Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_275/2024
Urteil vom 3. Juni 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
Gegenstand
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2024 (VWBES.2024.38).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn A.________ aufgrund einer ärztlichen Meldung vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, es sei vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH), zuzuweisen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 hielt sie am vorsorglichen Führerausweisentzug fest und wies A.________ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin Basel (IRM BS) zu.
2.
Gegen letztere Verfügung gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 10. April 2024 hiess dieses die Beschwerde teilweise gut und hob Ziff. 1 der Verfügung, mit welcher der vorsorgliche Führerausweisentzug angeordnet worden war, im Sinne der Erwägungen auf. Es hielt fest, zwar bestünden an der Fahreignung von A.________ gewisse Zweifel, die eine Abklärung erforderten; diese Zweifel seien jedoch nicht derart ernsthaft, dass sie einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen würden. Die Motorfahrzeugkontrolle habe A.________ eine Frist anzusetzen, bis wann die angeordnete Fahreignungsprüfung, mit der er einverstanden sei, stattzufinden habe. Unterbleibe die Untersuchung, hätte er mit einem erneuten vorsorglichen Führerausweisentzug zu rechnen, würde ein Hinausschieben oder gar eine Verweigerung der Abklärung doch auf gesundheitliche Probleme hindeuten, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen liessen. Die Kosten der vorzunehmenden verkehrsmedizinischen Untersuchung gingen selbstverständlich zu seinen Lasten. Soweit er die entsprechende Ziff. 3 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle anfechte, erweise sich seine Beschwerde deshalb als unbegründet.
3.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2024 erhob A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2024. Da der Eingabe nebst weiteren Unterlagen lediglich die erste Seite des angefochtenen Urteils beigelegt war, forderte das Bundesgericht ihn mit Verfügung vom 10. Mai 2024 auf, diesen Mangel bis am 23. Mai 2024 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge reichte A.________ am 21. Mai 2024 (Postaufgabe) ein vom 19. Mai 2024 datiertes Schreiben ein, dem ein anderes Urteil des Verwaltungsgerichts sowie weitere Unterlagen beigelegt waren. Das angefochtene Urteil wurde darauf direkt beim Verwaltungsgericht eingeholt.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 4. Mai 2024 namentlich vor, er sei mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden und ersuche um dessen Aufhebung, da nicht er es verursacht habe. Er setzt sich mit den Erwägungen in diesem Urteil jedoch nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst, soweit er nicht zu seinen Grunsten ausgefallen ist, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Dasselbe gilt für sein ohnehin nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichtes Schreiben vom 19. Mai 2024, soweit dieses überhaupt das angefochtene Urteil betrifft. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen und auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. Mai 2024 betreffend Einreichung des vollständigen angefochtenen Entscheids bzw. die damit angedrohte, erwähnte Säumnisfolge ist entsprechend nicht weiter einzugehen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur