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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 780/04 
I 821/04 
 
Urteil vom 3. Mai 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Kernen und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
I 780/04 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K._________, 1958, Beschwerdegegner, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, 
 
und 
 
I 821/04 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend K._________, 1958, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 19. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene K._________ absolvierte nach Abschluss der Volksschule eine Anlehre zum Bäcker/Konditor und war in der Folge u.a. als Hilfsarbeiter, Möbelträger, Heizungsmonteur, Maschinist und Schweisser tätig. Am 10. Juni 1996 trat er eine Stelle als Sicherheitswärter bei der M._________ AG an, was berufsvorsorgerechtlich mit seiner Aufnahme in die Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft/ Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung (nachfolgend: Berner) verbunden war. Überdies war er über einen von der Arbeitgeberin bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Berner) abgeschlossenen Kollektivvertrag für ein Krankentaggeld versichert. 
Im Februar 1997 meldete sich K._________ unter Hinweis auf Kopf- und Genickschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte nebst weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen ein MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2002 ein. Mit Verfügungen vom 23. Januar 2004 sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einer am 6. August 1996 eingetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, rückwirkend ab 1. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu. Von den nachzuzahlenden Renten im Gesamtbetrag von Fr. 78'471.- brachte sie nebst anderem Fr. 2723.20 in Abzug, welchen Betrag sie der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) als Rechtsnachfolgerin der Berner zwecks Verrechnung mit von dieser in der Zeit vom 1. August 1997 bis 5. August 1998 geleistetem und nunmehr zurückgefordertem Krankentaggeld überweisen liess. 
Einspracheweise machte die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung) als Rechtsnachfolgerin der Berner geltend, die massgebende Arbeitsunfähigkeit sei spätestens im Jahr 1995 eingetreten. K._________ erhob seinerseits Einsprache in Bezug auf die verfügte Verrechnung. Die IV-Stelle wies beide Einsprachen ab (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004). 
B. 
Die Sammelstiftung (betreffend Beginn der Wartezeit) und K._________ (betreffend Verrechnung) führten je Beschwerde. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vereinigte die beiden Verfahren, verpflichtete die IV-Stelle in Gutheissung der Beschwerde des K._________, diesem den zu Gunsten der Allianz verrechneten Betrag von Fr. 2723.20 auszuzahlen, und wies die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung ab (Entscheid vom 19. Oktober 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Sammelstiftung, in Aufhebung von Einsprache- und vorinstanzlichem Entscheid sei der Beginn der Wartezeit neu festzusetzen und festzustellen, ob und gegebenenfalls wann bei K._________ eine somatoforme Schmerzstörung mit invalidisierendem Krankheitswert eingetreten sei (Verfahren I 821/04). 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Rekurskommission sei, soweit auf Gutheissung der Beschwerde des Versicherten lautend, aufzuheben (Verfahren I 780/04). 
IV-Stelle und K._________ schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung. Diese sieht von einer Stellungnahme zu der von der IV-Stelle erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Die Allianz beantragt deren Gutheissung und K._________ die Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet bei beiden Beschwerden auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da sich die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid richten und ihnen derselbe Sachverhalt zugrund liegt, rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 127 V 33 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 126 Erw. 1 und 194 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
2. 
Den hauptsächlichen Gegenstand des von der Vorinstanz bestätigten Einspracheentscheides vom 5. Mai 2004 bildet die Zusprechung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1997. Dem Rentenbeginn liegt die Annahme zugrunde, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit, welche nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die (mindestens) einjährige Wartezeit bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs eröffnet, am 6. August 1996 eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung richtet sich gegen diese Feststellung und stellt auch den Rentenanspruch an sich in Frage. 
Da es hiebei um Versicherungsleistungen geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3. 
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1). Bei der Beurteilung, ob die Eröffnung der Wartezeit rechtmässig auf den 6. August 1996 festgesetzt wurde, sind daher die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung hiezu (ATSV) und die im Rahmen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls in Bezug auf die materiellrechtlichen Bestimmungen. Demgegenüber sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 220 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 
Soweit die Leistungsberechtigung überhaupt in Frage steht, ist festzuhalten, dass die Prüfung eines allfälligen schon vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach dem ATSG erfolgt (BGE 130 V 445). Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der Revision von Invalidenrenten und andern Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) entsprechen indessen den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Mit dem In-Kraft-Treten des ATSG war daher keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden (BGE 130 V 343). 
4. 
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. 
4.1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte auf dem Gebiet der Eidgenössischen Invalidenversicherung kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 62 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). 
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht ist gemäss der hier interessierenden Regelung (Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 132 OG) berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 131 V 365 f. Erw. 2.1, 130 V 563 f. Erw. 3.3 mit Hinweisen). 
4.2 Rechtsprechungsgemäss (zuletzt BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), grundsätzlich gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. 
Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die effektiv zu befinden war (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 [in BGE 130 V 501 nicht publizierte] Erw. 2.3.2; Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b). 
Eine Bindungswirkung entfällt auch, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis). 
4.3 Der Einbezug der Beschwerde führenden Sammelstiftung in das Verwaltungsverfahren ist erfolgt. Die IV-Stelle hat zudem den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt festgesetzt, in welchem der Beschwerdegegner bei der Sammelstiftung obligatorisch vorsorgeversichert war. Sie hat damit auch festgehalten, dass der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Da sich dies nach dem Gesagten auf die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung auswirkt, hat diese ein schutzwürdiges Interesse an der letztinstanzlichen Prüfung der Feststellung der Verwaltung. Auf die von ihr erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
5. 
5.1 Das Gesetz befasst sich in Art. 29 IVG mit dem Beginn des Rentenanspruchs. Gemäss der hier interessierenden Regelung in lit. b dieser Bestimmung (in der massgebenden, nachfolgend stets gemeinten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. 
Die Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich". Bei Erwerbstätigen entspricht die Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung somit der Einschränkung im bisherigen Beruf. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 
5.2 Die Sammelstiftung vertrat noch im vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei bereits mit dem im Juli 1995 erlittenen Unfall und somit vor Beginn des mit Stellenantritt vom 10. Juni 1996 begründeten Vorsorgeverhältnisses eingetreten. 
Das kantonale Gericht hat dies gestützt auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den medizinischen und weiteren Akten überzeugend verneint und erkannt, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht vor dem von der IV-Stelle angenommenen 6. August 1996 anzusetzen ist. Einsprache- und vorinstanzlicher Entscheid sind insoweit nicht zu beanstanden. 
6. 
Letztinstanzlich stellt sich die Sammelstiftung nunmehr auf den Standpunkt, am 1. August 1997 habe keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit auch in anderen erwerblichen Tätigkeiten als dem angestammten Beruf eines Sicherheitswärters bestanden. Dies sei indessen Voraussetzung für die Annahme einer Invalidität. Eine gegebenenfalls rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit sei, wenn überhaupt, erst viel später eingetreten und die Eröffnung der Wartezeit sei frühestens auf den Herbst 2001 anzusetzen. 
Die von der Vorsorgeeinrichtung angesprochenen Gesichtspunkte gehören zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 125 V 413; vgl. auch BGE 130 V 502 Erw. 1.1) und sind, auch wenn von ihr erst letztinstanzlich thematisiert, im Rahmen der gegebenen vollen Kognition (Erw. 2 hievor) in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen. 
6.1 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt nach Art. 28 Abs. 1 IVG einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) gilt als Invalidität im Sinne des IVG bei Erwerbstätigen die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wurde von der zu aArt. 4 IVG ergangenen Rechtsprechung umschrieben als das Unvermögen der versicherten Person, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2 und Art. 7 ATSG). Hiebei spielt die Schadenminderungspflicht u.a. in dem Sinne eine erhebliche Rolle, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweis). 
6.2 Der Rentenzusprechung durch die IV-Stelle ab 1. August 1997 liegt die Überlegung zugrunde, dass dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt nurmehr eine leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar gewesen wäre. Damit wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, im zum Vergleich gewählten Jahr 2001 ein Erwerbseinkommen von (anhand von Tabellenlöhnen ermittelt, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %) Fr. 35'985.- zu erzielen (Invalideneinkommen). Ohne invalidisierende Beeinträchtigung hätte er als Sicherheitswärter Fr. 64'288.- im Jahr verdient (Valideneinkommen). 
Die Gegenüberstellung der beiden Einkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von 44 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente (resp. unter der Voraussetzung eines Härtefalles gemäss dem bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Art. 28bis IVG auf eine halbe Rente) begründet. 
6.3 Die Sammelstiftung weist zutreffend darauf hin, dass zwischen den medizinischen Akten und den Annahmen der IV-Stelle zur invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit Diskrepanzen bestehen. Das kantonale Gericht hat dies grundsätzlich erkannt, es aber mit der Feststellung bewenden lassen, die Annahme einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1. August 1997 durch die IV-Stelle sei aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen sehr zu Gunsten des Versicherten erfolgt. 
Damit ist es indessen nicht getan. Die Zusprechung (wie auch die revisionsweise Anpassung) einer Invalidenrente bedarf zuverlässiger Entscheidungsgrundlagen, namentlich auch in medizinischer Hinsicht. Nebst anderem muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) feststehen, dass eine in ihren erwerblichen Auswirkungen invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliegt und ab wann deswegen ein Rentenanspruch besteht. 
6.4 Zwar sind sich die berichterstattenden Ärzte insofern im Wesentlichen einig, dass für die Tätigkeit eines Sicherheitswärters sowie für körperlich schwere Arbeiten eine bleibende oder zumindest länger dauernde volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Hingegen bestätigte Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, mit Bericht vom 3. März 1997 für körperlich mittelschwere angepasste Tätigkeiten (ohne längeres Arbeiten in vornübergebeugter Haltung und längeres Sitzen auf einem harten Stuhl), wie die eines Chauffeurs oder Magaziners, eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Höhenklinik X.________ erachtete den bei ihr mehrfach hospitalisierten Versicherten gemäss Bericht vom 25. April 1997 ab sofort versuchsweise als zu 25 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten. Mit Bericht vom 29. März 1999 ging die gleiche Klinik dann davon aus, dass in leichten bis mittelschweren Arbeiten mit Tragen von Gewichten bis maximal 15 kg keine Einschränkung mehr bestehe. Zu einem vergleichbaren Ergebnis war auch die Orthopädische Klinik Y.________ in dem der SUVA erstatteten Gutachten vom 9. Dezember 1998 gelangt: Die Experten bestätigten, gestützt auch auf eine neuropsychologische Abklärung und ganz offensichtlich ohne sich bei diesen Aussagen auf rein unfallbedingte Gesundheitsschädigungen zu beschränken, für leichte, rückenschonende Tätigkeiten in wechselnden Positionen eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei sich aus neuropsychologischer Sicht das mögliche Einsatzspektrum auf von den kognitiven Anforderungen her einfache Tätigkeiten beschränke. 
Eine wesentliche Beeinträchtigung auch in anderen Tätigkeiten als in körperlich schweren und derjenigen eines Sicherheitswärters wird im MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2002 erwähnt. Danach besteht unter Berücksichtigung der somatischen und psychosomatischen Aspekte in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg, dauernde Arbeiten mit den Armen über Schulterhöhe sowie in Zwangsstellungen wie dauernd kauernd) ohne hohe kognitive/intellektuelle Ansprüche eine Einschränkung von 40 %. Die Experten führten aber auch aus, die Frage, ab wann und zu wie vielen Prozent eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei äusserst schwierig zu beantworten. Eine genaue Festlegung der Einschränkung sei rückwirkend nicht möglich. Gesagt werden könne einzig, dass der Versicherte mit der im Herbst 2001 mit einem Arbeitspensum von 20 % aufgenommenen Erwerbstätigkeit seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit nicht ausschöpfe. 
6.5 Die erwähnten ärztlichen Stellungnahmen lassen die der Rentenzusprechung und -erhöhung zugrunde gelegten Annahmen der IV-Stelle zu Eintritt, Umfang und (rentenrevisionsweise zu berücksichtigender) Ausweitung einer in ihren erwerblichen Auswirkungen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten fraglich erscheinen. Dieser Vorbehalt wird durch die weiteren, nicht einzeln angeführten Arztberichte nicht ausgeräumt und gilt noch verstärkt bei näherer Betrachtung der Aussagen im MEDAS-Gutachten vom 3. Dezember 2002. Dass die Experten sich ausserstande sahen, für die Zeit vor der Begutachtung klare Aussagen zur Arbeitsfähigkeit zu machen, wurde bereits erwähnt. Zu beachten ist aber überdies, dass die MEDAS-Fachärzte die Bestätigung einer eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten hauptsächlich mit einer "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit schmerzbedingter kognitiver Beeinträchtigung bei Persönlichkeit mit auffälligen Charakterzügen" und mit einer "Beeinträchtigung in intellektuellen/schulischen Fähigkeiten bei schwieriger Situation während der Kindheit" begründen, während das ebenfalls diagnostizierte chronische cervicocephale und cervicobrachiale Syndrom keine Anhaltspunkte für ein radikuläres Geschehen aufweist und das Cluster Headache als verbesserungsfähig beurteilt wird. 
Dass die Beeinträchtigung in intellektuellen/schulischen Fähigkeiten auf einer Krankheitswert aufweisenden Gesundheitsstörung beruht, wird im Gutachten so nicht gesagt und ist als unwahrscheinlich zu betrachten. Und in Bezug auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist festzuhalten, dass dieses Leiden nach der Rechtsprechung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag (ausführlich BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 131 V 49). Ob sowie bejahendenfalls inwieweit und ab welchem Zeitpunkt dies hier zutrifft, kann bei der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden und bedarf der ergänzenden Abklärung. Allenfalls genügt hiefür eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS. 
Dabei ist zu beachten, dass sich die MEDAS-Experten wie erwähnt trotz eingehender multidisziplinärer Untersuchung des Versicherten ausserstande sahen, eine Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten für den Zeitraum vor dem Gutachten vom 3. Dezember 2002 zuverlässig zu bestätigen. Da von ergänzenden Abklärungen hiezu keine zuverlässigen abweichenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist bereits jetzt und an dieser Stelle verbindlich festzuhalten, dass der Eintritt einer allfälligen mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Arbeitsunfähigkeit nicht vor dem Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom 3. Dezember 2002 anzusetzen ist. 
6.6 Die Sache ist somit in Aufhebung des - an die Stelle der Verfügungen vom 23. Januar 2004 getretenen (BGE 130 V 425 Erw. 1, 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 5. Mai 2004 und des vorinstanzlichen Entscheids an die IV-Stelle zur Aktenergänzung und zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen. Ist ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben, wird auch der Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG neu festzusetzen sein. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung gutzuheissen. 
7. 
Mit der Aufhebung des Einspracheentscheides im Rentenpunkt fällt auch die - zur Verrechnung mit im Zeitraum vom 1. August 1997 bis 5. August 1998 geleistetem Krankentaggeld erfolgte - Zusprechung von Rentennachzahlungen an die Allianz dahin, und zwar, mit Blick auf den frühestmöglichen Beginn einer allfällig zuzusprechenden Rente der Invalidenversicherung (3. Dezember 2002; Erw. 6 hievor), endgültig. Die in Bezug auf die Drittauszahlung gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. 
8. 
8.1 
8.1.1 Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die - Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung bildende - Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). 
Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110) oder die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Gleiches gilt, wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen im Streit um ihre Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen an eine bei ihnen (in casu während verschiedenen zeitlichen Perioden) versicherte Person stehen (Urteil H. vom 26. Januar 2001, B 79/99, Erw. 7a). 
Im vorliegenden Fall ist die Situation insoweit und entscheidend eine andere, als sich in Bezug auf die Rentenberechtigung nicht zwei Versicherer im Streit darum gegenüberstehen, ob der eine oder der andere leistungspflichtig ist. Es geht einzig darum, ob der Versicherte überhaupt einen Rentenanspruch gegenüber der IV-Stelle hat, und bejahendenfalls, wann die Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eingetreten ist. Gleich wie in einem Prozess zwischen dem BVG-Versicherer und dem Versicherten über vorsorgerechtliche Leistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben, wenn der BVG-Versicherer gegen den Rentenentscheid der Invalidenversicherung vorgeht. 
8.1.2 Die Beschwerde führende Sammelstiftung hat ungeachtet ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). 
8.2 
8.2.1 Streitigkeiten über die - Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle bildende - Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 85bis IVV betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 121 V 18 Erw. 2; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen) und sind daher kostenpflichtig. 
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 33 Erw. 6a mit Hinweisen; in Anwaltsrevue 3/2005 S. 123 auszugsweise publiziertes Urteil B. vom 2. Dezember 2004, K 139/03, Erw. 2.1). 
8.2.2 Bei der Prüfung einer Drittauszahlung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 8.2.1 hievor), nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 121 V 18 f. Erw. 2, 118 V 90 f. Erw. 1a; SVR 2006 IV Nr. 19 S. 68 [in BGE 131 V 242 nicht publizierte] Erw. 1; AHI 2003 S. 165 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
8.2.3 Zur Diskussion steht, ob sich die Allianz mit ihrem Drittauszahlungsanspruch im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV auf ein vertraglich vorbehaltenes Recht, bei Rentennachzahlungen bevorschusste Leistungen zurückfordern zu können, zu stützen vermag. Die weiteren in Abs. 1 und 2 der Verordnungsbestimmung geregelten Rückforderungstatbestände liegen unbestrittenermassen nicht vor. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid ein vertragliches Rückforderungsrecht der Allianz namentlich mit der Begründung verneint, ein solches sei weder in dem zwischen der Berner und der M.________ AG für deren Angestellte schriftlich abgeschlossenen Vertrag über die Kollektiv-Krankenversicherung mit den Leistungen Krankengeld und Geburtengeld noch in den im Vertrag für anwendbar erklärten "allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB 93)" sowie "Zusatzbedingungen (ZB 1") vorgesehen. 
8.2.4 Mit den besagten Zusatzbedingungen waren nach dem übereinstimmenden Verständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligten (auch der Allianz) in Bezug auf das Krankentaggeld die "Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung" der Berner in der Fassung von 1993 (kurz: ZB 1-KT93) gemeint. Darin wie auch im Vertrag selber ist unbestrittenermassen kein Rückforderungsrecht des bevorschussenden Taggeld-Versicherers bei Rentennachzahlungen enthalten. 
8.2.5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende IV-Stelle begründet ihre von der vorinstanzlichen abweichende Auffassung zunächst damit, die Berner habe im Jahr 2002 mit der Allianz fusioniert, wodurch deren neue Zusatzbedingungen (von 1995), welche mit dem Begehren um Drittauszahlung vom 22. Dezember 2003 aufgelegt worden seien, zum Tragen gekommen seien. Der Inhalt eines Vertrages wird indessen nicht automatisch geändert, wenn einer der Vertragspartner mit einer Drittpartei fusioniert. Bestandteil des zwischen Arbeitgeber und Versicherer abgeschlossenen Vertrages über das Krankentaggeld bildeten durch direkten Verweis die Zusatzbedingungen der Berner in der Ausgabe von 1993. Die Anwendbarkeit einer späteren Ausgabe resp. der Zusatzbedingungen der Allianz von 1995 hätte einer Änderung des Versicherungsvertrages bedurft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies durch eine beidseitige Vereinbarung der Vertragsparteien oder die Ausübung des in Art. 35 VVG vorgesehenen Rechts des Versicherungsnehmers, durch einseitige Willenserklärung eine Anpassung des Vertrages an geänderte allgemeine Versicherungsbedingungen zu erreichen, stattgefunden hat. Im Gegenteil, auch die Allianz bezeichnet die ZB 1-KT93 als nach wie vor anwendbar, und sie bestätigt, dass sie dem Verrechnungsantrag nur irrtümlich ihre eigenen Zusatzbedingungen von 1995 beigelegt hatte. 
Die IV-Stelle macht weiter geltend, es könne von der Verwaltung nicht erwartet werden, die mit einem Verrechnungsantrag eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils im Einzelnen auf ihre Anwendbarkeit auf den konkreten Versicherungsvertrag zu prüfen. Dies mag zutreffen, macht aber eine Drittauszahlung, welche auf einem so nicht vereinbarten Vertragsinhalt beruht, nicht rechtmässig. Das Risiko einer Doppelzahlung lässt sich im Übrigen vermeiden, indem die Verwaltung die Auszahlung an den bevorschussenden Dritten erst nach Rechtskraft ihrer Verfügung vornimmt. 
8.2.6 Nach dem Gesagten wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle bei materieller Behandlung mutmasslich abgewiesen worden. Entsprechend sind die Gerichtskosten von der IV-Stelle zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung schuldet (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verfahren I 780/04 und I 821/04 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 19. Oktober 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons Thurgau wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der IV-Stelle des Kantons Thurgau auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der von der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet. 
5. 
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat K._________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Mai 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: