Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_315/2008 
 
Urteil vom 3. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Flückiger. 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführer, 
handelnd durch seine Eltern und diese vertreten durch Advokat Roman Zeller, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1997 geborene C.________ leidet an Muskeldystrophie, Typ Duchenne. Er liess am 23. Juni 2006 ein Gesuch um Leistungen in Form baulicher Massnahmen am bestehenden Wohnhaus der Eltern stellen, welchem die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft in der Folge teilweise entsprach. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 lehnte es die Verwaltung jedoch ab, für die Verlängerung der Fahrbahn des Personenlifts vom Obergeschoss zum Dachgeschoss (Kosten: Fr. 20'192.30), den zusätzlichen Plattform-Treppenlift vom Erdgeschoss zum Untergeschoss (Kosten: Fr. 34'857.70) sowie die Vergrösserung des Kinderzimmers (Kosten: Fr. 61'837.90) aufzukommen. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 21. November 2007, eröffnet am 6. März 2008). 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für Hilfsmittel und invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen im Betrag von Fr. 116'887.90 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter wird beantragt, es sei die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können im letztinstanzlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
2.1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 
 
2.2 Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). 
 
2.3 Ziffer 13 Anhang HVI nennt die "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges". Vorliegend stehen zwei Anspruchsgrundlagen in Frage: 
2.3.1 Gemäss Ziffer 13.04* übernimmt die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich. 
 
2.3.2 Ziffer 13.05* begründet einen Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise. 
 
2.4 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Selbstsorge wird in Ziffer 14 HVI-Anhang geregelt. 
2.4.1 Ziffer 14.04 Anhang HVI nennt unter dem Titel "Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung" (französisch: "Aménagements de la demeure de l'assuré nécessités par l'invalidité"; italienisch: "Modifiche architettoniche nell'appartamento dell'assicurato rese necessarie dall'invalidità") folgende Massnahmen: 
"Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. (...)." 
2.4.2 Ziffer 14.05 Anhang HVI begründet einen Anspruch auf Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können (französisch: "pour les assurés qui ne peuvent pas quitter leur logement sans un tel aménagement"; italienisch: "per gli assicurati che senza questi apparecchi non possono lasciare le loro abitazioni."). Wird anstelle eines Treppenfahrstuhls ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der Höchstbetrag Fr. 8'000.-. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten. Die Abgabe erfolgt leihweise. 
 
2.5 Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates (oder - im Rahmen zulässiger Subdelegation - des Departementes) grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Im Zusammenhang mit der Hilfsmittelliste gelten folgende Grundsätze (BGE 131 V 9 E. 3.4 S. 14 f. mit zahlreichen Hinweisen): 
2.5.1 Bei unselbstständigen (nicht direkt auf die Verfassung abgestützten) Verordnungen geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder Departementes setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. 
2.5.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14). 
2.5.3 Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht offensichtlich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist auch keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfsmittel und in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste die Bundesverfassung verletzt (BGE 131 V 9 E. 3.4.3 S. 15). 
 
3. 
Streitig ist zunächst der Anspruch auf Erschliessung des Dachgeschosses und des Untergeschosses. Konkret zur Diskussion stehen die Verlängerung der Fahrbahn des Personenlifts vom Obergeschoss zum Dachgeschoss (Kosten: Fr. 20'192.30) sowie ein zusätzlicher Plattform-Treppenlift vom Erdgeschoss zum Untergeschoss (Kosten: Fr. 34'857.70). 
 
3.1 Die Vorinstanz hält fest, die IV-Stelle habe im Rahmen der Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI) mit Verfügung vom 26. Januar 2007 anstelle des Einbaus eines Treppenlifts Kostengutsprache für den Einbau eines (vertikalen) Personenlifts im Betrag von ca. Fr. 35'000.- erteilt. Damit könne der Beschwerdeführer die Höhendifferenz zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss überwinden. Zusätzlich werde nun die Übernahme der Kosten für die Verlängerung des Personenlifts ins Dachgeschoss im Betrag von Fr. 20'192.- und die Installation eines zusätzlichen Treppenlifts in den Keller im Umfang von Fr. 34'857.- beantragt. Gemäss Ziffer 14.05 HVI-Anhang seien im Rahmen der Selbstsorge Treppenfahrstühle und Rampen zu vergüten, wenn die versicherte Person ohne ein solches Hilfsmittel das Wohnhaus nicht verlassen könne. Diese Situation sei unbestrittenermassen nicht gegeben, denn die Verlängerung des Personenliftes ins Dachgeschoss bzw. der Einbau das Treppenliftes in den Keller dienten nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Ebenso wenig könne ein derartiger Anspruch aus Ziffer 13.05* HVI-Anhang abgeleitet werden, da die beantragten baulichen Massnahmen nicht der Überwindung des Schulwegs dienten. 
 
3.2 In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, die Auslegung des Begriffs der invaliditätsbedingten baulichen Änderungen im Aufgabenbereich (Ziffer 13.04* HVI-Anhang) sei fälschlicherweise nur fokussiert auf die zum Zeitpunkt des Entscheids vorliegende Situation des Schulwegs erfolgt. Der Beschwerdeführer nutze jedoch den Bastelraum im Keller intensiv. Diese Räume gehörten deshalb jetzt schon, jedenfalls aber in naher Zukunft, zu seinem wesentlichen Aufgabenbereich. Auch unter dem Aspekt von Ziffer 14 HVI-Anhang sei der Anspruch auf Verlängerung des Personenlifts ins Dachgeschoss und in den Keller zu bejahen. Auf dem Dachgeschoss befinde sich eine grossflächige Dachterrasse, welche die Familie in der warmen Jahreszeit häufig benutze. Im Untergeschoss befinde sich neben anderen Räumlichkeiten ein Werk- und Hobbyraum in der ehemaligen Autogarage. Der Beschwerdeführer habe früher alle diese Räume selbständig erreichen können. Dank der Installation eines durchgehenden Lifts vom Unter- bis zum Dachgeschoss könne er auch weiterhin alle Räume im Haus benutzen. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er die Benutzung auf die Wohnräume einschränke. Das Zimmer des jüngeren Bruders befinde sich im Dachgeschoss neben der Dachterrasse. Der freie Zugang zum Zimmer des Bruders sei wichtig, um den sozialen Kontakt innerhalb der Familie nicht zu gefährden. Ohne die Möglichkeit, alle Stockwerke zu erreichen, sei der Beschwerdeführer innerfamiliär klar diskriminiert. Die Verlängerung des Personenlifts in das Dachgeschoss und den Keller (bzw. die Kostengutsprache im Sinne der Austauschbefugnis) sei deshalb unter dem Aspekt des Rechts auf Familienleben (Art. 14 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) als notwendige Massnahme gutzuheissen. 
 
3.3 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Begriff "Aufgabenbereich" in Ziffer 13.04* und 13.05* HVI-Anhang kann nicht beigepflichtet werden. Der Terminus ist entsprechend der Umschreibung in Art. 27 IVV auszulegen, welche den Beschwerdeführer nicht erfasst. Ihn betrifft dagegen der in Ziffer 13.05* ebenfalls genannte Schulungsbereich. Ein Anspruch unter diesem Titel scheidet jedoch aus, denn die beantragten Anpassungen dienen nicht der Überwindung des Weges zur Schulungsstätte, sondern der Erschliessung zusätzlicher Räume innerhalb des Wohnhauses. 
 
3.4 Ziffer 14.05 HVI-Anhang stellt darauf ab, ob die betroffene Person ohne die dort erwähnten Behelfe (Treppenfahrstuhl, Rampe) ihre Wohnstätte nicht verlassen kann. Der Wortlaut der Bestimmung und die Systematik der Hilfsmittelliste legen die Annahme nahe, Ziffer 14.05 begründe keinen Anspruch auf Zugang zu zusätzlichen Räumlichkeiten innerhalb eines Hauses, sondern beschränke sich darauf, der versicherten Person das Verlassen der bestehenden Wohnung zu ermöglichen. Diese Interpretation liesse sich nach den erwähnten Grundsätzen (E. 2.5.2 hiervor) mit Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG vereinbaren. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungsnormen zu einem anderen Ergebnis führen. 
3.4.1 Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 BV) greift unter den hier gegebenen Umständen nicht, da keine benachteiligende Behandlung durch den Staat in Frage steht und sich aus den genannten Verfassungsnormen kein direkter individueller Anspruch auf ein bestimmtes invalidenversicherungsrechtliches Leistungsspektrum ergibt (vgl. BGE 134 I 105 E. 5 S. 108 f.; SVR 2006 IV Nr. 478 S. 171 E. 5.2.1 und 6.3, I 68/02; Etienne Grisel, Egalité. Les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, Bern 2009, S. 99 f., mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien). 
3.4.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) geltend. 
3.4.2.1 Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist alsdann abzuwägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (BGE 134 I 105 E. 6 S. 109 f. mit Hinweisen). 
3.4.2.2 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Aus dieser Norm lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien ableiten (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, München 2007, S. 200 § 22 N 20). Die Bestimmung begründet jedoch ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche Kontakte unter den Familienmitgliedern (Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 2006, S. 169). Im Anschuss an diese konventionsrechtliche Garantie gewährleistet auch Art. 13 Abs. 1 BV den Anspruch jeder Person auf Achtung ihres Familienlebens. Diesem Grundrecht ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung bei der Ausrichtung staatlicher Leistungen Rechnung zu tragen (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 239). Im Rahmen von Ziffer 14.05 Anhang HVI betrifft dies die Auslegung des Begriffs "Wohnstätte" (französisch: logement; italienisch: abitazioni; vgl. E. 2.4.2 hiervor). Darunter fallen jedenfalls diejenigen Räumlichkeiten, deren Benutzung für die Pflege eines angemessenen Kontakts mit den übrigen Familienmitgliedern erforderlich ist. Soweit es zum Verlassen dieser Räumlichkeiten notwendig ist, hat die versicherte Person gestützt auf Ziffer 14.05 Anhang HVI Anspruch auf Treppenfahrstühle und Rampen. Auch im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung besteht jedoch, wie dargelegt, kein Anspruch auf bestmögliche Eingliederung. 
3.4.3 Das kantonale Gericht hat - im Rahmen der Austauschbefugnis - einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen vertikalen Personenlift zwischen Erd- und Obergeschoss bejaht. Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die in diesen Stockwerken gelegenen Räumlichkeiten zu benutzen und zu verlassen. Die versicherte Person und ihre Angehörigen sind gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren in einer Weise einzurichten, welche den grundrechtlich geschützten persönlichen Kontakt gewährleistet, ohne dass zusätzliche Versicherungsleistungen beansprucht werden müssen. Dieser Zweck kann mit einer geeigneten Nutzung des Erdgeschosses und des Obergeschosses erreicht werden. Es rechtfertigt sich deshalb auch im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung nicht, auch das Dachgeschoss und das Untergeschoss unter den Begriff "Wohnstätte" gemäss Ziffer 14.05 HVI-Anhang zu subsumieren. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht lediglich einen Anspruch auf die zum Verlassen des Erd- und des Obergeschosses notwendigen Hilfsmittel bejaht hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
 
4. 
Umstritten ist des Weiteren der Anspruch auf Finanzierung der Versetzung der Aussenwand des Kinderzimmers. Der Beschwerdeführer macht geltend, die behinderungsbedingte Vergrösserung des Badezimmers führe zu einer Verkleinerung des Kinderzimmers. Aus diesem Grund sei geplant, einen Teil der Terrassenfläche zum Kinderzimmer zu schlagen, indem die Aussenmauer des Hauses versetzt werde. Dies ziehe Kostenfolgen von Fr. 60'000.- nach sich. 
 
4.1 Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf die erwähnte Leistung mit doppelter Begründung verneint: Nach Ziffer 14.04 Anhang HVI bestehe Anspruch auf bestimmte invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung. Zur Diskussion stehe jedoch das Versetzen einer Aussenwand des Hauses. Dabei handle es sich nicht um eine bauliche Massnahme innerhalb der Wohnung. Bauliche Massnahmen ausserhalb der Wohnung fielen in den Anwendungsbereich von Ziffer 13.05* HVI-Anhang. Diese Bestimmung mache einen Anspruch aber davon abhängig, dass durch die betreffende Massnahme die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zudem befinde sich im ersten Obergeschoss des Wohnhauses, wo das Schlafzimmer des Beschwerdeführers liege, neben dem Badezimmer auch noch ein Spielzimmer. Dieses sei von der Grösse her mit dem Rollstuhl zugänglich und als Schlafzimmer für den Beschwerdeführer geeignet. Daran ändere das Argument der Eltern nichts, das Spielzimmer liege im Einflussbereich von Wasseradern. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, der Titel von Ziffer 14 HVI-Anhang laute "Hilfsmittel für Selbstsorge". Es gehe namentlich darum, dass der behinderte Mensch möglichst eigenständig funktionieren und den Kontakt mit der Umwelt herstellen könne. Ziffer 14.04 sei überschrieben mit "Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung". Dieser Titel sei nicht im Sinne von "innerhalb", sondern von "an" der Wohnung zu verstehen. Wenn das Versetzen einer Aussenwand, wie im vorliegenden Fall, für die behindertengerechte Gestaltung eines Zimmers die einzige Möglichkeit darstelle, seien diese Kosten von der Invalidenversicherung zu übernehmen, weil die Massnahme dem Sinn und Zweck des Gesetzes und von Ziffer 14 HVI-Anhang entspreche. Auch die Argumentation, wonach auf dem gleichen Stockwerk ein weiteres Zimmer vorhanden sei, welches von der Grösse her mit dem Rollstuhl zugänglich und als Schlafzimmer für den Beschwerdeführer geeignet sei, überzeuge nicht. So sei die Behauptung der Vorinstanz, das zusätzliche Zimmer sei rollstuhlgängig, willkürlich. Sie finde in den Akten keine Stütze. Die Türe sei zu schmal und befinde sich zudem unmittelbar neben der Treppe. Eine Benützung dieses Zimmers als Schlafzimmer für den Beschwerdeführer hätte deshalb ebenfalls bauliche Veränderungen erfordert. 
4.3 
4.3.1 Die Feststellung des kantonalen Gerichts, im ersten Obergeschoss des Wohnhauses befinde sich neben dem Badezimmer auch noch ein Spielzimmer, welches von der Grösse her mit dem Rollstuhl zugänglich und als Schlafzimmer für den Beschwerdeführer geeignet sei, ist tatsächlicher Natur und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.1 hiervor). In dieselbe Richtung weisende Aussagen finden sich bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung der IV-Stelle vom 19. Juli 2007 und im Bericht der SAHB, Hilfsmittelberatung für Behinderte, vom 22. Juni 2006. Die letztinstanzlich erstmals vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen wurden nicht erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst. Sie stellen deshalb unzulässige Noven dar (E. 1.2 hiervor) und sind nicht zu berücksichtigen. 
4.3.2 Auf der Basis der erwähnten tatsächlichen Feststellung des kantonalen Gerichts ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 123 V 230 E. 3c S. 233; 117 V 400, je mit Hinweisen) zuzumuten, das im ersten Obergeschoss gelegene Spielzimmer als Schlafzimmer zu benützen. Daran vermag das Argument, dieser Raum liege im Einflussbereich von Wasseradern, nichts zu ändern. Da somit der Eventualbegründung des kantonalen Gerichts beizupflichten ist, erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, ob die Versetzung einer Aussenwand bei anders gelagerten Verhältnissen im Rahmen von Ziffer 14.04 HVI-Anhang übernommen werden könnte. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 3. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Flückiger