeschränkte Kooperationsfähigkeit und deutliche Aggravationstendenz bestünden, sei schon von den Gutachtern der ABI im Jahre 2006 auf eine neuropsychologische Untersuchung verzichtet worden. Von einer solchen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 
Sodann habe sich der neurologische Experte, so die Vorinstanz weiter, mit den neuropsychologischen Untersuchungsberichten des Zentrums E.________ vom 17. Juni und 22. Oktober 2019 auseinandergesetzt. Er habe dazu festgehalten, angesichts der offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers sei schwierig nachvollziehbar, dass keine Validierungsverfahren eingesetzt worden seien. Zwar wende der Beschwerdeführer zutreffend ein, es sei ein Rey-Memory-Test veranlasst worden, der keine Inkonsistenzen gezeigt habe, die auf eine negative Antwortverzerrung hingewiesen hätten. Indessen werde erwähnt, dass die Symptomatik der schweren Funktionsstörung vorwiegend fronto-limbischer Hirnareale aggraviert sei durch belastungslimitierende metabolisch-toxische Faktoren (chronische Nierenkrankheit) sowie das Schlafapnoesyndrom. Insgesamt sei nicht zu beanstanden, dass die Sachverständigen der GA eins AG auf testpsychologische Untersuchungen verzichtet hätten. 
Hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms weise der neurologische Sachverständige darauf hin, dass CPAP-Therapieversuche unternommen worden seien, die Verlaufskontrollen indessen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer das Gerät zu Hause nie angewendet habe. Eine typische Symptomatik mit vermehrter Schläfrigkeit werde vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Die Abklärungen diesbezüglich seien genügend und im Gutachten der GA eins AG werde nachvollziehbar begründet, weshalb in diesem Kontext von keinem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. 
Abschliessend hielt das kantonale Gericht fest, seit dem im Jahr 2003 erlittenen Auffahrunfall zeige der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Er habe sich vollständig von der Arbeitstätigkeit entwöhnt, eine Wiedereingliederung erscheine kaum möglich. Es lägen aber eine Selbstlimitierung und aggravatorisches Verhalten vor. Die Sachverständigen der GA eins AG setzten sich ausreichend mit den Standardindikatoren auseinander und wiesen auf die vorhandenen Ressourcen hin. Bei zumutbarer Willensanstrengung vermöge er eine den Einschränkungen angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Die zu prüfende Frage, ob sich die Experten an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hätten (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), sei zu bejahen. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnten die sich widersprechenden Beurteilungen der Sachverständigen der GA eins AG neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung sowie des Zentrums E.________ nicht aufgelöst werden. Letzteres habe die Befunde testpsychologisch validiert und sei zum Schluss gelangt, die Resultate seien verwertbar. Daher könne nicht einfach davon ausgegangen werden, eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung würde aufgrund des beobachteten aggravatorischen Verhaltens von vornherein unbrauchbare Ergebnisse hervorbringen. Im Gutachten der GA eins AG würden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zahlreiche weitere Diagnosen gestellt. Ein wesentlicher Gesundheitsschaden liege somit nachgewiesenermassen vor. Die konkreten Auswirkungen dieser zahlreichen Diagnosen in neuropsychologischer Hinsicht seien nicht abschliessend geklärt. Angesichts der Berichte des Zentrums E.________ könnten invalidisierende neuropsychologische Auswirkungen jedenfalls nicht in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden.  
 
3.3. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als die Vorinstanz den aus dem Bericht des Zentrums E.________ vom 17. Juni 2019 zitierten Satz, die schwere Funktionsstörung sei vorwiegend in den fronto-limbischen Hirnarealen durch belastungslimitierende metabolisch-toxische Faktoren (chronische Nierenkrankheit) aggraviert (vgl. E. 3.1 hievor), offensichtlich missverstand. Im Zusammenhang gelesen ist unter dem Partizip Perfekt "aggraviert" synonym "krankhaft gestört" oder "krankhaft verändert" zu verstehen. Hiezu hielt der neurologische Sachverständige der GA eins AG fest, die Neurologin des Zentrums habe festgehalten, es läge eine Symptomatik mit typischer Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre vor. Sie habe die Untersuchung des eindeutig fremdsprachigen Versicherten auf Deutsch geführt, wobei die ihn begleitende Tochter als Dolmetscherin mitgeholfen habe. Angesichts dieser Umstände ist die Beurteilung des Zentrums wenig nachvollziehbar, unter Berücksichtigung der fremdanamnestischen Angaben sei bei progredienter Verschlechterung mnestischer Funktionen sowie Zunahme von Verhaltenssymptomen wie Gereiztheit die zusätzliche Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung, begünstigt durch verminderte kognitive Ressourcen, nicht ausgeschlossen. Jedenfalls vermag sie keine Zweifel am Gutachten der GA eins AG zu begründen. Die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig. Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Erwerbstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzliche Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG (37 %) nicht in Frage. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder