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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.363/2005 /kil 
 
Urteil vom 3. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Peter Kreis, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 
10. Mai 2005. 
 
Nach Einsicht: 
- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für X.________, Staatsangehöriger von Serbien/Montenegro (Kosovo), geb. 1954, abgewiesen wird, 
- in die dagegen namens des Betroffenen am 1. Juni 2005 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
wird in Erwägung gezogen: 
- dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau gestützt auf Art. 17 ANAG sowie Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann, womit das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG), 
- dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Hinblick auf das von ihm begangene schwere Gewaltverbrechen (mehrfacher vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung), dessentwegen er zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, die gegenläufigen privaten Interessen (auch der Ehefrau) am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegt, 
- dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Umstände als bundesrechts- und konventionskonform erscheint, 
- dass zur Begründung auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen ist, 
- dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig wird, 
- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG), 
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: