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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_462/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Uta Rausch, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aberkennungsklage, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. April 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. April 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die bloss teilweise Gutheissung seiner Aberkennungsklage (für Fr. 8'198.40 statt - wie vom Beschwerdeführer gefordert - für Fr. 50'892.40) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat, 
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ("Sistierung"), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, der Antrag auf Aufhebung anderer Entscheide gehe über das Anfechtungsobjekt hinaus und sei daher unzulässig, weshalb das Amtsgericht A.________ den Nichtbestand des Ehevertrags feststellen sollte und weshalb alle Forderungen der Beschwerdegegnerin hinfällig sein sollen, werde in keiner Weise begründet, hinsichtlich des Hauptstandpunktes des Beschwerdeführers erweise sich die Berufung, soweit überhaupt zulässig, als unbegründet, das Gleiche gelte für die Eventualbegründungen des Beschwerdeführers, die eine hinreichende Auseinandersetzung mit den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen ebenfalls vermissen liessen, insbesondere genüge die blosse Wiederholung des vorinstanzlich Vorgetragenen den Begründungsanforderungen einer zulässigen Berufung nicht, woran auch die unzulässigen Noven nichts änderten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann