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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_65/2010 
 
Urteil vom 3. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des 
Kantons Wallis, Kassationsbehörde. 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Visp in einer Mietstreitigkeit entschied, die Beschwerdeführerin habe die 2-Zimmer-Wohnung in Visp innert 40 Tagen vollständig geräumt und einwandfrei der Vermieterin zurückzugeben; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Kantonsgericht des Kantons Wallis Nichtigkeitsklage erhob und unter anderem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand nachsuchte; 
dass das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Entscheid vom 26. März 2010 (Verfahren C2 10 17) infolge Aussichtslosigkeit des Nichtigkeitsverfahrens abwies mit der Begründung, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie fände innert der 40-tägigen Frist keine geeignete Wohnung, sei neu und damit nicht zu hören; 
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen; 
dass die Beschwerdeführerin die Aussichtslosigkeit des Prozesses bestreitet; 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, die Behauptung, innert 40 Tagen keine geeignete Wohnung zu finden, prozesskonform vor den Vorinstanzen aufgestellt zu haben; 
dass sich die Beschwerdeführerin mithin nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und auch den übrigen, schwer verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte; 
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 3. Juni 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidenten: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann