Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_9/2023
Urteil vom 3. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Kölz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Adrian Berlinger, Staatsanwaltschaft Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_97/2023 vom 17. Februar 2023.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_97/2023 vom 17. Februar 2023 auf eine Beschwerde von A.________ infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 21. März 2023 das bundesgerichtliche Urteil zurückweist und für ungültig erklärt;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht verständlich aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
dass der Gesuchsteller, soweit er eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend machen will, Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli