Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_16/2022  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. B.________, 
2. Verein C.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
E.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_789/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juni 2020. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen eines Eheschutz- und sodann des Scheidungsverfahrens verlangte der Vater und rubrizierte Gesuchsgegner die Verpflichtung der Mutter, die noch minderjährigen Kinder gemäss den Empfehlungen des BAG impfen zu lassen. Während die kantonalen Instanzen diesen Antrag abwiesen, hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 die Beschwerde des Vaters im Grundsatz gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die obere kantonale Instanz zurück. 
Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 verlangen die Mutter (Gesuchstellerin 1), die Mutter im Verfahren 5A_118/2022 sowie der Verein C.________ (Gesuchstellerin 2) Akteneinsicht sowie die Revision der Urteile 5A_789/2019 und 5A_118/2022. 
Es wurden zwei Revisionsverfahren eröffnet, wobei im vorliegenden Verfahren 5F_16/2022 die Gesuchstellerin 1 und der Verein C.________ und im Verfahren 5F_15/2022 die dort betroffene Mutter und der Verein C.________ als Gesuchstellerinnen erfasst wurden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe ist entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet. Eine auf Art. 42 Abs. 7 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich aber insofern, als auf das Revisionsgesuch ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Eingabe ist an die Bundesgerichtspräsidentin bzw. die Verwaltungskommission des Bundesgerichts bzw. die Präsidentenkonferenz adressiert. Revisionsgesuche werden indes durch die jeweils sachlich zuständige Abteilung (mithin durch die Abteilung, welche das zu revidierende Urteil gefällt hat) und Akteneinsichtsgesuche bei abgeschlossenem Verfahren durch das Generalsekretariat behandelt. 
 
Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet mithin das hinsichtlich des Urteils 5A_789/2019 gestellte Revisionsgesuch. 
 
3.  
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Diese kann einzig durch eine Revision aufgehoben werden (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2018, N. 31 zu Art. 61 BGG). 
 
Ein Revisionsgesuch kann indes nur durch eine Person gestellt werden, die Partei des zu revidierenden Urteils war (BGE 121 IV 317 E. 1a; 138 V 161 E. 2.5.2; zuletzt Urteil 2F_21/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2). Der Verein C.________ ist mithin von vornherein nicht zur Stellung eines Revisionsgesuches legitimiert; ohnehin scheint es ihm aber in erster Linie um die Einsicht in die Akten der beiden damaligen Verfahren zu gehen. 
 
Die Revision kann im Übrigen nur aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe verlangt werden. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Vorbringen enthalten, die konkret auf einen gesetzlichen Revisionsgrund hinweisen, denn auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Es ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4; 5F_11/2022 vom 25. April 2022 E. 2). 
 
Vorliegend wird weder ein Revisionsgrund angerufen noch ein solcher sinngemäss thematisiert, wenn festgehalten wird, auch Impfungen müssten einer Kontrolle unterliegen und mit den zu revidierenden Urteilen habe die für Gesundheitsfragen nicht zuständige II. zivilrechtliche Abteilung dem Missbrauch in Scheunentorgrösse Tür und Tor geöffnet. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch mangels Nennung eines Revisionsgrundes und mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. 
 
Im Übrigen ist die Eingabe zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches an das Generalsekretariat weiterzuleiten. 
 
5.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches wird die Eingabe an das Generalsekretariat weitergeleitet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli