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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_110/2019, 6B_111/2019, 6B_112_2019, 6B_113/2019  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Zobl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Gefährdung des Lebens); Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. November 2018 (2N 18 75, 2N 18 76, 2N 18 77, 2N 18 78). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erwarb im März 2012 eine Liegenschaft in Luzern, welche in den Jahren 2006 bis 2010 einem durchgreifenden Umbau unterzogen worden war. Am 2. Dezember 2016 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen diverse Personen, welche am Umbau beteiligt gewesen waren. Er machte geltend, es seien im Rahmen der Sanierung Brandschutzvorschriften und behördliche Auflagen betreffend das Brandschutzkonzept in strafbarer Weise missachtet worden. 
In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern gegen W.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern. Im Laufe der Untersuchung weitete sie diese informell auf die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) und der Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 StGB) aus. Gegen X.________, Y.________ und Z.________ eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurden die drei Untersuchungen am 15. bzw. 16. Mai 2018 auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB ausgedehnt. 
Am 6. Juni 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren in vier separaten Verfügungen ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Kantonsgericht Luzern mit vier separaten Beschlüssen vom 14. November 2018 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit vier praktisch identischen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Verfahren 6B_110/2019, 6B_111/2019, 6B_112/2019 und 6B_113/2019 betreffen den gleichen Lebenssachverhalt und identische Rechtsfragen. Sie sind zu vereinigen und in einem Entscheid zu behandeln. 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilforderungen erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer führt zur Beschwerdelegitimation aus, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen zu haben. Er habe bereits in den Strafuntersuchungen eine Kopie der Schadenersatzklage, die beim Bezirksgericht Luzern anhängig gemacht worden sei, zu den Akten gereicht und darauf hingewiesen, dass er Zivilansprüche geltend mache. In der Schadenersatzklage sei detailliert dargelegt, weshalb ihm wegen der Mängelbehebungen an der von ihm erworbenen Liegenschaft Kosten und dadurch ein Schaden in der Höhe von Fr. 851'780.45 entstanden sei. Dadurch sei bereits in der Untersuchung aufgezeigt worden, dass die strafrechtlichen Anschuldigungen die Grundlage für die bereits gemachten Zivilansprüche darstellten. Er werde seine Zivilansprüche gegen die einzelnen Beschuldigten bis zum Abschluss der Untersuchung geltend machen und spätestens vor den Schranken beziffern, substantiiert behaupten und belegen. Durch eine Verurteilung und die damit einhergehende Bejahung der Deliktshaftung könne er seine Schadenersatzansprüche gegen die Beschuldigten im Strafverfahren adhäsionsweise durchsetzen. Gehe man davon aus, dass die Beschuldigten für den desolaten und akut gefährlichen Zustand der Liegenschaft strafrechtlich verantwortlich seien und er als Liegenschaftseigentümer die Mängel habe beheben müssen, ergebe sich die zivilrechtliche Haftung der Beschuldigten aus Art. 41 i.V.m. Art. 50 OR. Er sei daher im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert (Beschwerde, S. 3 f.). 
 
5.   
Dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, genügt zur Begründung seiner Legitimation nicht. Soweit er eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB behauptet, ist nicht ersichtlich oder genügend dargetan, inwiefern er in eigenen Rechten betroffen sein soll. Er benennt auch keinerlei konkrete Forderungen, die ihm unmittelbar aufgrund des Straftatbestands der Gefährdung des Lebens zustehen könnten. Dies ist aufgrund der Natur der untersuchten Straftat auch nicht ansatzweise ersichtlich. Ob er allenfalls aus den beanzeigten Widerhandlungen gegen das kantonale Baugesetz, der behaupteten Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und der Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen straftatkausale Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen hätte ableiten können, kann dahingestellt bleiben; die Strafverfahren wurden diesbezüglich wegen Verjährung eingestellt, was unangefochten blieb. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde zudem selber darauf hin, allfällige Zivilforderungen mit einer Schadenersatzklage anhängig gemacht zu haben. Es stellt sich deshalb die Frage, inwiefern ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde noch besteht. Denn ein Adhäsionsprozess setzt voraus, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegt (Urteil 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hätte sich folglich dazu äussern müssen, weshalb der hängige Zivilprozess einem Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen soll. Auch hierzu verliert er in der Beschwerde indessen kein Wort. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anzumerken bleibt, dass das Strafverfahren nicht bloss als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf und es nicht die Aufgabe der Strafbehörden ist, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf mögliche Zivilprozesse die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2). 
 
6.   
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache könnte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht rügen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein. Allerdings kann auf diesem Weg keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache erlangt werden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer rügt, das Recht auf Beweis bzw. das rechtliche Gehör sei verletzt. Er macht geltend umfangreiche Beweisanträge gestellt und begründet zu haben. Er habe auch beantragt, dass das Expertengutachten im Zweifelsfall von der Staatsanwaltschaft durch ein weiteres Gutachten zu überprüfen sei. Das Kantonsgericht habe den staatsanwaltlichen Entscheid betreffend Abweisung der Beweisanträge geschützt und dadurch Art. 318 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
Der Beschwerdeführer erhebt damit keine formelle Rüge, deren Beurteilung von der Sache selbst getrennt werden könnte. Er verkennt, dass seine Beweisanträge mit deren Ablehnung behandelt wurden. Sein Vorbringen zielt folglich auf die materielle Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ab, was unzulässig ist (Beschwerde, S. 12). 
 
7.   
Auf die Beschwerden kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_110/2019, 6B_111/2019, 6B_112/2019 und 6B_113/2019 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill