Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_255/2024
Urteil vom 3. Juni 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Februar 2024 (SR230010-O/U/nk).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach am 22. August 2016 zwei Polizisten von den im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz am 3. August 2011 bei der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen des Amtsmissbrauchs, der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs frei.
1.2. Am 8. Februar 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2014 vom Vorwurf der Drohung frei. Zugleich stellte es fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Rechtskraft erwachsen war. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die Urteile vom 8. Februar 2017 und vom 22. August 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. April 2020 nicht ein. Das Bundesgericht wies eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 6B_733/2020 vom 16. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 8. Februar 2017. Darauf trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Februar 2024 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2.
2.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbringen und Ausführungen in der Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, dass sich die Beschwerdeführerin explizit auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO berufe. Beim von ihr zur Begründung herangezogenen Beschluss vom 31. Januar 2023, mit dem ein früheres Revisionsgesuch von ihr beurteilt worden sei, handle es sich nicht um ein Urteil betreffend ein anderes Strafverfahren. Aus dem fraglichen Beschluss ergäben sich weder Anhaltspunkte für ein eingeleitetes Strafverfahren gegen einen am Verfahren gegen die Beschwerdeführerin involvierten Beteiligten noch vermöge sie solche Hinweise (substanziiert) darzulegen. Die pauschale Behauptung, wonach ihre Verurteilung auf einer manipulierten Mail des Gewaltschutzes gründe, genüge den Anforderungen nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ebenfalls nicht. Auch lege die Beschwerdeführerin nicht anderweitig dar, dass durch eine strafbare Handlung auf das gegen sie geführte Verfahren eingewirkt worden sei. Ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin bringe weiter vor, das urteilende Gericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, weil es die Mail vom 10. Oktober 2012 (die der von der Stadtpolizei angeforderten Bedrohungsanalyse vorausgegangen sei) weder gelesen noch beigezogen habe. Soweit sie sich damit auf den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel) berufen wolle, erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 411 Abs. 1 StPO insofern nicht, als sie nicht begründe, weshalb es sich dabei um ein neues Beweismittel handeln solle und inwiefern dieses eine neue Beurteilungsgrundlage schaffen könnte. Davon abgesehen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Mail vom 10. Oktober 2012 geeignet wäre, die Beweisgrundlage des Urteils vom 8. Februar 2017 so zu erschüttern, dass aufgrund eines veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre. Mit ihren Ausführungen zur Beweiswürdigung und Verfahrensführung mache die Beschwerdeführerin keine tauglichen Revisionsgründe geltend. Soweit sie sich auf das im Verfahren xxx eingereichte Gutachten bzw. die sich daraus ergebenden Erkenntnisse beziehe, könne auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2023 verwiesen werden. Darin würden die gleichen Vorbringen der Beschwerdeführerin abgelehnt, sodass die erneute Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich erscheine.
2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 410 Abs. 1 lit. a und c StPO unzulässig verneint haben könnte und auf das Revisionsgesuch folglich zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden sollte und der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill