Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_320/2023
Urteil vom 3. Mai 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 14. Februar 2023 (ZOR.2022.41).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 31. März 2022 schied das Bezirksgericht Bremgarten die am 9. Feburar 2003 zwischen den Parteien auf den Philippinen geschlossene Ehe, unter Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, unter Teilung der beruflichen Vorsorge und unter güterrechtlicher Auseinandersetzung.
Abgesehen von einer Modifikation betreffend Gerichtskostenvorschuss wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Februar 2023 die Berufung der Ehefrau ab; die Berufung des Ehemannes wies es vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 30. April 2023 (Postaufgabe) wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Beschwerde lässt ein Rechtsbegehren vermissen und sie enthält auch keine Ausführungen, welche in konkreter Weise auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug nehmen würden. Vielmehr besteht die Beschwerde in allgemeiner Polemik und dem sinngemässen Vorwurf an die Schweizer Justiz, dass die Ehe niemals für gültig hätte erklärt werden dürfen, bzw. der sinngemässen Behauptung, dass die Aargauer Behörden die notwendigen Schritte unterlassen hätten, um ein rechtmässiges Eheverhältnis nach Schweizer Gesetzen herzustellen. Diese Ausführungen gehen am Anfechtungsgegenstand vorbei und wären ohnehin neu und auch deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli