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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_30/2019  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern, Präsident, vom 18. Dezember 2018 (KZM 18 1309 HAB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Rahmen einer separaten Strafuntersuchung (SV.15.1013_REC) erliess die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) am 25. September 2015 einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Zürich. In der Folge edierte die FIFA diverse Dokumente und Datenträger. Am 22. Januar 2016 traf die BA mit der FIFA eine Vereinbarung über die Verwendung der edierten Aufzeichnungen und Gegenstände. 
 
B.   
Am 6. November 2015 eröffnete die BA eine weitere Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Mitbeschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Betruges, Veruntreuung und Geldwäscherei (Verfahren SV.15.1462_REC). Der Beschuldigte soll als ehemaliger Generalsekretär der FIFA an der angeblichen Rückzahlung eines vom Deutschen Fussball-Bund (DFB) nicht geschuldeten "Darlehens" aus DFB-Mitteln und an der Verschleierung der Herkunft deliktisch erlangter Vermögenswerte beteiligt gewesen sein. Dieser untersuchte Vorgang steht in Zusammenhang mit der Vergabe der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 durch die FIFA an Deutschland. Der Vorwurf stützt sich unter anderem auf einen 361 Seiten umfassenden internen Untersuchungsbericht vom 4. März 2016, mit dem der DFB eine Anwaltskanzlei beauftragt hatte. 
 
C.   
Am 23. November 2016 führte die BA in Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten des Beschuldigten Hausdurchsuchungen durch, bei denen sie 39 Asservate sicherstellte, welche (mit Ausnahme von vier Schlüsseln) auf Verlangen des Beschuldigten versiegelt wurden. Am 13. Dezember 2016 stellte die BA beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident (ZMG), das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 15. März 2018 hiess das ZMG das Begehren teilweise gut. Es entsiegelte einen Teil der Asservate und ermächtigte die BA, diese zu durchsuchen (Dispositiv Ziffer 2). Bei einem zweiten Teil der Asservate wies es das Entsiegelungsgesuch ab (Dispositiv Ziffer 4). Bei einem dritten Teil verfügte das ZMG die richterliche Triage der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Dispositiv Ziffer 3). 
 
D.   
Gegen den Teil-Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 15. März 2018 (Dispositiv Ziffer 2) gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 16. April 2018 an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 26. November 2018 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1B_196/ 2018). 
 
E.   
Am 14. März 2019 verfügte das ZMG, dass am 19. März 2019 vier Asservate, deren Entsiegelung und Herausgabe an die BA (gemäss Dispositiv Ziffer 2.1 seines Entscheids vom 15. März 2018) es bereits rechtskräftig bewilligt hatte, der BA zu übergeben seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht nahm das ZMG dem Beschuldigten eine Frist zu einer Stellungnahme ab und es lehnte seinen Antrag ab, es seien "vorerst keine weiteren Schritte zu veranlassen". Auf eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2019 ebenfalls nicht ein (Verfahren 1B_126/2019). 
 
F.   
Gestützt auf ihre Vereinbarung vom 22. Januar 2016 ersuchte die BA die FIFA am 5. September 2018 darum, diverse Auszüge aus dem (im Herbst 2015 edierten) elektronischen FIFA-Geschäftskalender des Beschuldigten der Jahre 2004 und 2005 in das Verfahren SV.15.1462_REC beiziehen und verwenden zu können. Am 5. September 2018 erteilte die FIFA ihr Einverständnis dazu. Gleichentags zog die BA zehn Geschäftskalendereinträge zu den Akten. Am 6. September 2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschuldigten durch die BA. Anschliessend machte dieser mit Schreiben vom 6. September 2018 geltend, er sei mit dem Beizug des elektronischen FIFA-Geschäftskalenders (und der zehn Einträge daraus) nicht einverstanden. 
 
G.   
Die BA nahm das Schreiben des Beschuldigten vom 6. September 2018 als (sinngemässes) Siegelungsbegehren entgegen, entfernte die fraglichen FIFA-Geschäftskalendereinträge aus den Untersuchungsakten und versiegelte sie. Am 26. September 2018 stellte sie diesbezüglich beim ZMG das Entsiegelungsgesuch. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 hiess das ZMG das Entsiegelungsgesuch gut. 
 
H.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 18. Dezember 2018 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 18. Januar 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Das ZMG und die BA beantragen je mit Stellungnahmen vom 24. Januar bzw. 1. Februar 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die BA weist darauf hin, dass die Entsiegelungssache - angesichts des drohenden Verjährungseintritts - dringend sei. Am 7. Februar 2019 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. Februar 2019. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid. Zu prüfen ist, inwieweit dem Beschwerdeführer (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG). 
Die Bestimmung von Artikel 93 Abs. 1 lit. b BGG ist auf strafprozessuale Zwischenentscheide grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 141 IV 284 E. 2 S. 286; 289 E. 1 S. 291 f.). 
 
1.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft bzw. Bundesanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen).  
Stellt die zuständige Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 248 Abs. 2 StPO). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Hier war das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern zuständig (Art. 65 Abs. 1-2 StBOG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde an das Bundesstrafgericht oder eine kantonale Beschwerdeinstanz ist ausgeschlossen (Art. 248 Abs. 3 Ingress i.V.m. Art. 379 f. und Art. 393 ff. StPO), weshalb das Zwangsmassnahmengericht auch kantonal letztinstanzlich entschieden hat (vgl. Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten oder edierten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
 
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270 und E. 2 von BGE 142 IV 207; s.a. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5 S. 82 ff.; 140 IV 28 E. 3.2 S. 32; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.). Das blosse Motiv, dass eine betroffene (namentlich die beschuldigte) Person strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein noch kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Auch der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschuldigte bestreitet, in den Akten bleibt bzw. durchsucht wird, stellt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, zumal der Beschuldigte seinen Einwand nötigenfalls bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten. Beruft sich der Beschwerdeführer bei der Anfechtung von Entsiegelungsentscheiden nicht auf konkrete, bereits im Vorverfahren zu schützende Geheimnisgründe, sondern ausschliesslich auf allgemeine Beschlagnahme- und Durchsuchungshindernisse, droht ihm daher in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 387 E. 4.4 S. 394; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer hat die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen). Diese gesetzlichen Begründungsanforderungen für die Anfechtung von Entsiegelungsentscheiden wurden dem Beschuldigten im konnexen Urteil 1B_196/2018 vom 26. November 2018 bereits eingehend erläutert (E. 1.2 und 1.3). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm drohe ein Eingriff in seine Privatgeheimnisse. Die Entsiegelung verletze seine Persönlichkeitsrechte. Die entsiegelten Kalendereinträge bezögen sich "auf Besprechungen und Telefonate, welche er als Privatmann" durchgeführt habe, "um Sachverhalte zu besprechen, die der Privat- oder gar Intimsphäre zuzuordnen" seien. 
Zusätzlich verletze die Entsiegelung auch die Persönlichkeitsrechte von "unbeteiligten Drittparteien". Seit eine neue Führung die Geschicke der FIFA bestimme, sei es zu einer "regelrechten Flut von Entlassungen gekommen". In einer Unternehmenskultur, die geprägt sei "vom Streben nach Machterhaltung der obersten Führung", würden "bereits kleinste Vorwände verwendet, um missliebige Mitarbeiter loszuwerden". In einem Zeitungsinterview vom November 2018 habe sich der frühere FIFA-Präsident Joseph Blatter denn auch über massenhafte Entlassungen bei der FIFA beklagt. Aus den von der Vorinstanz entsiegelten Auszügen aus dem elektronischen Geschäftskalender der FIFA liessen sich "direkt oder indirekt Rückschlüsse über die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und aktuell noch bei der FIFA beschäftigten Mitarbeitern" ziehen. Er gelte bei der aktuellen FIFA-Leitung als "persona non grata", weshalb es "für aktuell noch Angestellte der FIFA verheerende Folgen" haben könnte, falls "ihnen eine Verbindung zum Beschwerdeführer nachgewiesen" würde. "Selbst allfällig bereits bekannte Termine" würden durch die Entsiegelung "in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt und von der neuen FIFA-Führung neu hinterfragt" werden. Er, der Beschwerdeführer, fühle sich "moralisch verpflichtet, alles Mögliche zu unternehmen, um zu verhindern, dass ehemalige Arbeitskollegen und -kolleginnen durch das gegen ihn zu Unrecht geführte Strafverfahren zu Schaden kommen". Die drohende Entlassung dieser Personen stelle "offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar". 
Zusätzlich könnten "aus den Metadaten der einzelnen Kalendereinträge eventuell zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden, welche nicht auf den ersten Blick zu erkennen" seien. Auch könne "nicht ausgeschlossen werden", dass die Bundesanwaltschaft "weitere Kalendereinträge in das vorliegende Verfahren beizuziehen gedenkt und aus dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens einen präjudiziellen Charakter diesbezüglich ableitet". 
 
3.  
 
3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf angebliche Interessen von "unbeteiligten Dritten" beruft (insbesondere von aktuellen FIFA-Mitarbeitenden, die von allfälligen Entlassungen bedroht seien), ist darauf mangels Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels eines ihm (persönlich) drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten.  
 
3.2. Eine drohende Verletzung eigener Privatgeheimnisse legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar:  
Wie die Vorinstanz (mit Hinweisen auf das Entsiegelungsgesuch vom 26. September 2018) festgestellt hat, beziehen sich die entsiegelten Auszüge aus dem elektronischen Geschäftskalender der FIFA auf Eintragungen von Besprechungsterminen des Beschwerdeführers mit damaligen Geschäftspartnern und einem Mitarbeiter der FIFA. Die fraglichen Besprechungen hat der Beschuldigte in den Jahren 2004-2005 in seiner Funktion als damaliger FIFA-Generalsekretär geführt. Keine der Besprechungen war im Geschäftskalender als "privat" markiert. Die FIFA als Geschäftsherrin hat sich am 5. September 2018 mit der Durchsuchung der Kalenderauszüge einverstanden erklärt. 
Das Zwangsmassnahmengericht erwägt, die fraglichen Geschäftskalendereinträge entbehrten jeglicher privater Natur. Sie beträfen ausnahmslos Treffen, Telefonate und Reisen, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 im Kontext seiner Tätigkeit als FIFA-Generalsekretär wahrgenommen habe. Die elektronischen Einträge seien durch diverse Mitarbeitende der FIFA erstellt worden. Sie bildeten die geschäftliche Tätigkeit von Funktionären der FIFA und ihren Geschäftspartnern ab. Laut Vorinstanz sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die entsiegelten Kalendereinträge gesetzlich geschützte Geheimnisse tangierten. Als ehemaliger Generalsekretär der FIFA sei der Beschwerdeführer nicht durch ein Berufsgeheimnis geschützt. Der Beschuldigte könne die Entsiegelung auch nicht aufgrund seines Aussageverweigerungsrechtes abwenden. Die Geschäftskalendereinträge seien nicht privater Natur. Sie enthielten die üblichen Vermerke über geschäftliche Treffen, Besprechungen und Reisen und berührten die höchstpersönliche Sphäre des Beschwerdeführers in keiner Weise (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2-5.3, S. 9-13). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche eigenen rechtlich geschützten Privatgeheimnisse durch die Durchsuchung der entsiegelten Geschäftskalenderauszüge tangiert würden. Noch viel weniger ist ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid seine persönliche "Intimsphäre" tangieren könnte. Damit wird kein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil - im Sinne der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes - ausreichend substanziiert.  
 
3.4. Soweit sich die Beschwerde auf weitere Fragen erstreckt, die gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für potenzielle künftige Entsiegelungsgesuche (betreffend "weitere Kalendereinträge"); auch ein allfälliges Ausstandsgesuch wegen angeblicher "Befangenheit" der Bundesanwaltschaft bzw. ihrer Organe (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entsiegelungsentscheides.  
 
4.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster