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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_28/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision (Grundeigentümerhaftung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2024 (ZVR.2023.2). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines unmittelbar an einer Felswand gebauten Hauses. Auf der Terrasse oberhalb der Felswand befindet sich das Grundstück des Beschwerdegegners, auf welchem sich nebst Gebäuden ein Garten mit altem Baumbestand und ein vor langer Zeit angelegter, aus einer eigenen Quelle gespiesener Teich befinden. 
Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 2005 durch aus der Felswand tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser einen Schaden erlitten hatte, machte er hierfür den Beschwerdegegner als Eigentümer des Grundstücks mit dem Teich verantwortlich und verklagte diesen auf Zahlung von Fr. 26'489.40, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Mit Berufungsurteil vom 22. Mai 2013 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer jedoch nur Schadenersatz von Fr. 774.55 zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014). 
Seither reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht regelmässig Revisionsgesuche ein, die er mehrfach bis vor Bundesgericht zog und welche alle erfolglos blieben. 
Vorliegend geht es um sein neutes Revisionsgesuch vom 20. Dezember 2023. Nachdem die Verfügung für den Kostenvorschuss, die Nachfristansetzung und - nach erfolgloser Beschwerde an das Bundesgericht gegen die auch noch mit gewöhnlicher Post zugesandte Verfügung - eine zweite Nachfristansetzung jeweils von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden waren und der Kostenvorschuss nicht innert der letztmalig gesetzten Nachfrist eingegangen war, trat das Obergericht mit Entscheid vom 15. März 2024 auf das Revisionsgesuch nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2024 erneut an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Somit steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie entgegen der Vorgabe in Art. 42 Abs. 1 BGG kein Rechtsbegehren enthält. 
 
3.  
Im Übrigen fehlt es der Beschwerde aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: 
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). Weil das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann Anfechtungsgegenstand grundsätzlich nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen. 
Dahingehende Verfassungsrügen sind nirgends auszumachen. Der Beschwerdeführer bezichtigt das Obergericht des Betruges, des Diebstahls und des Amtsmissbrauches und hält fest, dass ihm der Beschwerdegegner einen Schaden von Fr. 300'000.-- verursacht habe, wobei er sich weitschweifig zu den angeblichen Schäden, zum damaligen Gutachten und zu den Gerichtsverfahren äussert. All dies geht, soweit es sich nicht ohnehin um blosse Polemik handelt, an der Sache vorbei. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - abgesehen davon, dass es an einem Begehren in der Sache mangelt - als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli