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[AZA] 
I 135/99 Hm 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 3. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
L.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch 
P.________, 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1948 geborene, seit 1966 als Aufzugskontrol- 
leur in der Firma X.________ tätige L.________ meldete sich 
am 25. August 1993 wegen Rücken- und Lungenbeschwerden bei 
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt 
auf die durchgeführten Abklärungen - insbesondere den Be- 
richt des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 29. Juni 1994 
- sprach ihm die Ausgleichskasse Maschinen mit Verfügungen 
vom 22. September 1994 vom 1. Februar bis 31. Oktober 1993 
eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %), vom 
1. November 1993 bis Ende März 1994 eine ganze (Invalidi- 
tätsgrad: 100 %) sowie mit Wirkung ab 1. April 1994 wiede- 
rum eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) zu. 
    Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 ersuchte die Ar- 
beitgeberin um eine Rentenrevision, da sich der Gesund- 
heitszustand von L.________ trotz Wechsels in eine andere 
Montage-Abteilung nicht verbessert und sein Hausarzt ihm 
seit 31. Oktober 1994 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig- 
keit attestiert habe. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog 
hierauf unter anderem Berichte der Klinik Y.________, wo 
sich der Versicherte vom 1. bis 28. Juni 1994 aufgehalten 
hatte, vom 28. Juni 1994 sowie des Dr. med. K.________ vom 
11. Dezember 1994 bei und liess ein Gutachten durch die 
Medizinische Begutachtungsstelle P.________ vom 12. Dezem- 
ber 1995 erstellen. Ferner holte sie Auskünfte in erwerb- 
lich-beruflicher Hinsicht ein. Gestützt auf diese Unter- 
lagen setzte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbe- 
scheidverfahrens mit Verfügung vom 26. Juni 1996 neu einen 
Invaliditätsgrad von 43 % fest und sprach L.________ hie- 
rauf mit Wirkung ab 1. August 1996 eine Viertelsrente zu 
(Verfügung vom 17. Juli 1996). 
 
    B.- Hiegegen liess L.________ Beschwerde erheben und 
unter Hinweis auf den beigelegten Bericht des Dr. med. 
R.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- 
rapie, vom 10. Juni 1996 die Aufhebung der Verwaltungsver- 
fügungen sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente 
beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons 
Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Januar 
1999 ab. 
 
    C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung der 
angefochtenen Verfügungen sei ihm ab 1. August 1996 eine 
halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente auszurichten; 
eventualiter sei er einer unabhängigen psychiatrischen 
Begutachtung zu unterziehen. Mit Eingabe vom 19. März 1999 
lässt er den Bericht der Frau Dr. med. B.________, prak- 
tizierende Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 
17. März 1999 zu den Akten reichen. 
    Während die IV-Stelle unter Verweis auf die Ausführun- 
gen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine Stellungnahme 
verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung 
nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- In der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 1996, 
auf welche das kantonale Gericht verweist, sowie im ange- 
fochtenen Entscheid werden die vorliegend massgeblichen 
gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität 
(Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des 
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Inva- 
liditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des 
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dar- 
gelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Revision der 
Invalidenrente (Art. 41 IVG; vgl. auch Art. 88a f. IVV; 
BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), 
namentlich zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten 
(BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a), 
zur den ärztlichen Stellungnahmen bei der Ermittlung des 
Invaliditätsgrades zukommenden Bedeutung (BGE 115 V 134 
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1 und 207 f. 
Erw. 2) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung von Arzt- 
berichten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 
S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3). Darauf 
kann verwiesen werden. 
    2.- Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand des 
Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen 
Rentenverfügungen vom 22. September 1994 bis zu den hier 
streitigen Verfügungen vom 26. Juni/17. Juli 1996 in revi- 
sionsrechtlich bedeutsamer Weise verändert und gegebenen- 
falls welche Auswirkungen dies auf den Invaliditätsgrad 
hat. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht mehr 
bestritten, dass sich die somatischen Leiden im massgeb- 
lichen Zeitraum insofern verbessert haben, als der Be- 
schwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten 
ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % arbeits- 
fähig ist. Uneinigkeit besteht indessen hinsichtlich der 
psychischen Gesundheitsstörungen. Während die Vorinstanz 
mit Blick auf die im Rahmen der Begutachtung in der Begut- 
achtungsstelle P.________ von Dr. med. T.________ erhobenen 
Befunde das Vorliegen eines die Arbeitsfähigkeit beein- 
trächtigenden geistigen Gesundheitsschadens im Verfügungs- 
zeitpunkt vom 26. Juni/17. Juli 1996 verneint, hält der Be- 
schwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahmen des 
Dr. med. R.________ vom 10. Juni 1996 sowie der Frau Dr. 
med. B.________ vom 17. März 1999 dafür, dass sich das 
Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver- 
fügung vom 22. September 1994 in psychischer Hinsicht ver- 
schlechtert und im Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsakte 
vom 26. Juni/17. Juli 1996 eine vollständige Arbeitsunfä- 
higkeit bestanden habe. 
 
    3.- a) Den Berichten des Dr. med. K.________ vom 
29. Juni und 11. Dezember 1994 lässt sich eine Verdrän- 
gungsproblematik entnehmen. Diese schien angesichts der 
Vielzahl von somatischen Leiden indes in den Hintergrund 
gerückt, wurde sie im Bericht der Klinik Y.________ vom 
28. Juni 1994 doch nicht einmal erwähnt. Dr. med. 
T.________ verneinte sodann anlässlich seiner Untersuchung 
eine eigentliche Psychopathologie und führte aus, es handle 
sich eher um ein soziales oder transkulturelles Zustands- 
und Krankheitsbild ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- 
keit. In Kenntnis dieser Stellungnahme beschrieb Dr. med. 
R.________ knapp ein Jahr später in seinem Bericht vom 
10. Juni 1996 eine depressive, zu einer 100%igen Arbeits- 
unfähigkeit führende Verstimmung des Beschwerdeführers, die 
dieser abzuwehren versuche und die damit über den invalidi- 
sierenden Schmerz ausagiert werde. Frau Dr. med. B.________ 
gelangte am 17. März 1999 ihrerseits zum Schluss, der Be- 
schwerdeführer leide an einer reaktiven Depression mittle- 
ren Grades bei chronifiziertem Grundleiden (Rückenschmer- 
zen) bei einer gehemmten Persönlichkeit, wobei diese erheb- 
liche psychische Problematik bereits zu Beginn der Psycho- 
therapie Ende Juni 1996 bestanden habe. Zur Frage der Ar- 
beitsfähigkeit nahm sie keine Stellung. 
 
    b) Angesichts der geschilderten medizinischen Akten- 
lage bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass im massgeblichen 
Zeitraum eine psychische Fehlentwicklung eingetreten ist. 
Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Aussagen jedoch, ob 
es sich hiebei um einen IV-rechtlich relevanten geistigen 
Gesundheitsschaden handelt, welcher die Arbeitsfähigkeit 
zusätzlich zu den somatischen Beschwerden erheblich beein- 
trächtigt und den der Versicherte auch bei Aufbietung allen 
guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, 
nicht zu vermeiden vermöchte (vgl. BGE 102 V 165; AHI 1996 
S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 
S. 170 Erw. 2a). Entgegen der Auffassung des kantonalen 
Gerichts, welches eine mögliche Akzentuierung der psycho- 
somatischen Leiden während der relevanten Zeitspanne eben- 
falls für möglich hält, kann eine allfällig dadurch beding- 
te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des 
Erlasses der streitigen Verfügungen Mitte 1996 allein ge- 
stützt auf die Stellungnahme des Dr. med. T.________ nicht 
vollumfänglich verneint werden. Es wird daher Aufgabe der 
Verwaltung sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, 
die aufgeworfenen Fragen durch ein psychiatrisches Gutach- 
ten abklären zu lassen und hernach über den Rentenanspruch 
des Beschwerdeführers revisionsweise neu zu verfügen. 
    4.- Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die 
IV-Stelle dem durch einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes 
P.________ qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine 
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 in Verbindung mit 
Art. 135 OG; nicht veröffentlichte Urteile Z. vom 8. März 
2000, I 574/99, und G. vom 19. November 1998, I 336/97). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-  
    beschwerde werden der Entscheid des Sozialversiche- 
    rungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 1999 
    und die Verfügungen vom 26. Juni und 17. Juli 1996 
    aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons 
    Zürich zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- 
    gungen verfahre und hernach neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-  
    führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- 
    sicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
    Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- 
    len. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird  
    über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
    fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
    Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: