Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_420/2025
Urteil vom 3. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2025 (KES.2024.56).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) ist der Vater von B.________ (geb. 2014), C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2019).
B.
Im Zusammenhang mit der Anfechtung eines KESB-Entscheides stellte der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Thurgau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei teilte er mit, dass eine Pfändung gegen ihn laufe.
Mit Entscheid vom 28. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die hiergegen eingereichte Beschwerde bildet Gegenstand des Verfahrens 5A_419/2025.
C.
In Bezug auf den Entscheid vom 28. April 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch. Das Obergericht nahm dieses als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Entscheid vom 9. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Wiedererwägungsentscheides vom 9. Mai 2025 und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren, unter Beiordnung eines Offizialanwaltes.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein obergerichtlicher Wiedererwägungsentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren betreffend Kindesbelange; der Rechtsweg ist hier derselbe wie er es für die Hauptsache wäre (Urteil 5A_285/2024 vom 25. Juni 2024 E. 1 m.w.H.) und folglich steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Für die Zusammenfassung der obergerichtlichen Erwägungen im Entscheid vom 28. April 2025 zur fehlenden Darstellung der finanziellen Situation, zur Berechnung des durchschnittlichen Monatseinkommens des Beschwerdeführers und zu der nach Abzug des belegten Existenzminimums verbleibenden Quote kann auf das Urteil 5A_419/2025 E. 4 verwiesen werden.
In seinem Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt habe auf seinem Konto bei der Bank E.________ am 24. April 2025 den Betrag von Fr. 56'000.-- belastet und die Situation betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sei somit offensichtlich.
Im darauf ergangenen und vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 9. Mai 2025 hat das Obergericht befunden, der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern es ihm unmöglich gewesen wäre, das Schreiben des Betreibungsamtes vom 23. April 2025 und die Belastung vom 24. April 2025 über Fr. 56'000.-- auf dem Geschäftskonto nicht bereits vor der Entscheidfällung am 28. April 2025 ins Recht zu legen. Ohnehin wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber auch unter Berücksichtigung der nunmehr eingereichten Unterlagen nicht anders zu beurteilen. So habe der Beschwerdeführer auf dem Geschäftskonto über ein Guthaben per 31. März 2025 von Fr. 68'718.45 und per 30. April 2025 von Fr. 13'664.15 verfügt. Mangels hinreichender Belege über die aktuelle Geschäftstätigkeit und mangels Begründung, weshalb das Einkommen im Vergleich zu den Vorjahren eingebrochen sein soll, könne weiterhin nicht auf Bedürftigkeit geschlossen werden. Gestützt auf die Abschlüsse der Jahre 2022 bis 2024 sei folglich nach wie vor von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 6'645.-- auszugehen. Die Tatsache, dass das Betreibungsamt zur Verwertung des gepfändeten Kontoguthabens und eines Fahrzeuges schreite, ändere nichts daran, dass dem Beschwerdeführer nach Abzug des prozessualen Notbedarfs von Fr. 4'011.55 ein durchschnittlicher monatlicher Überschuss von Fr. 2'633.85 verbleibe.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander und er zeigt insbesondere nicht auf, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. den Geschäftsgang im obergerichtlichen Verfahren mit aktuellen Unterlagen dokumentiert hätte und insofern die gegenteilige Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid willkürlich wäre. Er beschränkt sich auf den Hinweis, am 24. April 2025 sei auf seinem Konto der Betrag von Fr. 56'000.-- gepfändet worden, und er leitet daraus ab, dass folglich in den Jahren 2022 bis 2024 richtig besehen nur Jahreseinnahmen von Fr. 8'412.-- bzw. Fr. 36'632.-- bzw. Fr. 28'191.-- übrig geblieben seien und somit nach Abzug der Wohn- und sonstigen Lebenshaltungskosten jeweils ein deutliches Minus resultiert habe.
Der Schluss, aufgrund des Pfändungsvollzugs vom 24. April 2025 hätte von den Ergebnissen der Jahre 2022 bis 2024 jeweils ein entsprechender Abzug erfolgen müssen, ist jedoch unzutreffend, weil ein Pfändungsvollzug im Jahr 2025 die vorangegangenen Jahresergebnisse nicht verändert. Sodann beinhaltet der weitere Hinweis, gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 9. Mai 2025 befänden sich nach dem Pfändungsvollzug nur noch Fr. 13'664.15 auf seinem Konto, keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, mangels Dokumentation der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. der aktuellen Einnahmen und Ausgaben sei weiterhin von einem anhand der Jahresabschlüsse 2022 bis 2024 berechneten durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 6'645.-- auszugehen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli