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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_87/2025  
 
 
Verfügung vom 3. April 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staat Wallis, 
Inkassoamt für Betreibungs- und, Konkursverfahren, Rue des Vergers 2, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 7. Januar 2025 (C3 24 20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Wallis gewährte mit Entscheid vom 7. Januar 2025 zweitinstanzlich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis für Fr. 1'586'856.35 nebst Zins seit dem 9. April 2019 und Fr. 50.-- Verwaltungsgebühren definitive Rechtsöffnung. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht und ersuchte gleichzeitig darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
Mit Schreiben vom 26. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe ihre Beschwerde vom 17. Februar 2025 zurück (act. 14). 
 
2.  
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde wird das Verfahren durch den Abteilungspräsidenten als erledigt abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, unter Beilage von act. 14. 
 
 
Lausanne, 3. April 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.