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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_195/2025  
 
 
Urteil vom 3. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung (Anzeige der Konkursverhandlung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Februar 2025 (40/2024/29/A). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023 und die Konkursandrohung vom 25. Januar 2024 stellte die B.________ AG in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schaffhausen beim Kantonsgericht Schaffhausen das Gesuch um Konkurseröffnung über A.________ für eine Forderung von Fr. 2'592.50 nebst Kosten. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts eröffnete mit Verfügung vom 4. November 2024, 11.00 Uhr, den Konkurs über das Vermögen von A.________. Dieser wurde jede Verfügung über ihr Vermögen untersagt. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. November 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 18. November 2024 stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch, um die Sendungsverfolgung zu überprüfen, da sie die "Konkursanzeige", d.h. die Anzeige der Konkursverhandlung, nicht erhalten habe. Mit Schreiben des Obergerichts vom 19. November 2024 wurde ihr die Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post zugestellt. Am 20. November 2024 bezahlte die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Zins und Betreibungskosten) und die mutmasslichen Kosten des Konkursamts. Mit noch fristgerecht aufgegebener Beschwerdeergänzung vom 23. November 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts sei wegen unterbliebener Vorladung aufzuheben. Das Kantonsgericht liess sich am 6. Dezember 2024 zur Frage der ordnungsgemässen Zustellung der Konkursanzeige an die Beschwerdeführerin vernehmen. Auf Nachfrage des Obergerichts zur Zustellung dieser Sendung an A.________ erklärte die Schweizerische Post am 18. Dezember 2014, dass diese am Empfängerdomizil gemäss den AGB Postdienstleistungen korrekt zugestellt worden sei. Mit Entscheid vom 7. Februar 2025 (eröffnet am 10. Februar 2025) wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Gegen den Entscheid des Obergerichts wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. März 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, den Konkurs zu widerrufen und ihr die Verfügung über ihr Vermögen sofort wieder zu gestatten. 
Mit Präsidialverfügungen vom 11. (superprovisorisch) und 26. März 2025 wurde der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung erteilt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. 
Vom Bundesgericht dazu aufgefordert, reicht das Obergericht eine Vernehmlassung ein. Die B.________ AG beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reicht am 7. April 2025 eine Eingabe mit Gegenbemerkungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender (Art. 76 Abs. 1 BGG) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Obergerichts (Art. 75 und Art. 90 BGG) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert offen (Art. 72 Abs. 2 Bst. d BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).  
 
1.3. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen, oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Die angefochtene Tatsachenermittlung muss den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lassen (zum Ganzen: BGE 148 I 127 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
2.  
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführerin die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) zugestellt worden ist. Dass den Parteien die Konkursverhandlung vor ihrer Durchführung angezeigt wird, ist ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung (BGE 138 III 225 E. 3.3). Für die Zustellung der Anzeige werden die Regeln der ZPO herangezogen, soweit sie mit dem Charakter der Konkursverhandlungsanzeige vereinbar sind (BGE 138 III 225 E. 3.4; Urteil 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1). 
 
2.1. Das Obergericht hat festgehalten, entgegen der allgemeinen Beweislastverteilung gelte nach der Rechtsprechung bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis (Abholungseinladung) ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt habe und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden sei.  
 
2.1.1. Im vorliegenden Fall habe analog zur erwähnten Rechtsprechung die Vermutung zu gelten, dass der Postangestellte die Sendung der Beschwerdeführerin oder zumindest einer zur Entgegennahme berechtigten Person übergeben habe. Aus den Akten gehe hervor, dass die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Parteien mit Anzeigen vom 7. Oktober 2024 zur Konkursverhandlung vom 4. November 2024 eingeladen habe. Die Anzeigen seien per Einschreiben erfolgt. Gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post sei die Sendung 98.41.912287.00067221, welche die Konkursverhandlungsanzeige an die Beschwerdeführerin enthalten habe, am 8. Oktober 2024 um 9.49 Uhr zugestellt worden. Als Empfangsperson sei die Beschwerdeführerin angegeben. Auf dem Feld "Unterschrift" finde sich eine Unterschrift, die zwar nicht derjenigen der Beschwerdeführerin auf den Kopien ihrer Ausweisdokumente gleiche. Sie sei aber derjenigen ähnlich, mit welcher die Beschwerdeführerin den Empfang der angefochtenen Konkurseröffnungsverfügung am 13. November 2024 um 14.35 Uhr am Schalter der Poststelle U.________ unterschriftlich quittiert habe, wobei anzunehmen sei, dass sie sich dabei mit einem gültigen Ausweis habe identifizieren müssen. In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 habe die Post bestätigt, dass die fragliche Sendung am Empfängerdomizil korrekt zugestellt worden sei, wobei sie allerdings darauf hingewiesen habe, dass die empfangende Person dem Postboten bei Domizilzustellung - wie im vorliegenden Fall - keinen Ausweis vorzulegen brauche.  
 
2.1.2. Das Obergericht erachtete es bei dieser Aktenlage und vor dem Hintergrund der erwähnten Vermutung als erstellt, dass die fragliche Sendung der Beschwerdeführerin am Empfängerdomizil ordnungsgemäss zugestellt wurde, entweder durch Übergabe an sie selbst oder an eine mindestens sechzehnjährige, im gleichen Haushalt lebende Person. Diese Vermutung vermöge die Beschwerdeführerin nicht durch Gegenbeweis umzustossen: Sie beschränke sich darauf zu bestreiten, die fragliche Sendung empfangen bzw. den Empfang der Sendung unterschriftlich quittiert zu haben. Sowohl vor als auch nach der Zustellung der fraglichen Sendung seien erfolgreiche Zustellungen an die Adresse der Beschwerdeführerin aktenkundig. Weder bringe die Beschwerdeführerin konkrete Anzeichen für einen Fehler bei der fraglichen Postzustellung nachvollziehbar vor, noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers genüge nicht, um die Vermutung der korrekten Zustellung zu widerlegen. Es sei mithin von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen.  
 
2.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich argumentiere, dass sich die Stellungnahme der Post vom 18. Dezember 2024 zur Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige vom 7. Oktober 2024 auf eine falsche Sendung beziehe und dies den "direkten Beweis der Fehleranfälligkeit" der Post erbringe, könne ihr nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bezögen sich die Abklärungen der Post explizit auf die an die Beschwerdeführerin adressierte, eingeschriebene Konkursverhandlungsanzeige vom 7. Oktober 2024 mit der Sendungsnummer 98.41.912287.00067221, und gerade nicht auf die Sendungsnummer 98.41.912287.00067222, bei der es sich um die an die Gegenpartei adressierte Konkursverhandlungsanzeige handle.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe der Vorschrift von Art. 168 SchKG nicht nachgelebt; sie habe die Konkursverhandlungsanzeige vom 7. Oktober 2024 nie erhalten. Sie habe die Sendung weder persönlich von der Post entgegengenommen noch wisse ein anderes an ihrer Adresse wohnhaftes Familienmitglied etwas über eine eingeschriebene Postsendung, die am 8. Oktober 2024 um 9.49 Uhr postalisch zugestellt worden sein solle. Bei der auf der Empfangsbestätigung der Post vom 18. November 2024 enthaltenen Unterschrift handle es sich nicht um ihre Unterschrift.  
 
2.2.1. Wie das Obergericht zutreffend ausgeführt habe, trage das Gericht die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Konkursanzeige. Die Argumentation des Obergerichts, wonach die von der Post vorgelegte Empfängerunterschrift derjenigen "ähnlich" sei, welche sie, die Beschwerdeführerin, beim Empfang der Konkurseröffnungsverfügung am 13. November 2024 auf der Poststelle U.________ angebracht habe, sei unzulässig. Sie führe im Ergebnis zu einer Umkehr der Beweislast aufgrund eines visuellen Unterschriftenvergleichs. Es gebe unzählige Unterschriften, die sich ähnlich sähen. Die auf einem kleinen Bildschirm elektronisch entgegengenommenen Empfängerunterschriften seien für Schriftvergleiche nur sehr beschränkt nutzbar. Dass das Obergericht die Post aufgefordert habe, die Details der Zustellung vom 8. Oktober 2024 bekanntzugeben, zeige, dass es ihm mit der eigenen "Ähnlichkeitsschätzung" offensichtlich auch nicht ganz wohl gewesen sei. Auf der Empfangsbestätigung der Post vom 8. Oktober 2024, 9.49 Uhr, stehe lediglich "zugestellt". In ländlichen Gebieten wie U.________ sei es durchaus noch möglich, dass der handelnde Postmitarbeiter die Adressaten kenne und sich auf Nachfrage eventuell noch an die Art der Zustellung und an die entgegennehmende Person erinnern könne. Entsprechende Abklärungen habe das Obergericht nicht getätigt. Gemäss Obergericht bezögen sich die Abklärungen der Post auf die an sie, die Beschwerdeführerin, gerichtete Postsendung, nicht auf die Postsendung an die Beschwerdegegnerin. Weshalb ihr das Obergericht dann den Beleg für die Sendung an die Beschwerdegegnerin mit Fristansetzung zur Stellungnahme habe zukommen lassen, bleibe unverständlich. Das Dokument betreffend die Sendung an die Beschwerdegegnerin beinhalte kein relevantes Abklärungsergebnis. Es belege lediglich, dass die Post offensichtlich keine Abklärungen zur an sie gerichteten Sendung getätigt habe oder dass ihr diese Abklärungen nie kommuniziert worden seien. Eine Auskunft der Post vom 18. Dezember 2024, wie das Obergericht in seinem Brief vom 20. Dezember 2024 schreibe, sei ihr nie zugestellt worden.  
 
2.2.2. Selbst wenn eine generelle Vermutung der korrekten Zustellung gelten würde, müsste eine Unterschrift, die bereits visuell ganz anders aussehe, zu begründeten Zweifeln an einer korrekten Zustellung führen. Aufgrund der folgenden Abklärungen bei der Post müsste die einwandfreie Zustellung mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Dies treffe in ihrem Fall nicht zu. Hinzu komme, dass sie sich als Beschwerdeführerin wohl kaum bereits vor der zweiten Instanz für ihre Rechte engagieren würde, wenn sie die Vorladung "verschlafen" hätte.  
 
2.3. Das Obergericht hat es als erstellt erachtet, dass die Sendung der Beschwerdeführerin am Empfängerdomizil ordnungsgemäss zugestellt wurde, entweder durch Übergabe an sie selbst oder an eine mindestens sechzehnjährige, im gleichen Haushalt lebende Person.  
 
2.3.1. In rechtlicher Hinsicht ist das Obergericht (unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO) davon ausgegangen, dass die Zustellung im einen wie im andern Fall rechtsgültig erfolgt ist. Bezüglich des Sachverhalts hat es deshalb offen gelassen, ob die Übergabe an die Beschwerdeführerin selbst oder an eine mindestens sechzehnjährige, im gleichen Haushalt lebende Person erfolgt ist. Die Rechtsauffassung, wonach die Zustellung im einen wie im andern Fall rechtsgültig erfolgt ist, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht.  
 
2.3.2. Was den Sachverhalt betrifft, rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung, die Zustellung der Sendung sei am Empfängerdomizil erfolgt, nicht als willkürlich. Zur Variante, dass die Sendung einer anderen, im gleichen Haushalt lebenden Person übergeben worden ist, bringt sie lediglich vor, kein an ihrer Adresse wohnhaftes Familienmitglied wisse etwas über eine am 8. Oktober 2024, um 9.49 Uhr, zugestellte eingeschriebene Postsendung. Damit ergänzt sie den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Willkürrüge zu erheben (vgl. vorne E. 1.2 und 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund die Feststellung, wonach die Sendung entweder an die Beschwerdeführerin selbst oder an eine mindestens sechzehnjährige, im gleichen Haushalt lebende Person übergeben worden ist, überhaupt hinreichend als willkürlich beanstandet (vgl. E. 1.2), erweist sich ihre Rüge als unbegründet: Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts ist die Zustellung am Empfängerdomizil erfolgt. Die Post hat die korrekte Zustellung am Empfängerdomizil bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat sich darauf beschränkt, den Empfang der Sendung bzw. dessen unterschriftliche Quittierung zu bestreiten. Konkrete Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung wurden nicht nachvollziehbar vorgebracht und sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, die Sendung sei der Beschwerdeführerin oder einer mindestens sechzehnjährigen, im gleichen Haushalt lebenden Person übergeben worden, ist jedenfalls nicht unhaltbar (vgl. vorne E. 1.3). Das gilt unabhängig davon, ob - wie das das Obergericht getan hat - von einer Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung eingeschriebener Sendungen auszugehen ist.  
 
2.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Verteilung der Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung verweist, stösst ihr Vorbringen ins Leere: Die Beweislastverteilung (vgl. Art. 8 ZGB) regelt die Folgen der Beweislosigkeit und ist gegenstandslos, sobald das Gericht eine bestimmte Tatsachenbehauptung, wie hier, zu Recht als erwiesen erachtet (BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]). Mit dem Vorbringen, das Obergericht hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, beanstandet die Beschwerdeführerin in der Sache, es sei zu Unrecht eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen worden. Vor Bundesgericht kann die antizipierte Beweiswürdigung nur in Frage gestellt werden, wenn in einer dem strengen Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Art und Weise dargetan wird, dass die Vorinstanz mit der antizipierten Würdigung der Beweise in Willkür verfallen oder ihr eine andere Bundesrechtsverletzung zur Last zu legen ist (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1.3). Entsprechende Rügen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Vorinstanz ist im Übrigen - wie dargelegt - bei der Sachverhaltsermittlung nicht in Willkür verfallen. Wäre die im Schreiben des Obergerichts an die Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2024 als Beilage erwähnte Auskunft der Post vom 18. Dezember 2024 der Beschwerdeführerin - wie diese nun vorbringt - nicht zugestellt worden, so wäre nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass sie das Obergericht um nachträgliche Zustellung dieser Unterlage ersucht hätte. Anhaltspunkte für die fehlende Zustellung bestehen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin die Ähnlichkeit der Unterschriften thematisiert, bleibt festzuhalten, dass das Obergericht offengelassen hat und offenlassen konnte, an welche mindestens sechzehnjährige Person im Haushalt der Beschwerdeführerin die Sendung übergeben wurde. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich daraus, dass sie den Rechtsmittelweg beschritten hat.  
 
2.4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht Regeln über die Sachverhaltsfeststellung oder Art. 168 SchKG bzw. Art. 138 ZPO verletzt habe, wenn es die Konkurseröffnung bestätigt hat.  
 
3.  
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Konkursamt Schaffhausen, dem Betreibungsamt Schaffhausen, dem Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen und dem Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante