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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_133/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, verstorben am 18. August 2015, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (fahrlässige schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wurde am 19. August 2010 bei einem Arbeitsunfall unter einer Stanzmaschine, an welcher er zuvor gearbeitet hatte, eingeklemmt. Er erlitt eine Schädelfraktur, eine Augenverletzung, einen Kieferbruch und Rücken-Thorax-Verletzungen. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Strafverfahren gegen A.________ am 18. August 2014 ein. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 21. August 2014 genehmigt. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 18. Dezember 2015 eine Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 18. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Februar 2016, das Urteil vom 18. Dezember 2015 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. August 2014 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei gegenüber der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuordnen, das Untersuchungsverfahren gegen A.________ sowie unbekannt bezüglich des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 19. August 2010 fortzuführen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Erlass einer solchen Anordnung zurückzuweisen. 
 
E.  
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 beantragt X.________ neu, das Urteil vom 18. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Verfahren sei infolge eines eingetretenen Prozesshindernisses gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Erlass einer solchen Einstellung zurückzuweisen (act. 11). 
 
F.  
Die Beschwerde in Strafsachen von X.________ im parallelen Strafverfahren betreffend den Mitbeschuldigten B.________ bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_132/2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 22. Februar 2016 dar, der Beschwerdegegner 2 sei am 18. August 2015 verstorben, was ihm im Zeitpunkt der Beschwerde an das Bundesgericht vom 3. Februar 2016 nicht bekannt gewesen sei. Als Beweis reicht er eine vom Zivilstandsamt Baden am 15. Februar 2016 ausgestellte Todesurkunde ein (act. 11 und 12). 
 
3.  
Der Tod der beschuldigten Person führt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zur Verfahrenseinstellung. Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gefolgt würde, wäre eine Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 ausgeschlossen, da dieser zwischenzeitlich verstorben ist. Eine adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren kommt daher nicht mehr in Betracht. Damit fehlt es diesem vor Bundesgericht an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid könnte die in einem separaten Zivilverfahren zu beurteilende Haftung der Erben des Beschwerdegegners 2 präjudizieren (vgl. act. 11 Ziff. 4), genügt nicht. Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt vielmehr, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Urteile 6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.4; 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2; 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld