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[AZA 0/2] 
6A.15/2002/bie 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
3. Juni 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiberin Schild Trappe. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, Bern, beschwerdeführendes Amt, 
 
gegen 
R.________, Beschwerdegegner, 
 
betreffend 
Entzug des Führerausweises; medizinische Abklärung der 
Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen, hat sich ergeben: 
 
A.- R.________, geboren 1978, erwarb im Mai 1997 seinen Führerausweis der Kategorie B. Mit Verfügung vom 9. Juni 1999 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen, weil er am 25. April 1999 ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von 0,92 Gewichtspromille gelenkt hatte. Wegen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h wurde er mit Verfügung vom 10. Februar 2000 zum Besuch von einem Tag Verkehrsunterricht verpflichtet. 
 
 
Am 18. Februar 2001 führte R.________ seinen Personenwagen um ca. 0400 Uhr bzw. um ca. 0710 Uhr von Biel nach Grenchen und wieder zurück nach Biel in nicht fahrfähigem Zustand, d.h. unter Drogeneinfluss und zum zweiten Mal innert 22 Monaten in angetrunkenem Zustand. Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) in Auftrag gegebenen chemisch-toxikologischen Untersuchungen ergaben, dass R.________ zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle unter dem kombinierten Einfluss von Amphetamin, MDMA (Methylendioxymethamphetamin), Cannabis und Trinkalkohol stand. Aufgrund der Tatsache, dass R.________ unter dem kombinierten Einfluss dieser Substanzen am Strassenverkehr teilgenommen hatte, empfahl das IRM dringend die Abklärung seiner Fahreignung durch die Administrativbehörde. 
B.- Mit Strafmandat vom 14. Juni 2001 wurde R.________ vom Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss und in angetrunkenem Zustand zu einer bedingt aufgeschobenen Strafe von 20 Tagen Gefängnis (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. R.________ erhob gegen dieses Strafmandat keinen Einspruch, sodass es in Rechtskraft erwuchs. 
Mit Verfügung vom 5. September 2001 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern R.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG (SR 741. 01) auf die Dauer von 15 Monaten. Im Rahmen dieses Administrativverfahrens hatte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt R.________ um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses zwecks Abklärung der Fahreignung ersucht. In dem lediglich aus einem Formular bestehenden Arztzeugnis vom 19. Juni 2001 führte der Hausarzt von R.________ im Wesentlichen aus, es liege keine Drogensucht im Sinne des Gesetzes vor. 
 
R.________ reichte am 8. Oktober 2001 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ein mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern vom 5. September 2001 sei aufzuheben und der Führerausweis sei nur auf die Dauer von zwei Monaten zu entziehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung sowie zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2001 kostenfällig ab. 
C.- Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur medizinischen Abklärung der Eignung von R.________ zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG). Dem ASTRA steht das Beschwerderecht kraft gesetzlicher Ermächtigung zu (Art. 24 Abs. 5 lit. c SVG). Die Eingabe erfolgte innert gesetzlicher Frist (Art. 24 Abs. 6 SVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn eine richterliche Behörde wie die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (BGE 121 II 127 E. 2) als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 
 
2.- Das beschwerdeführende Amt führt unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum erlaube für sich allein noch nicht den Schluss auf fehlende Fahreignung. Ob diese gegeben sei, könne ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Verbindung oder Trennung von Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden. Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erforderten demnach besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen würden. Der Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung rechtfertige sich nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit. 
Das vom Beschwerdegegner eingereichte Arztzeugnis erscheine nicht geeignet für die Beurteilung der Frage, ob bei ihm eine Drogensucht vorliege oder nicht. Zwar enthalte es Angaben über eine am 18. Juni 2001 durchgeführte Urinprobe, die bezüglich Opiaten, Kokain, Benzodiazepinen, Barbituraten, Methadon und anderen Substanzen negativ verlaufen sei. Trotz der Bedenken erweckenden Angaben des Beschwerdegegners über seinen Cannabiskonsum anlässlich der polizeilichen Anhaltung enthalte es keine Angaben über dessen Konsumgewohnheiten. Die Frage nach der Fahreignung in Ziffer 4b des Formulars sei gar nicht beantwortet worden. 
Darüber hinaus fehlten sowohl im ärztlichen Zeugnis als auch in dem anscheinend vom Hausarzt in Auftrag gegebenen Befund des "VioLab" Biel vom 19. Juni 2001 jegliche Angaben über einen allfällig in der Zwischenzeit getätigten MDMA- oder Amphetaminkonsum des Beschwerdegegners, was angesichts der Feststellungen im Bericht des IRM unverständlich sei. 
 
Ob beim Beschwerdegegner eine offensichtliche, schwere Drogenabhängigkeit vorliege, welche einen Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung rechtfertigen würde, sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Hingegen bestünden nicht auszuräumende Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner nicht ein weiteres Mal unter dem Einfluss von Drogen oder sogar demjenigen von Drogen kombiniert mit Alkohol in verkehrsgefährdender Weise ein Motorfahrzeug lenken werde. 
Diese Zweifel ergäben sich aus den folgenden Umständen: Aufgrund der vom IRM festgestellten THC-COOH-Konzentration von 113 ng/ml sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht nur um einen Gelegenheitskonsumenten handle, was er auch selber zugebe. Hinzu komme, dass er, ebenfalls nach seinen eigenen Angaben, vor der fraglichen Fahrt bereits im Kanton Solothurn wegen Betäubungsmittel-Widerhandlungen verzeigt worden sei. Namentlich die Umstände, die zur Eröffnung des Administrativmassnahmeverfahrens geführt hätten, würden Zweifel daran wecken, dass der Beschwerdegegner das Führen eines Motorfahrzeuges und den Konsum von Alkohol und/oder Drogen voneinander trennen könne. Vor seiner Abfahrt von Biel nach Grenchen am Morgen des 18. Februar 2001 um 0400 Uhr habe er 9 dl Bier und 1 dl Champagner konsumiert. Um 0430 Uhr habe er trotz des vorgängig getrunkenen Alkohols noch einen Joint geraucht, dies im Wissen, dass er nachher wieder zurück nach Biel fahren würde. Zu welchem Zeitpunkt er die vom IRM festgestellten Amphetamine eingenommen habe, lasse sich anhand der Akten nicht mehr ermitteln. Es stehe aber fest, dass der Beschwerdegegner mit seiner Fahrt unter dem kombinierten Einfluss der nachgewiesenen Substanzen eine äusserst gefährliche Situation geschaffen habe. 
Aufgrund dieser Umstände hätte sich die Vorinstanz nicht einfach darauf beschränken dürfen, den Fall unter dem Gesichtspunkt des Warnungsentzugs zu beurteilen. Sie hätte sich auch nicht damit begnügen dürfen, gestützt auf das unvollständige Arztzeugnis von der Fahreignung des Beschwerdegegners auszugehen. Vielmehr hätte sie ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten anordnen müssen zur Abklärung der Frage, ob der Beschwerdegegner in der Lage sei, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, beziehungsweise ob die Gefahr bestehe, dass er ein weiteres Mal im Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen werde. Indem die Vorinstanz auf die Anordnung eines solchen Gutachtens verzichtet habe, habe sie Bundesrecht verletzt. 
 
3.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741. 51) der Sicherung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen, namentlich wenn die Fahreignung wegen Trunksucht oder anderen Suchtkrankheiten aufgehoben ist, wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. 
b) Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten wird gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hiefür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 127 II 122 E. 3b; 126 II 185 E. 2a und 361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b, je mit Hinweisen). 
 
c) Voraussetzung für den Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Trunksucht wird bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird, und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag (BGE 126 II 361 E. 3a). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Personen, bei denen die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Gewichtspromille beträgt, eine medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben. Denn wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, verfügt über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (BGE 126 II 185 E. 2d und e). Dasselbe gilt für einen Lenker, der ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Gewichtspromille gefahren ist und sich rund ein Jahr später wiederum angetrunken, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille ans Steuer gesetzt hat (BGE 126 II 361 E. 3c). 
 
Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 2b; 120 Ib 305 E. 3c, je mit Hinweisen). 
Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. 
Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d). 
 
4.- a) Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern forderte den Beschwerdegegner am 7. Juni 2001 gestützt auf die Verzeigung wegen Führens eines Personenwagens unter Einfluss von Drogen sowie eventuell in angetrunkenem Zustand auf, innert zehn Tagen ein Arztzeugnis einzureichen, das sich zu seiner Fahreignung äussern sollte. 
Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 bestätigte der Hausarzt, dass beim Beschwerdegegner keine Drogensucht vorliege; alle durchgeführten Urinproben - auch hinsichtlich Cannabis - hätten ein negatives Ergebnis gezeigt. Die Frage betreffend die Fahreignung des Beschwerdegegners liess er hingegen unbeantwortet. 
Nach Abschluss der strafrechtlichen Beurteilung verfügte die Administrativbehörde ohne weitere Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung des Beschwerdegegners einen 15-monatigen Warnungsentzug. Diesen Entscheid schützte die Vorinstanz. 
 
b) Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). 
Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis). 
 
c) Im konkreten Fall war die momentane Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers durch übermässigen Konsum von Alkohol in Kombination mit Betäubungsmitteln beeinträchtigt. 
Der Beschwerdegegner konsumierte nach eigenen Angaben am fraglichen Tag nach 9 dl Bier und 1 dl Champagner einen Joint, dies im Wissen darum, dass er nachher noch bzw. wieder ein Motorfahrzeug führen würde. Zudem war er bereits 22 Monate vorher wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand angehalten worden, weshalb ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten entzogen worden war. Auch wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz war er zuvor schon verzeigt worden. Zudem hatte er anlässlich der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit seinen Verfehlungen vom 18. Februar 2001 eingestanden, seit ungefähr einem Jahr täglich Marihuana zu konsumieren, pro Monat ca. 30 Joints, d.h. rund 15 g Marihuana. Die chemisch-toxikologischen Untersuchungen des IRM stellten über die vom Beschwerdegegner angegebenen Drogen hinaus den Konsum weiterer Drogen (Amphetamin, MDMA) fest. Im Weiteren wurde im Gutachten der Verdacht auf eine starke Gewöhnung des Beschwerdegegners an die konsumierten Drogen geäussert und abschliessend dringend eine Überprüfung seiner Fahreignung durch die Administrativbehörde empfohlen. 
 
Dass die Administrativbehörde aufgrund der ihr im Juni 2001 bekannten Umstände - vom bzw. von den zwei Gutachten des IRM hat sie wohl erst nach Zustellung der Strafakten Mitte Juli 2001 erfahren - abklären liess, ob der Beschwerdegegner drogenabhängig sei, ist selbstredend nicht zu beanstanden. Wenn das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt aber eine solche Abklärung für erforderlich hielt, hätte es, wie das beschwerdeführende Amt zu Recht geltend macht, sich nicht mit dieser ärztlichen Bestätigung begnügen dürfen. 
Der Hausarzt machte darin insbesondere keine Angaben darüber, seit wann der Beschwerdegegner von ihm betreut worden war (Frage 1 auf dem Formular). Zudem hätte dem Amt auffallen müssen, dass auf dem vorgedruckten Formular "Ärztliches Zeugnis betr. Fahreignung nach Drogenkonsum" auch die Frage nach der Fahreignung unbeantwortet blieb. 
Erst recht hätte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nach Erhalt des IRM-Gutachtens vom 10. April 2001 betreffend die chemisch-toxikologischen Untersuchungen Anlass genug gehabt, an der Fahreignung des Beschwerdegegners ernsthaft zu zweifeln und der dringenden Empfehlung des IRM zur Einholung eines entsprechenden Fachgutachtens nachzukommen. 
 
Unter den oben genannten Umständen erweisen sich die Abklärungen der Administrativbehörden als offensichtlich unvollständig. Nicht erst die Vorinstanz, sondern schon das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hätte ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten durch ein spezialisiertes Institut anordnen müssen - dies spätestens nach Erhalt des Gutachtens des IRM vom 10. April 2001 durch die Zustellung der Strafakten Mitte Juli 2001. Zu diesem Zeitpunkt hätte es auch unverzüglich prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die vorsorgliche Abnahme des Führerausweises gegeben gewesen wären. Indem sowohl das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt als auch die Vorinstanz auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichteten, haben sie ihre Ermittlungspflicht verletzt (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b; 120 Ib 305 E. 4d und 5a). Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. 
 
d) Die Dauer des Warnungsentzugs von fünfzehn Monaten ist unbestritten. Sollte die Abklärung des Sachverständigen ergeben, dass beim Beschwerdegegner kein Eignungsmangel vorliegt und deshalb ein Sicherungsentzug nicht erforderlich ist, bleibt es beim angefochtenen Entscheid. 
 
5.- Die Abklärungen der Vorinstanz sind unvollständig. 
Dies führt, wenn das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheidet, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 114 Abs. 2 OG). Hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann das Bundesgericht die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat. Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückzuweisen, das in erster Linie zur Einholung eines medizinischen Gutachtens verpflichtet gewesen wäre. Dabei liegt es im Ermessen dieser Behörde, gegebenenfalls gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV vorsorglich einen sofortigen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen anzuordnen. 
Darüber wird sie von Amtes wegen zu befinden haben. Obschon der vorsorgliche Entzug in solchen Fällen die Regel bildet (BGE 125 II 396 E. 3), wird hier zu berücksichtigen sein, wie sich der Beschwerdegegner in der Zwischenzeit im Strassenverkehr verhalten hat (BGE 127 II 122 E. 5). 
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdegegners zurückzuweisen. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 156 Abs. 3 OG). Der obsiegenden Behörde wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
6.- Im Hinblick auf die in solchen oder ähnlichen Fällen notwendige Koordinierung der Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden einerseits und der Führerausweisentzugsbehörden andererseits sollte der Kanton Bern dafür besorgt sein, dass zukünftig die vom IRM im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden erstellten Gutachten unverzüglich an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt weitergeleitet werden. 
Darüber hinaus wird das Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingeladen, den Erlass entsprechender Empfehlungen zuhanden aller Kantone zu prüfen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 7. November 2001 aufgehoben und die Sache zur Abklärung der Eignung des Beschwerdegegners zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 3. Juni 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: