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[AZA 7] 
I 677/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 3. Mai 2001 
 
in Sachen 
M.________ 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen AR, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- M.________, geboren 1957, war vom 5. September 1988 bis zum 31. August 1995 als Betriebsmitarbeiter für die I.________ SA vorwiegend im Reinigungsdienst arbeitstätig. 
Bei Reinigungsarbeiten stürzte er am 25. Oktober 1994 von einer Leiter und zog sich dabei einen Unterarmbruch zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entrichtet ihm für die Folgen dieses Unfalles seit 
1. September 1995 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von 15 %. Am 28. Oktober 1996 meldete er sich unter Hinweis auf eine Sehbehinderung sowie auf unfallbedingte Beschwerden an der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog die Unfallakten der SUVA bei, holte medizinische Berichte bei Dr. med. P.________ vom 19. November 1996 und von der Klinik Chirurgie X.________ vom 2. Dezember 1996 ein und liess zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.________ (BEFAS) eine berufliche Abklärung durchführen (Schlussbericht vom 7. April 1998). 
Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 58 % verfügte die IV-Stelle am 2. September 1998 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 1995. 
 
 
B.- Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). 
 
2.- Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung datiert vom 2. September 1998. In zeitlicher Hinsicht massgebend für die vorliegende Beurteilung sind somit diejenigen Verhältnisse, die damals geherrscht hatten. 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer anstelle der ihm mit Verwaltungsverfügung vom 2. September 1998 zugesprochenen halben eine ganze Invalidenrente beanspruchen kann. 
a) Zu Recht anerkennt der Beschwerdeführer das im vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegte hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 52'650.-. Da dieser Betrag jedoch auf der Grundlage des effektiv zwischen Oktober 1993 und September 1994 (bis zum Unfall) erzielten Einkommens beruht, ist, wie geltend gemacht wird, die bis zu den in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Verhältnissen von 1998 ergangene Nominallohnentwicklung von 3,8 % (Die Volkswirtschaft, Heft 2/2001, S. 81, Tabelle B10. 3) mitzuberücksichtigen, so dass von einem für den Einkommensvergleich relevanten Valideneinkommen von Fr. 54'651.- auszugehen ist. 
 
b) Unbestrittenermassen sind dem Versicherten Aufräum-, Entsorgungs- und Reinigungsarbeiten oder auch Arbeiten als Haus- und Küchenbursche bei visuell wenig anspruchsvollen und auch das rechte Handgelenk nicht stark belastenden Tätigkeiten unter den von der BEFAS gemäss Schlussbericht vom 7. April 1998 genannten Bedingungen mit einem durchschnittlichen Leistungsvermögen von 50 % zumutbar. 
 
Nicht von der Hand zu weisen sind jedoch die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlich bestätigte Annahme einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in Bezug auf Maschinenüberwachungstätigkeiten an Fertigungs- oder Montageautomaten in der metallverarbeitenden Industrie. Auch wenn bei diesen Arbeiten Fehlfunktionen durch optische und akustische Signale angezeigt werden sollten und sodann solche Störungen durch manuelle Korrektureingriffe ohne komplizierte Bewegungen oder Kraftaufwand zu beheben wären, sind diese Tätigkeiten für den Versicherten nicht geeignet, da ihm weder stereotype Bewegungsabläufe noch die zeitgerechte Erfüllung von im Arbeitstempo fremdbestimmten Tätigkeiten (z.B. am Fliessband) zumutbar sind. 
c) aa) Dass die BEFAS im genannten Bericht auch Angaben aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) lediglich als Lohnbeispiele für in Frage kommenden Tätigkeiten herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. 
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung - wie dies IV-Stelle und Vorinstanz getan haben - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies vor allem dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 209). Die zu diesem Zweck praxisgemäss beigezogene Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) erfasst die individuellen Löhne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Tabellenteil im Anhang der LSE enthält neben der Statistik der Lohnbeträge (effektive Nettolöhne, Gruppe B) im Rahmen der Tabellengruppe A eine Statistik der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne. Auf Letztere ist für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs abzustellen, wobei, wie dies die Verwaltung getan hat, jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist, der bei der Lohnverteilung in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder hohe Lohnangaben) relativ robust ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). 
Die aufgrund der Ergebnisse der LSE tabellarisch dargestellten standardisierten Monatslöhne basieren auf einer einheitlichen Monatsarbeitszeit von 4 1/3 Arbeitswochen zu je 40 Arbeitsstunden). Die standardisierten Bruttolohnangaben pro Monat umfassen (nebst Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung, Naturalleistungen, regelmässig ausbezahlter Prämien-, Umsatz- oder Provisionsanteile) auch Entschädigungen für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit, 1/12 des 13. Monatslohns und 1/12 der jährlichen Sonderzulagen. 
 
Im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung - einerseits die beeinträchtigte Sehfähigkeit und andererseits die belastungsabhängige schmerzhafte Funktionseinschränkung am rechten Handgelenk - und die dadurch bedingten relativ stark beschränkten Einsatzmöglichkeiten rechtfertigt sich die Anwendung der Tabelle TA7 der LSE 1998, wonach sich der - auf 41,9 Wochenarbeitsstunden und auf 12 Monate umgerechnete - Zentralwert (Median) für Männer pro Jahr im Bereich der Reinigung und öffentlichen Hygiene des Dienstleistungssektors auf Fr. 47'326.- (= 3765.- x 12 x [41, 9/40]) und im Bereich gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten ebenfalls des Dienstleistungssektors auf Fr. 38'313.- (= 3048.- x 12 x [41, 9/40]) belief. 
 
bb) Dass infolge Berücksichtigung invaliditätsfremder Faktoren von einem ungewöhnlich tiefen Valideneinkommen gesprochen werden müsste (vgl. ZAK 1989 S. 456), ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. 
 
cc) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, soweit die LSE sich überhaupt eigne, um ein Invalideneinkommen im vorliegenden Fall zuverlässig zu ermitteln, müssten die Angaben des unteren Quartilbereichs herangezogen und berücksichtigt werden. 
Gemäss Rechtsprechung wird dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, durch einen Abzug von bis zu (maximal) 25 % vom Medianwert des herangezogenen Tabellenlohnes Rechnung getragen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb-cc; 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. 
Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als invalide Person zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 78 Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). 
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer der Arbeit überdurchschnittlich oft krankheitsbedingt fern bleiben würde. Vielmehr ist gemäss Schlussbericht der BEFAS vom 7. April 1998 davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit eine ziemlich konstante und entsprechend wirtschaftlich verwertbare 50 %ige Durchschnittsleistung erbringen kann. Den vorliegenden Umständen trägt demnach ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % angemessen Rechnung (vgl. BGE 126 V 75). 
 
dd) Nachdem der Beschwerdeführer vom Gastgewerbe in den Reinigungsdienst der I.________ SA übergetreten und dort seit September 1988 arbeitstätig war, ist es ihm zuzumuten, auch nach dem Invaliditätseintritt wiederum in der Reinigungsbranche mit den besseren Einkommensaussichten als im Gastgewerbe tätig zu sein. Es ist deshalb auf das höhere tabellarische Invalideneinkommen abzustellen. 
Das für den Einkommensvergleich relevante Invalideneinkommen ergibt sich demnach aus dem ermittelten Zentralwert für Männer im Bereich der Reinigung und öffentlichen Hygiene (vgl. Erw. 3c/aa hievor) von Fr. 47'326.- pro Jahr. 
Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % (vgl. 
Erw. 3c/cc hievor) sowie aufgrund des auf 50 % reduzierten Leistungsvermögens (vgl. Erw. 3b hievor) resultiert ein Verdienst von Fr. 21'297.-, den der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit einer angepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielen könnte. Aus dem Vergleich zwischen Valideneinkommen (von Fr. 47'326.- vgl. Erw. 3a hievor) und dem Invalideneinkommen ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von rund 61 %. Da der Invaliditätsgrad damit die relevante Grenze von 66 2/3 Prozent für eine ganze Invalidenrente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht übersteigt, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bejaht. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 3. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: