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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_251/2008 
 
Urteil vom 3. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 22. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die für den Unfall vom 26. Januar 2004 der 1961 geborenen Z.________ erbrachten Versicherungsleistungen ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. April 2007). 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. Februar 2008). 
 
C. 
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Versicherungsleistungen seien weiterhin zu erbringen und es seien "die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung" zu prüfen; ferner sei die SUVA zu verpflichten, die Restfolgen des Unfalles vom 26. Januar 2004 "in Bezug auf das linke Knie" abzuklären und "Leistungen" zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
SUVA und kantonales Gericht haben die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die SUVA ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil die somatischen Leiden, soweit sie sich überhaupt noch auf den Unfall vom 26. Januar 2004 zurückführen lassen, weder behandlungsbedürftig sind, noch die Arbeitsfähigkeit in einem taggeld- bzw. rentenauslösenden Ausmass einschränken. Ferner fehle es an der Adäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt. 
 
3.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Die Versicherte macht geltend, die SUVA und das kantonale Gericht hätten sich fälschlicherweise auf die Angaben der SUVA-Kreisärzte Dr. med. J.________ und Frau Dr. med. K.________ gestützt und die Berichte der behandelnden Fachärzte einfach ignoriert. Demgemäss sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3 S. 165; Urteil 8C_104/2008 vom 18. März 2008, E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat sich vorliegend eingehend und sorgfältig mit der gesamten medizinischen Aktenlage - auch mit den von der Versicherten erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte - auseinandergesetzt und insbesondere nachvollziehbar angegeben, weshalb den Einschätzungen der in die Therapie der Beschwerdeführerin involvierten medizinischen Fachpersonen nicht uneingeschränkt gefolgt werden kann. Die Berichte der SUVA-Ärzte erfüllen hingegen die Anforderungen an eine zuverlässige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb Verwaltung und Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt haben. Schliesslich lässt auch der Hinweis der Versicherten, dass sie nach Ansicht der behandelnden Ärzte, namentlich ihres Psychiaters und ihres Hausarztes, auch auf Grund psychischer Beschwerden erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, keinen anderen Schluss zu. Dies schon deshalb nicht, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Januar 2004 und dem psychischen Leiden gemäss nachvollziehbarer Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht besteht. Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94). 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 3. Juni 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Berger Götz