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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 57/04 
 
Urteil vom 3. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
A.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 19. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene, bei der F.________ AG seit 23. April 1987 als Bauarbeiter angestellte A.________ litt ab Sommer 1999 zunehmend an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein sowie Beschwerden im rechten Vorderarm, weswegen er ärztlich bescheinigt ab 10. März 2000 nicht mehr arbeitsfähig war. Am 26. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung diverserer medizinischer Berichte (des Dr. med. K.________, Chiropraktor, vom 2. Mai und 10. Mai 2000; des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. Juni 2000; des Dr. med. M.________, FMH Radiologie, vom 17. April 2000, der Höhenklinik X.________, wo sich der Versicherte vom 22. August bis 12. September 2000 zur polydisziplinären Rehabilitation aufhielt, vom 12. September 2000; des Dr. med. G.________, FMH Neurologie, vom 21. Dezember 2000; des Hausarztes, Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. Januar 2001) veranlasste die IV-Stelle Luzern eine Abklärung in der BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, welche am 18. September und vom 15. Oktober bis 9. November 2001 stattfand (Bericht der BEFAS vom 26. November 2001). Daraufhin wurde eine psychiatrische (Gutachten des Instituts für Medizinische Begutachtung [IMB], Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2002) sowie eine somatische Expertise (des IMB, Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 19. April 2002) angeordnet. Der psychiatrische Experte kam zum Schluss, dass sich keine psychische Störung von Krankheitswert, insbesondere keine somatoforme Schmerzstörung, finden lasse. Dem Exploranden sei die nötige Willensanspannung zumutbar, die geklagten Schmerzen aus eigener Kraft zu überwinden, da sie ohne gesundheitliches Risiko einer objektiven Verschlimmerung möglich sei. Der Versicherte sei vollschichtig arbeitsfähig. Dr. med. W.________ diagnostizierte eine Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts ohne neurologische Auswirkungen (ICD-10 M51.27), bildgebend nachgewiesen seit 17. April 2000, und hielt den Versicherten für weniger bandscheibenbelastende Arbeiten (wie Parkplatzwächter, Tankstellenwart, Lagerist, Zustellchauffeur) für vollständig arbeitsfähig. Die möglicherweise bestehende leichte Form einer Epicondylopathia humeroscapularis (ICD-10 M77.0) an beiden Händen sei grundsätzlich heilbar. Das Fortbestehen einer entsprechenden Symptomatik sei angesichts der physischen Untätigkeit sowie fehlender neurologischer und klinischer Befunde allerdings nicht plausibel. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 14 % (zwei Verfügungen vom 10. Oktober 2002). 
B. 
Hiegegen liess A.________ Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente bzw. gegebenenfalls berufliche Massnahmen zuzusprechen. Gleichzeitig wurde der Bericht des Prof. Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. April 2003 aufgelegt. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
1.2 Im kantonalen Entscheid vom 19. Oktober 2003 werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in den bis Ende 2003 [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] gültig gewesenen Fassungen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Praxis zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig das Ausmass des Gesundheitsschadens und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Mit dem kantonalen Gericht, welches die umfangreichen medizinischen Unterlagen im angefochtenen Entscheid einer eingehenden Würdigung unterzogen hat (worauf verwiesen wird), ist gestützt auf die Befunde und medizinische Beurteilung des Dr. med. W.________ (Gutachten vom 19. Dezember 2002) und des Dr. med. T.________ (Expertise vom 11. Juni 2002) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einer die Bandscheiben weniger belastenden Arbeit bei einer Gewichtshebelimite von 25 kg aus somatischer und psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist. Das Gutachten des Dr. med. W.________ erfüllt die nach der Rechtsprechung geltenden Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 112 ff.). Es beruht auf umfassenden Abklärungen, insbesondere neurologischen (Bericht des Dr. med. G.________ vom 21. Dezember 2000), rheumatologischen (Bericht des Dr. med. J.________ vom 14. Juni 2000) und radiologischen (magnetic resonance imaging [MRI] des Dr. med. M.________ vom 17. April 2000) Untersuchungen sowie einer eigenen klinischen Exploration, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammhänge und der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Expertise hätte von einem Neurologen oder Rheumatologen erstellt werden sollen, ist daher nicht stichhaltig. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, abweichend von der Schlussfolgerung des Dr. med. W.________ hielten mehrere andere Ärzte den Versicherten auch in einer Verweisungstätigkeit für vollständig arbeitsunfähig. Auf Grund der medizinischen Unterlagen steht fest, dass als somatisches Substrat einzig eine kleine rechtsseitige Bandscheibenverwölbung auf der untersten Lendenwirbelsäulen-Etage (lumbosakrale Diskusprotrusion; ICD-10 M51.27) gefunden werden konnte, mit welcher die geklagte Schmerzsymptomatik medizinisch nicht hinreichend zu erklären ist. Dr. med. G.________ (Bericht vom 21. Dezember 2000) konnte keine ungewöhnlichen neurologischen Parameter finden. Seiner Auffassung nach lag einzig ein ausgeprägtes Bindegewebs-Schmerz-Syndrom vor, ähnlich einem Fibrositis-Syndrom mit massiver Schmerzhaftigkeit und entsprechender Minderbelastbarkeit, das als traumatisch ausgelöstes, genetisch bedingtes Leiden anzusehen sei. Der Hausarzt Dr. med. B.________ (Bericht vom 16. Januar 2001) bezeichnete die Symptomatik als Konvergenzdysästhesien und Kettentendinosen bei massiv gesteigerter Überempfindlichkeit. Prof. Dr. med. S.________ kam zum Ergebnis, es bestehe eine generalisierte Myotendinose, wobei im Mittelpunkt der schwere, hauptsächlich ligamentärbedingte Dysfunktionszustand der distalen Hälfte der Lendenwirbelsäule stehe (Bericht vom 15. April 2003). Diese Ärzte nahmen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an. 
2.3 Nach der Rechtsprechung genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (im zur Publikation in BGE 130 bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen). 
Die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - genügt für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht. Es obliegt der (begutachtenden) Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (zur Publikation in BGE 130 V bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.4 mit Hinweisen). 
2.4 Keiner der Ärzte, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, gibt an, mit welchen diagnostischen Methoden sich das von ihnen beschriebene (nicht entzündliche) weichteilrheumatische Geschehen medizinisch objektiv feststellen lässt, bzw. welche objektiv erhebbaren Befunde, wie sie etwa zur Feststellung eines Fibromyalgiesyndroms erforderlich sind (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 521), zur Diagnosestellung vorliegen müssen. Prof. Dr. med. S.________ erhebt (mit Ausnahme des symmetrischen Nacken- und Kopfschmerzes) weitgehend dieselben Befunde wie vor ihm schon der Rheumatologe Dr. med. J.________ (Bericht vom 14. Juni 2000), der aber daraus nicht die Diagnose eines Weichteilrheumatismus ableitete, sondern eine Symptomausweitung vermutetete. Jedenfalls sind die Diagnose eines weichteilrheumatischen Geschehens und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (vollständige Arbeitsunfähigkeit) nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Namentlich setzen sich die Ärzte (Dres. med. G.________, B.________ und Prof. Dr. med. S.________) in ihren Berichten weder mit der anamnestisch auf Grund der medizinischen Unterlagen und dem Bericht der BEFAS vom 26. November 2001 feststellbaren, in den zwei Gutachten der Dres. med. W.________ und T.________ bestätigten Symptomausweitung auseinander, noch mit dem Umstand, dass sämtliche erfolgten therapeutischen Massnahmen fehlschlugen. Im Lichte der bescheidenen somatischen Befunde und der jedenfalls für einen medizinischen Laien nur schwer nachvollziehbaren Diagnose eines weichteilrheumatischen Geschehens, leuchtet nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer angesichts seiner vorhandenen psychischen Ressourcen (vgl. Gutachten des Dr. med. T.________ vom 11. Juni 2002) eine (wenigstens partielle) Schmerzüberwindung objektiv nicht möglich und zumutbar wäre. Gesamthaft gesehen ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung den Berichten der Dres. med. G.________, B.________ und Prof. Dr. med. S.________ keinen ausschlaggebenden Beweiswert beigemessen und stattdessen hinsichtlich des für die richterliche Beurteilung massgebenden Sachverhalts bei Erlass der Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 366 Erw. 1b) auf die Gutachten des Dr. med. W.________ (vom 19. April 2002) und Dr. med. T.________ (vom 11. Juni 2002) abgestellt haben. Eine seither eingetretene, sich möglicherweise aus dem Bericht des Prof. Dr. med. S.________ vom 15. April 2003 ergebende, mit Bezug auf den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades hätte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV geltend zu machen. Soweit schliesslich vorgebracht wird, es sei von der Beurteilung der BEFAS (Bericht vom 26. November 2001) auszugehen, wonach bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % bis 80 % eine Leistung von 60 % zumutbar sei, ist festzustellen, dass eine objektive Erfassung des Leistungspotenzials in den während des Abklärungsaufenthalts erprobten Tätigkeiten wegen mangelndem Interesse und Motivation nicht möglich war. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Einschätzung der BEFAS zum Leistungsvermögen aussagekräftiger sei als die Beurteilung der medizinischen Gutachter. 
3. 
Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung hat das kantonale Gericht den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 14 % nach einlässlicher Überprüfung im Ergebnis bestätigt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden hiezu keine Einwände vorgebracht. Es wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen nichts beizufügen ist, verwiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Juni 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: