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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 141/02 
 
Urteil vom 3. Juni 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 13. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene P.________ erlitt am 20. April 1993 einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Unfall, als er aus etwa drei Metern Höhe von einem einstürzenden Baugerüst herunterfiel. Dabei zog er sich gemäss Bericht des Spitals X.________, wo er vom 20. April bis 11. Mai 1993 hospitalisiert war, eine LWK-2-Kompressionsfraktur und eine Talusfraktur links zu. In später verfassten medizinischen Berichten wird ausserdem auf eine Plexusläsion des linken Armes hingewiesen. Die SUVA sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 1. September 1997 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 17.5 % und - nachdem derselbe Entscheid im Rentenpunkt auf Beschwerde hin aufgehoben worden war - mit Verfügung vom 19. Oktober 1998 für die Zeit ab 1. September 1996 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % zu. 
 
Mit Verfügung vom 5. September 2000 lehnte es die SUVA ab, die Rente revisionsweise zu erhöhen. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2001 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) ab (Entscheid vom 13. März 2002). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm "die gesetzliche Unfallrente auszurichten". 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 17. Juni 2002 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. B.________, Neurologie FMH, vom 6. Juni 2002 nachreichen. Die SUVA hält - unter Beilage einer Stellungnahme des Dr. med. S.________, Chirurgie FMH, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, vom 12. August 2002 - mit Schreiben vom 13. August 2002 an ihrem Standpunkt fest. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung), die Rentenrevision (Art. 22 UVG; BGE 119 V 478 Erw. 1b/aa mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 1c) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 112 V 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 107 V 20 Erw. 2b; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 2. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 1998 für die Zeit ab September 1996 zugesprochene, einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechende Rente revisionsweise zu erhöhen ist. Dies hängt davon ab, ob sich der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebliche Sachverhalt während des Zeitraums zwischen dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. Oktober 1998 und dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2001 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. Die Änderung kann sich entweder auf den Gesundheitszustand oder auf dessen erwerbliche Auswirkungen beziehen (vgl. BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2.1 Die Verfügung vom 19. Oktober 1998 basiert in medizinischer Hinsicht auf dem Entscheid des kantonalen Gerichts vom 3. Juli 1998, der den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 1. September 1997, welcher auf eine Rente von 40 % gelautet hatte, in diesem Punkt aufhob. Das kantonale Gericht ging davon aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner unfallbedingten Beschwerden im Rücken und im linken Fuss in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, während die psychische Symptomatik nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt habe. Es stützte sich dabei auf Gutachten des Dr. med. H.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. Januar 1996 und des Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. März 1996, sowie die Verfügung der Invalidenversicherung vom 1. November 1996, mit welcher dem Versicherten für die Zeit ab 1. April 1994 eine halbe Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 51 % zugesprochen worden war, wobei das kantonale Gericht zum Ergebnis gelangte, diese Erwerbsunfähigkeit beruhe allein auf dem somatischen Beschwerdebild. Dr. med. H.________ diagnostizierte ein thorakolumbales Schmerzsyndrom bei mit leichter keilförmiger Deformierung ausgeheilter Kompressionsfraktur L2, vorwiegend tendomyotisch bedingte Nacken-Schulterbeschwerden rechts, leichte belastungsabhängige Fussbeschwerden links nach konsolidierter Fraktur des Proc. posterior tali sowie belastungsabhängige Kniebeschwerden links unklarer Genese. Er gelangte zum Ergebnis, die massiven Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbelsäule könnten rein orthopädisch nicht erklärt werden. Sicher seien belastungs- und positionsabhängige Thorakolumbalgien nach der Kompressionsfraktur erklärbar, und effektiv sei dem Patienten damit eine Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Dagegen sei nach den erhobenen Befunden eine dem Rücken und der linken unteren Extremität adaptierte Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Insgesamt entsprächen die Einschränkungen ungefähr einer Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter von 50 %. In neurologischer Hinsicht habe die letzte Untersuchung durch Dr. med. R.________, Neurologie FMH, keine Befunde ergeben, welche eine weiter gehende Arbeitsunfähigkeit begründeten. Dr. med. R.________ hatte den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. med. T.________, Innere Medizin FMH, (Schreiben vom 27. Oktober 1995), wegen zunehmender und intensiver Kopfschmerzen untersucht. Seine Aussagen werden im Gutachten des Dr. med. H.________ dahingehend zusammengefasst, dass sich keine grob neurologischen Ausfälle gefunden hätten. Zervikal werde eine Blockade der mittleren Segmente angegeben, im Weiteren von Spannungskopfschmerzen berichtet mit Sehstörungen und funktionellen EEG-Störungen. Hinweise für eine zentrale Nervenpathologie hätten sich keine gefunden. Die magnetisch evozierten Potenziale hätten hier eine Verlängerung der peripheren Latenz mit möglichem Hinweis auf eine zervikale Pathologie oder abgelaufene Plexopathologie gezeigt, wobei Letztere ja aktenkundig sei. Aus dem Gutachten des Dr. med. H.________ geht hervor, dass der Arzt die Zervikalgien wie auch die ausserdem geltend gemachten Kniebeschwerden nicht in Verbindung mit dem Unfall brachte und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die Rücken- und Bein- bzw. Fussbeschwerden zurückführte. 
 
Der Psychiater Dr. med. W.________ stellte die Diagnose einer psychogenen Schmerzfehlverarbeitung mit leichter Aggravationstendenz und Fixierung bei psychisch unauffälliger Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Restressourcen fähig, sich seinen Schmerzen zu stellen und trotz der Schmerzen seine Leistungsfähigkeit wieder zu erbringen. Das kantonale Gericht gelangte gestützt darauf zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in seiner Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt. Auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. med. H.________ sowie unter Berücksichtigung der Verfügung der IV-Stelle vom 1. November 1996, laut welcher der Invaliditätsgrad 51 % betrug, erachtete das Gericht eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % als gegeben. 
2.2 
2.2.1 Angesichts der medizinischen Akten, insbesondere der Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. I.________ vom 4. September 2000, kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während des Zeitraums seit dem Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 1998 erheblich verschlechtert hat, soweit die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des linken Fusses zur Diskussion stehen. Dies wird denn auch nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht. 
2.2.2 Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezieht sich in erster Linie auf die Symptome eines Zervikalsyndroms. Die SUVA hat dessen Berücksichtigung mit der Begründung abgelehnt, es handle sich nicht um Unfallfolgen. Der Beschwerdeführer bejaht dagegen den entsprechenden Kausalzusammenhang. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Stellungnahmen des Dr. med. T.________ vom 24. Mai, 20. Juni 1994, 27. Oktober 1995, 22. Januar 1996 und 3. November 1997, des Dr. U.________, Chiropraktor, vom 26. April 1996, des Dr. med. R.________ vom 24. November 1997 sowie des Dr. med. J.________, Innere Medizin FMH, vom 6. und 20. Dezember 2000 sowie 18. April 2001. 
 
Wie dargelegt, stützte sich das kantonale Gericht in seinem Urteil vom 3. Juli 1998, welches im Ergebnis die tatsächlichen Grundlagen der Verfügung vom 19. Oktober 1998 bestimmte, auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch Dr. med. H.________ (Gutachten vom 18. Januar 1996) und - in psychiatrischer Hinsicht - durch Dr. med. W.________ (Gutachten vom 20. März 1996). Dr. med. H.________ und ihm folgend das kantonale Gericht verneinten einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den bereits damals geltend gemachten, von ärztlicher Seite bestätigten zervikalen Beschwerden und dem Unfall vom 20. April 1993. Diese Beurteilung bildet Teil des in Rechtskraft erwachsenen Urteils vom 3. Juli 1998. Wie aus den Akten deutlich hervorgeht, ist nunmehr von einem grundsätzlich identischen Beschwerdebild die Rede. Insoweit kann jedoch die rechtskräftig beurteilte Frage nach dem (natürlichen) Kausalzusammenhang mit dem Unfall nicht erneut aufgerollt werden, denn selbst bei deren nachträglicher Bejahung läge lediglich eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (vgl. BGE 112 V 372 und 390) vor. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Auftreten eines erst nach der Verfügung vom 19. Oktober 1998 entstandenen, seinerseits durch den Unfall vom 20. April 1993 verursachten Zervikalsyndroms bestehen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit unbegründet. 
2.2.3 Der Beschwerdeführer lässt ausserdem geltend machen, er leide an psychischen Beschwerden mit Krankheitswert, welche eine Folge des Unfalls darstellten und die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigten. Dieser Umstand könnte - da bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung (Urteil vom 3. Juli 1998; Verfügung vom 19. Oktober 1998) leistungsrelevante psychische Beschwerden verneint wurden - eine revisionsweise Erhöhung der Rente rechtfertigen, falls es sich um eine Symptomatik handelt, welche entweder neu aufgetreten ist oder neu Krankheitswert erreicht oder sich neu auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 4. November 1994, U 66/94, Erw. 3b und 3c). Dies kann auf Grund der Akten nicht beurteilt werden. Entsprechende, allerdings nicht hinreichend erhärtete Anhaltspunkte finden sich einerseits im der IV-Stelle Basel-Stadt erstatteten Bericht des Neurologen Dr. med. R.________ vom 29. November 1999, der unter anderem eine depressive Entwicklung bei Schmerzverarbeitungssymptomatik diagnostiziert; andererseits äussert auch die SUVA ihrerseits den Verdacht, es könnte eine psychische Fehlentwicklung vorliegen. Die Vorinstanz liess die Frage offen, da es sich jedenfalls nicht um natürliche und adäquate Unfallfolgen handle. Gemäss dem Gutachten des Dr. med. W.________ von März 1996 bestehe, wie auch der Beschwerdeführer einräume, kein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Beschwerden. Daraus schloss das kantonale Gericht, ein natürlicher Kausalzusammenhang müsse gleichermassen auch für die seither angeblich neu hinzugetretenen psychischen Beschwerden verneint werden. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, können doch unter Umständen auch psychische Beschwerden, welche erst nach Jahren auftreten, auf ein Unfallereignis (im Sinne der praxisgemäss [BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen] erforderlichen notwendigen Bedingung) zurückgehen, insbesondere wenn dieses zu einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit führt sowie langwierige Behandlungen und Untersuchungen nach sich zieht. Weitere Abklärungen zur natürlichen Kausalität könnten jedoch nach der Rechtsprechung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c) unterbleiben, wenn jedenfalls die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch SUVA und Vorinstanz zu bestätigen wäre. Die SUVA verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Adäquanz bereits im Einspracheentscheid vom 1. September 1997 verneint worden sei. Letzterer wurde jedoch durch den Rechtsmittelentscheid vom 3. Juli 1998 aufgehoben und erwuchs daher nie in Rechtskraft. Auch materiell lässt sich die damalige Argumentation, das Beschwerdebild des Versicherten sei schon bald subjektiv/psychisch beeinflusst gewesen, im Lichte des rechtskräftigen kantonalen Gerichtsentscheids vom 3. Juli 1998, welcher das Vorliegen einer psychisch bedingten Komponente verneinte, nicht halten. Das kantonale Gericht begründete die Verneinung der Adäquanz damit, das Ereignis vom 20. April 1993 sei im Rahmen der Einteilung der Unfälle (BGE 115 V 138 f. Erw. 6) als mittelschwer zu qualifizieren - dieser Beurteilung ist mit Blick auf die Praxis zu vergleichbaren Vorfällen (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a mit Hinweisen) beizupflichten -, und die von der Rechtsprechung entwickelten unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) seien nicht in gehäufter oder ausgeprägter Weise erfüllt. Begründet wird diese Feststellung jedoch nicht, und ihre Berechtigung ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer kann auf Grund der unfallkausalen somatischen Beschwerden seinen angestammten Beruf im Baugewerbe nicht mehr ausüben und bezieht seit 1. September 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Er werbsunfähigkeit von 50 %. Damit dürfte das Kriterium der erheblichen physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.) erfüllt sein, während die tatsächlichen Grundlagen hinsichtlich weiterer Kriterien (beispielsweise Dauerschmerzen, Dauer der ärztlichen Behandlung, Heilungsverlauf) eine zuverlässige erstmalige Beurteilung in letzter Instanz nicht zulassen. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie das Vorliegen invalidisierender, nach dem 19. Oktober 1998 entstandender psychischer Beschwerden, welche eine natürliche und adäquate Folge des Unfalls vom 20. April 1993 darstellen, erneut prüfe. Dabei werden gegebenenfalls auch die Akten der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der per 1. August 1999 vorgenommenen Rentenerhöhung, soweit nicht bereits im Dossier vorhanden, beizuziehen sein. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 13. März 2002 und der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2001 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: