Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_246/2017
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Urteil vom 3. Mai 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017.
Nach Einsicht
in die am 10. April 2017 ergänzte Beschwerde vom 25. März 2017 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 5. Dezember 2016 erhobene Beschwerde wegen verspäteter Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, statt dessen pauschal seinen schlechten Gesundheitszustand und die angespannten finanziellen Verhältnisse als Beschwerdegründe anruft,
dass damit aber auch nicht ansatzweise aufgezeigt ist, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf einer qualifiziert fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG oder aber einer fehlerhaften Anwendung des Rechts erfolgt sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel