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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_276/2024  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 9, 
Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich, 
 
Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
prozessleitende Verfügung (Rückweisung Betreibungsbegehren usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. April 2024 (PS240062-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 18. März 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich betreffend den Tagebucheintrag xxx des Betreibungsamtes Zürich 9. Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. März 2024 zog das Bezirksgericht die Akten eines anderen Beschwerdeverfahrens bei, setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zehn Tagen an, um ein gut leserliches Exemplar seiner Beschwerde sowie diverse Unterlagen einzureichen, und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter Bannwart. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. April 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 9. April 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. April 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Insbesondere macht er nicht geltend, dass es ihm nicht möglich wäre, dem Bezirksgericht eine leserliche Beschwerde einzureichen. Im Übrigen fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts und damit an einer genügenden Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Stattdessen beschwert er sich darüber, dass das Betreibungsamt seinem Betreibungsbegehren nicht nachkomme. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht ihm künftig im Falle unbegründeter oder unzulässiger Beschwerden Gerichtskosten auferlegen könnte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg