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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_242/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons St. Gallen, 
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses (Verfahrensabschreibung durch die Verwaltungsrekurskommission), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung III, Abteilungspräsidentin, vom 25. März 2024 (B 2024/49). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen aberkannte A.________ mit Verfügung vom 12. Juli 2023 vorläufig den ausländischen (ukrainischen) Führerausweis, da sie eine am gleichen Tag stattgefundene Kontrollfahrt nicht bestanden hatte. Dagegen gelangte A.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Diese forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- auf, worauf sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Die Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab und forderte A.________ auf, bis am 12. Oktober 2023 den Kostenvorschuss zu bezahlen. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 29. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid blieb unangefochten. In der Folge forderte die Verwaltungsrekurskommission A.________ unter Androhung der Abschreibung des Rekursverfahrens im Säumnisfall auf, bis am 27. Februar 2024 den Kostenvorschuss zu bezahlen. Da A.________ innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht leistete, schrieb die Verwaltungsrekurskommission das Rekursverfahren am 6. März 2024 ab. 
 
2.  
Gegen die Abschreibungsverfügung der Verwaltungsrekurskommission reichte A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 25. März 2024 trat das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein, wobei es auf eine Kostenerhebung verzichtete. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 25. April 2024 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2024. Da der Eingabe nicht der vollständige angefochtene Entscheid beigelegt war, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 26. April 2024 auf, diesen Mangel bis am 10. Mai 2024 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die per Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. Der angefochtene Entscheid wurde darauf direkt beim Verwaltungsgericht eingeholt. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf ihren unangefochten gebliebenen Entscheid vom 29. November 2023 betreffend unentgeltliche Rechtspflege festgehalten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die Verwaltungsrekurskommission habe daher zu Recht die Beschwerdeführerin erneut zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert und, nachdem dieser innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden sei, androhungsgemäss das Rekursverfahren abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhebe in ihrer Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung ausschliesslich Rügen, die sich gegen die rechtskräftige Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richteten, womit die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet und daher nicht darauf einzutreten sei.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich vor Bundesgericht mit diesen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die vorinstanzliche Begründung für den Nichteintretensentscheid oder dieser Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Sie begnügt sich vielmehr sinngemäss mit dem Vorbringen, im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission wäre ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren gewesen und hätte daher kein Kostenvorschuss verlangt und das Rekursverfahren nicht wegen der unterbliebenen Bezahlung dieses Vorschusses abgeschrieben werden dürfen. Ausserdem äussert sie sich zur Kontrollfahrt vom 12. Juli 2023, die zur vorläufigen Aberkennung ihres ausländischen Führerausweises führte, obschon der zulässige Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2: 135 II 38 E. 1.2). Damit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 26. April 2024 betreffend Einreichung des vollständigen angefochtenen Entscheids bzw. die damit angedrohte, erwähnte Säumnisfolge ist entsprechend nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Einem allfälligen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren könnte wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur