Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_764/2024
Urteil vom 3. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschwerdeführer,
gegen
Jennifer Rickenbach,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Mai 2024 (SW.2024.27).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). A.________ wurde am 1. Oktober 2023 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin Jennifer Rickenbach mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 als amtliche Verteidigerin von A.________ ein.
Am 4. Dezember 2023 mandatierte A.________ Rechtsanwalt Ivo Harb als Wahlverteidiger. Am 12. Dezember 2023 ersuchte er die Staatsanwaltschaft um Entlassung von Rechtsanwältin Rickenbach als amtliche Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Harb am 18. Dezember 2023 mit, aus ihrer Sicht sei fraglich, ob A.________ in der Lage sei, für seine Verteidigungskosten selbst aufzukommen. Sie sehe deshalb vor, das amtliche Mandat von Rechtsanwältin Rickenbach lediglich zu sistieren.
Rechtsanwalt Harb machte mit Eingabe vom 3. Januar 2024 geltend, es könne bislang kaum von einer gehörigen Verteidigung gesprochen werden. Zudem gebe es einige "unheilbare Defizite". Dementsprechend sei nicht nur nachvollziehbar, sondern offensichtlich weshalb A.________ "absolut kein Vertrauen" in seine amtliche Verteidigerin habe. Am 7. Februar 2024 ersuchte A.________ um umgehende Entlassung von Rechtsanwältin Rickenbach und Einsetzung von Rechtsanwalt Harb als seinen neuen amtlichen Verteidiger. Am 14. Februar 2024 ersuchte auch Rechtsanwältin Rickenbach um Entlassung aus dem amtlichen Mandat.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2024 ab und erlegte die Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.-- A.________ auf.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Entscheid vom 2. Mai 2024 sei aufzuheben und der beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung sei zu bewilligen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
1.2. Ob der beschuldigten Person durch die Abweisung eines Wechsels ihrer amtlichen Verteidigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wurde in der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beurteilt:
Das Bundesgericht erwog in einigen Urteilen, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege bei der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere dann vor, wenn diese ihre Pflichten erheblich vernachlässige oder zwischen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr bestehe (siehe etwa Urteile 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 1; 1B_415/2021 vom 23. November 2021 E. 1; 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 1.1; 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 1B_425/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2; 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4; 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1.1; 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend bejahte es den nicht wieder gutzumachenden Nachteil auch allein deshalb, weil die beschuldigte Person hinreichend substanziiert darlegte, dass das Vertrauensverhältnis zur bisherigen amtlichen Verteidigung (ihrer Ansicht nach) zerrüttet war (siehe etwa Urteile 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 1; 1B_415/2021 vom 23. November 2021 E. 1; 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 1.1; 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 1.1).
In anderen Urteilen erwog das Bundesgericht dagegen, die Ablehnung eines Gesuches der beschuldigten Person um Auswechslung der amtlichen Verteidigung begründe grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, da die beschuldigte Person weiterhin durch die amtliche Verteidigung unterstützt werde und die Störung des Vertrauensverhältnisses ("l'atteinte à la relation de confiance") in einer solchen Situation in der Regel eine wirksame Verteidigung nicht verhindere. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe nur, wenn zu befürchten sei, dass die amtliche Verteidigung die Interessen der unterstützten Partei nicht wirksam verteidigen könne, etwa bei einem Interessenkonflikt oder offensichtlichen Mängeln ("carences manifestes") der Verteidigung (Urteile 7B_1159/2024 vom 3. Februar 2025 E. 1.2.1; 7B_866/2023 vom 10. Mai 2024 E. 1.2.1; 1B_539/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2; 1B_166/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.3; 1B_285/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2; teilweise mit Hinweisen).
In weiteren Fällen erwähnte das Bundesgericht lediglich die erhebliche Vernachlässigung der Pflichten der Verteidigung, ohne sich ausdrücklich dazu zu äussern ob - sofern hinreichend substanziiert - auch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen kann (BGE 139 IV 113 E. 1.1; Urteile 2C_28/2023 vom 25. Januar 2023 E. 2.4; 1B_271/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.2; 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.2; 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.1; 1B_110/2013 vom 22. Juli 2013 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.3. Art. 134 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Aus der Formulierung dieser Bestimmung folgt, dass nach Ansicht des Gesetzgebers bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis keine wirksame Verteidigung gewährleistet ist. Dies wird in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bestätigt, hält diese doch ausdrücklich fest, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung "nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis" beeinträchtigt sein könne (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2). Mit Blick darauf wird die Praxis, einen solchen Nachteil bei erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zu verneinen, in der Literatur kritisiert (THOMAS FINGERHUTH, Aktuelle Anwaltspraxis 2009, S. 1051; STEFAN HEIMGARTNER, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, forum poenale 2012, S. 173; siehe ferner auch KONRAD JEKER, forum poenale 2012, S. 350; STEPHAN BERNARD, Wechsel der amtlichen Verteidigung: gesetzeswidrige Rechtsprechung, ZStrR 131/2013, S. 88 - 90). An dieser Praxis ist nicht festzuhalten. Wird das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf wirksame Verteidigung (vgl. Art. 29 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt, indem der Wechsel der amtlichen Verteidigung widerrechtlich verweigert wird, stellt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Legt die beschuldigte Person hinreichend substanziiert dar, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist, ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil deshalb inskünftig zu bejahen.
1.4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, Rechtsanwältin Rickenbach habe ihm keine fachkundige Beratung geboten und keine Verteidigungsstrategie mit ihm festgelegt. Entsprechend habe er nie ein Vertrauensverhältnis zu ihr aufbauen können. Er habe dieses fehlende Vertrauensverhältnis mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert. Der Beschwerdeführer legt damit hinreichend substanziiert dar, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV . Er macht geltend, er sei von Rechtsanwältin Rickenbach weder informiert noch instruiert worden und diese habe auch keine Verteidigungsstrategie festgelegt. Stattdessen habe sie ihm geraten, "alles Mögliche zuzugeben" und "vielleicht auch noch etwas mehr". So gehe aus den Akten auch hervor, dass keinerlei Grund bestanden habe, irgendwelche über die 924.2 Gramm Kokaingemisch hinausgehende Aussagen zu machen und schliesslich Betäubungsmitteldelikte betreffend rund 20 Kilogramm Kokaingemisch zuzugeben. Bei der Vorbereitung von Einvernahmen habe es an Sorgfalt gemangelt. Substitutin C.________, die ihn teilweise an Einvernahmen verteidigt habe, sei offenbar nicht ansatzweise von Rechtsanwältin Rickenbach instruiert worden. Er habe deshalb bei der Einvernahme vom 20. Oktober 2023, bei der er von Substitutin C.________ begleitet worden sei, "völlig unnötig von 12 Kilogramm auf 20 Kilogramm Kokaingemisch" erhöht. Zudem habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht hinreichend mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt habe.
3.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift insbesondere unter dem Titel "Materielles" den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht dar, rügt aber keine unvollständige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Es ist daher vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt hat:
Aus der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 2. Oktober 2023 durch die Polizei in Gegenwart von Rechtsanwältin Rickenbach einvernommen wurde. Bei dieser Einvernahme habe er - so die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - der Polizei mitgeteilt, dass er mitten in seiner zweiten Ausbildung sei, diese ihm viel bedeute, und er diese auf jeden Fall fortführen und abschliessen wolle. Deshalb wolle er kooperieren und stehe für alles zur Verfügung, was die Strafverfolgungsbehörden bräuchten. Er sehe ein, dass er einen Fehler gemacht habe und dafür einstehen müsse. Er wisse, dass er alles preisgegeben habe. Er habe nie "darüber verhandelt". Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid auch fest, der Beschwerdeführer habe der Staatsanwaltschaft sein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt, damit die Ermittlungen so schnell wie möglich vorwärts gingen.
Aus dem angefochtenen Entscheid geht weiter hervor, dass an der zweiten und dritten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. und 24. Oktober 2023 Anwaltssubstitutin C.________ als Vertreterin von Rechtsanwältin Rickenbach teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer habe auf Frage hin jeweils ausdrücklich erklärt, dass er damit einverstanden sei. An der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2023 und der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2023 habe Rechtsanwältin Rickenbach wieder selbst teilgenommen. Erst eingangs einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2024 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwältin Rickenbach "nicht gegeben" sei, da er "fehlleitende Informationen bekommen" habe. Rechtsanwältin Rickenbach habe ihm gesagt, er solle so viel wie möglich zugeben "und noch mehr", sodass er so schnell wie möglich aus der Haft entlassen werde.
3.3. Die amtlich verteidigte beschuldigte Person hat einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Eine unwirksame Verteidigung liegt unweigerlich vor, wenn die beschuldigte Person erhebliche Pflichtverletzungen ihrer amtlichen Verteidigung, wie krasse Frist- und Terminversäumnisse, belegen kann (Urteile 6B_826/2018 vom 7. November 2018; 6B_837/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.4.4; je mit Hinweis). Das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung kann aber auch aus anderen Gründen erheblich gestört und die Verteidigung dadurch unwirksam sein (siehe Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3; vgl. auch NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 134 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 N. 20 f. zu Art. 134 StPO).
In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung (Urteile 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Rät sie der beschuldigten Person zu einem Geständnis, rechtfertigt dies deshalb noch keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 1B_424/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.5).
3.4. Der teilweise appellatorischen Kritik des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Wie die Vorinstanz in ihrem hinreichend begründeten Entscheid zutreffend erwägt, lässt der alleinige Umstand, dass Rechtsanwältin Rickenbach dem Beschwerdeführer möglicherweise zu einem Geständnis riet, nicht auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich hierzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner ersten Einvernahme ausführlich über seine persönlichen Gründe für sein Geständnis gesprochen hat, was darauf hinweist, dass er es aus eigenem Willen abgelegt hat. Auch bezüglich der Vorwürfe, die Einvernahmen seien nicht genügend vorbereitet worden und Substitutin C.________ sei durch Rechtsanwältin Rickenbach nicht hinreichend instruiert worden, ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen: Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei mit der Substitution einverstanden gewesen und der Umstand, dass während den Einvernahmen keine Ergänzungsfragen gestellt worden seien, könne nicht als Indiz für eine ungenügende Vorbereitung gewertet werden, weil es dafür verteidigungstaktische Gründe geben könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine Bundesrechtsverletzung und insbesondere auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs auszumachen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes, da die Vorinstanz über zwei Monate für ihren Entscheid und nochmals eineinhalb Monate für dessen Begründung gebraucht habe. Diese Rüge ist unbegründet: Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben. Es ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist bei einer Verfahrensdauer von insgesamt über drei Monaten keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes auszumachen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern