Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.297/2005 /scd
Urteil vom 3. Juli 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Scartazzini,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet und lic.iur. Florian Wick,
gegen
1. A.________,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Lorenz Erni,
Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung,
Gartenhofstrasse 15, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsicht,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den
Beschluss des Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. März 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 16. und 17. Februar 1999 besetzten zahlreiche Personen das griechische Generalkonsulat in Zürich. Die Besetzung stand im Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten Verhaftung des Führers der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Abdullah Öcalan.
Am 29. Januar 2002 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ im Zusammenhang mit der Besetzung wegen Geiselnahme, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruchs zu 14 Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 2. September 2002 das Urteil des Bezirksgerichts.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob auf Nichtigkeitsbeschwerde hin das obergerichtliche Urteil mit Beschluss vom 10. September 2003 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Das Kassationsgericht hielt die Voraussetzungen für eine Vorenthaltung der Protokolle über die Gespräche zwischen der Polizei und den Besetzern für nicht gegeben, da die Beweistauglichkeit der Protokolle nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne und insoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf Akteneinsicht vorliege. Sollte der Beizug der Protokolle jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen scheitern, wäre dieser Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen betreffend Unerreichbarkeit eines Beweismittels zu würdigen.
In der Folge wurden bei der Stadtpolizei Zürich die fraglichen Protokolle angefordert. Weil diese polizeitaktische Details wie etwa die Einsatzstrategie der Verhandlungsgruppe enthielten, übermittelte die Stadtpolizei dem Obergericht lediglich ein an verschiedenen Stellen abgedecktes Journal der genannten Gruppe.
Am 9. Juli 2004 sprach das Obergericht X.________ wiederum der Geiselnahme, der Freiheitsberaubung und des Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einem Jahr Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Die von X.________ dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 31. März 2005 ab. Es führte hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf Akteneinsicht aus, im Ergebnis habe das Obergericht faktisch eine Wahrunterstellung vorgenommen, indem es das, was durch die nicht erreichbaren Polizeiprotokolle hätte bewiesen werden sollen, seinem Entscheid zugrunde gelegt habe.
B.
Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 31. März 2005 lässt X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erheben. Er lässt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 EMRK und des Diskriminierungsverbots nach Art. 26 des UNO-Pakts II geltend machen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kassationsgerichts und rügt hauptsächlich, die zuständigen Behörden seien ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen, bzw. durch die verweigerte Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, gegebenenfalls entlastende Dokumente - darunter die Verhandlungsprotokolle der drei Verhandlungsrunden mit der Polizei, das Einsatzjournal und das Hauptjournal der Polizei - einzusehen.
C.
Das Kassationsgericht, das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft sowie A.________ und B.________ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Kassationsgericht hat mit Urteil vom 10. September 2003 das Obergericht angewiesen, bei der Stadtpolizei Zürich die schriftlichen Protokolle der Verhandlungsrunde vom 17. Februar 1999 zwischen der Polizei und einzelnen Besetzern anzufordern und gestützt darauf eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Grund hierfür war die Behauptung des Beschwerdeführers, aus den nicht editierten Akten würde sich ergeben, dass er keinen Einfluss auf den Ablauf der Ereignisse gehabt habe. Die Protokolle wurden dann in der Folge insofern beigezogen, als dem Obergericht ein zum Teil abgedecktes Journal der Verhandlungsgruppe vom 16. Februar 1999 zur Verfügung gestellt wurde. Schliesslich ging das Obergericht in seinem Entscheid vom 9. Juli 2004 davon aus, die Gespräche der drei Verhandlungsrunden seien gar nicht im technischen Sinn protokolliert, sondern zusammengefasst worden, wobei nichts dagegen spreche, dass diese schriftlichen Zusammenfassungen im "Journal der Verhandlungsgruppe" zu finden seien, die (möglichen) Einträge aber auf dem der Kammer eingereichten Exemplar abgedeckt und damit nicht lesbar seien. Das Kassationsgericht hat diesen Entscheid mit der Begründung sanktioniert, die Annahmen des Obergerichts zum Sachverhalt deckten sich mit den Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Rolle anlässlich der Besetzung des Generalkonsulats, wonach er zusammen mit dem Mitangeklagten C.________ als Überbringer von Nachrichten und Forderungen und somit als Sprachrohr der Leitung der international koordinierten Aktionen aufgetreten sei und er insoweit praktisch keine eigenen Entscheidbefugnisse gehabt habe.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht, seine Verurteilung ohne Einsichtnahme in die fraglichen Protokolle verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK fliesst. Er macht eine Missachtung des Rechts auf Akteneinsicht sowie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, des Grundsatzes des fairen Verfahrens und des Prinzips der Waffengleichheit geltend. Dabei rügt er einerseits, die zuständigen Behörden hätten unzureichende Anstrengungen unternommen, um die verlangten Akten anzufordern, und seien somit ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war das urteilende Gericht andererseits nicht in der Lage, ohne Vorliegen der Verhandlungsprotokolle mögliche entlastende Momente zu würdigen, die dargelegt hätten, dass er blosser Übermittler war und ansonsten keinerlei Funktion leitender und damit verantwortlicher Natur innehatte.
4.
Wird in einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so prüft das Bundesgericht vorerst die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition beurteilt es darauf, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit der Garantie nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK vereinbar ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist jedoch ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches das kantonale Verfahren nicht weiterführt, sondern als eigenständiges Verfahren der Prüfung der Verfassungsmässigkeit kantonaler Hoheitsakte dient. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Dies bedeutet, dass insbesondere darzulegen ist, welche Normen und inwiefern diese verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 131 I 377 E. 4.3, 131 III 164 E. 2.2.2, 130 I 258 E. 1.3; Urteil 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005, publ. in: Pra 2005 Nr. 70 S. 533, E. 3.1). Soweit der Rechtsschrift des Beschwerdeführers nicht mindestens sinngemäss entnommen werden kann, inwiefern die von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verletzt worden sein sollen, sind seine Ausführungen nicht zu hören.
4.1 Bezüglich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, das Obergericht habe unzureichende Anstrengungen unternommen, um die verlangten Akten anzufordern, ist das Verfahren in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht, im vorliegenden Fall insbesondere durch § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH, geregelt. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, die Verfügungsgewalt über die verlangten Akten liege nicht bei den Untersuchungsbehörden bzw. Gerichten, sondern bei einer anderen, davon unabhängigen Instanz, welche hinsichtlich der Edition von eigenen Akten nicht der Weisungsgewalt der Strafverfolgungsbehörden unterstellt sei. Ebenso wenig könnten die Gerichte einer Verwaltungsbehörde die Vorlegung von Akten befehlen, sondern die um Edition ersuchte Verwaltung entscheide selbst darüber, ob das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Akten dasjenige an der Wahrheitsermittlung durch die Gerichte überwiege. Ein spezifisches Verfahren für die Bereinigung von Konflikten zwischen Organen der Rechtspflege einerseits und der kantonalen Verwaltung andererseits stehe im vorliegenden Fall, wo es um die Frage der Edition von Unterlagen einer kommunalen Behörde geht, nicht zur Verfügung. Insbesondere hat das Kassationsgericht festgestellt, dass nach geltender kantonaler Rechtslage keine Beschwerdemöglichkeit gegen eine durch die Polizei verweigerte Herausgabe von polizeilichen Akten besteht. Insofern habe das Obergericht von der Unerreichbarkeit weiterer Beweismittel ausgehen können.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe unzureichende Anstrengungen unternommen, um den Zugang zu den fraglichen Protokollen zu ermöglichen. Die Polizei sei nicht befugt gewesen, die Aktenherausgabe zu verweigern. Dabei könne als rechtliches Argument für die Begründung der Unerreichbarkeit die praktische Aussichtslosigkeit nicht genügen. Das Gericht hätte bei diesem Stand des Verfahrens nicht von einer Unerreichbarkeit weiterer Unterlagen ausgehen dürfen, zumal die eingeforderten Akten nicht als unerreichbar zu betrachten seien.
Der Beschwerdeführer befasst sich in der staatsrechtlichen Beschwerde somit nicht mit der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts. Seiner Beschwerdeschrift ist insbesondere nicht zu entnehmen, inwiefern die Auslegung der kantonalen Bestimmungen mit dem Willkürverbot unvereinbar sein könnte. Er macht nicht in hinreichender Weise geltend, das kantonale Recht sei unhaltbar ausgelegt worden, noch beanstandet er die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. Urteil 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005, publ. in: Pra 2005 Nr. 70 S. 533, E. 3.1). Damit missachtet er die Anforderungen an das Rügeprinzip. Auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der unzureichenden Anstrengungen des Obergerichts hinsichtlich seiner Dokumentationspflicht ist daher nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör die Verletzung seines durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Akteneinsichtsrechts geltend. Ob die Minimalgarantien des rechtlichen Gehörs verletzt sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 126 I 19 E. 2a S. 21). Der Anspruch des Angeklagten, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, gehört zu den Grundzügen des von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von den Art. 29-32 BV garantierten rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt (BGE 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.3 mit Hinweis, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; s. auch BGE 130 II 473, 129 I 249). Demgegenüber ist das Recht auf Befragung von Entlastungszeugen von relativer Natur; es soll gewährleisten, dass auch im Bereich der Entlastungszeugen volle Waffengleichheit besteht, ändert aber nichts am Grundsatz, dass der Richter nur solche Beweisbegehren berücksichtigen und Zeugenladungen vornehmen muss, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Er kann demnach Beweisbegehren und Anträge um Zeugenbefragungen wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung abweisen (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).
Liegt ein Beweisnotstand vor, lässt dieser grundsätzlich eine Beweismassnahme erforderlich erscheinen. Dabei kann nur aus gewichtigen Gründen, wie etwa die Unerreichbarkeit des Beweismittels, davon Umgang genommen werden. Unerreichbarkeit darf nicht leichthin angenommen werden. Denn es trifft den Richter die Pflicht, die der Bedeutung der Sache angemessenen und zumutbaren Massnahmen zur Beschaffung der fraglichen Beweismittel zu ergreifen und die entsprechenden Abklärungen und Nachforschungen zu treffen. Wenn solche Massnahmen erfolglos bleiben und auch keine Aussicht darauf besteht, das Beweismittel beizubringen, kann darauf unter Wahrung der Verteidigungsrechte verzichtet werden (BGE 131 I 476). Dabei findet das Akteneinsichtsrecht seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253, 113 la 1 E. 4a S. 4, mit Hinweisen; Urteil 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005, publ. in: Pra 2005 Nr. 70 S. 533, E. 3.2).
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht Verstösse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) sowie gegen Art. 6 EMRK. Er bestreitet nicht, dass es vorliegend um die Erhebung eines zu seiner Entlastung angerufenen Beweismittels geht, welchem Anspruch kein absoluter Charakter zukommt. Er macht geltend, nach dem Verzicht bzw. der Unmöglichkeit auf Beizug der vollständigen polizeilichen Dokumente wäre die antizipierte Beweiswürdigung nur insofern zulässig gewesen, als die Vorinstanz dabei seine Vorbringen, wonach er keinen Einfluss auf die Besetzung des Generalkonsulats genommen und auch keine Geiselnahme befürwortet habe, als wahr unterstellt hätte, was sie jedoch abgelehnt habe. Weil die fraglichen Protokolle nicht unerreichbar gewesen seien, habe kein Anlass bestanden, die Regeln über die Beweiswürdigung bei Unerreichbarkeit der Akten anzuwenden. Dabei werde bestritten, dass das Obergericht eine faktische Wahrunterstellung vorgenommen habe. Vielmehr wäre aus den nicht beigezogenen Akten hervorgegangen, dass dem Beschwerdeführer in keiner Weise eine wichtige Stellung und Funktion zugekommen war.
5.1.2 Zur Begründung seiner Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, die protokollarischen Aufzeichnungen hätten gezeigt, dass er wegen seiner Bekanntheit mit dem Polizeibeamten B.________ und aufgrund seiner Deutschkenntnisse in die Rolle des Nachrichtenübermittlers in der Funktion eines Postboten gerutscht war. B.________ habe ihm diese Rolle zugeteilt. Da er gegenüber der Polizei und den Besetzern vorher keine Funktion innegehabt habe, habe er sich auch nicht freiwillig als Vertreter der Besetzer gemeldet, sondern sei als unbeteiligter Beobachter von der Polizei als Vermittler eingesetzt worden. Aus den nicht eingesehenen Akten würde sich auch ergeben, dass er durch den Polizeipsychologen D.________, dessen Aussagen gewisse Ungereimtheiten enthalten hätten, tatsachenwidrig belastet worden sei. Denn als Botengänger sei ihm keinerlei Entscheidungskompetenz zugekommen und mit der Planung und Ausführung sei er in keiner Weise beauftragt gewesen, so dass er auch nicht Mittäter habe sein können.
Besonderes Gewicht legt der Beschwerdeführer auf den behaupteten Umstand, nicht nur die Anklage habe sich auf den Inhalt der Verhandlungsgespräche mit der Polizei gestützt, sondern auch das Obergericht berufe sich in seinen Urteilserwägungen darauf und habe den Inhalt somit als relevant erachtet. Insbesondere habe sich das Obergericht auf die Aussagen von D.________ als Zeuge wie auch auf dessen Amtsbericht gestützt. Daraus gehe hervor, der Beschwerdeführer habe in einem dritten Gespräch eine harte Linie vertreten, was allerdings nicht zutreffe. Demgegenüber habe das Kassationsgericht in seinem Urteil vom 10. September 2003 noch festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinerlei Einfluss auf den Ablauf der Ereignisse gehabt, sondern habe lediglich ver- bzw. übermittelnde und übersetzende Funktionen ausgeübt. Trotzdem sei das Obergericht gemäss Entscheid des Kassationsgerichts vom 31. März 2005 richtig vorgegangen, indem es gestützt auf das in teilweise abgedeckter Form herausgegebene "Journal der Verhandlungsgruppe" den Sachverhalt nach den Regeln über die Unerreichbarkeit von Beweismitteln gewürdigt habe.
5.2 Im angefochtenen Entscheid hat das Kassationsgericht zutreffend dargelegt, dass es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht um die Frage der Verwertbarkeit eines zwar bereits vorhandenen, aber noch nicht prozessrechtskonform erhobenen belastenden Beweismittels geht, sondern um den Anspruch des Angeschuldigten auf Führung eines Entlastungsbeweises bzw. um die Folgen der Unmöglichkeit dieser Beweisführung zufolge Unerreichbarkeit des Beweismittels.
5.2.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das Kassationsgericht ausgeführt, es liege auf der Hand, dass der Inhalt der Verhandlungsrunden zwischen der Polizei und den Besetzern nicht im Hauptjournal Eingang gefunden habe, da zwei besondere Journale geführt worden seien. Der Beschwerdeführer beschränke sich auf Mutmassungen, wenn er davon ausgehe, neben dem editierten Verhandlungsjournal und dem Journal der Einsatzleitung hätten weitere Protokolle bzw. Dokumentationen vorhanden sein sollen. Die Betrachtungsweise des Obergerichts erscheine als zumindest vertretbar, wenn es davon ausgegangen sei, dass die Gespräche der drei Verhandlungsrunden gar nicht im technischen Sinn protokolliert, sondern die Inhalte dieser Gespräche von der Verhandlungsleitung mündlich weitergegeben und vermutlich schriftlich zusammengefasst worden seien. Nichts spreche dagegen, dass diese schriftlichen Zusammenfassungen im Journal der Verhandlungsgruppe zu finden seien, die möglichen Einträge aber auf dem der Kammer eingereichten Exemplar abgedeckt und damit nicht lesbar seien.
5.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, es sei von keiner Seite geltend gemacht worden, das in Frage stehende Beweismittel sei in antizipierter Beweiswürdigung unzulässig oder untauglich. Ergebe sich aus der antizipierten Beweiswürdigung, dass das Beweismittel als grundsätzlich geeignet erscheint, das bestehende Beweisergebnis in Frage zu stellen, sei weiter zu prüfen, wer die Unerreichbarkeit des Beweises zu vertreten habe. In Analogie zum Beweisnotstand zufolge Untätigkeit bzw. Verschleppung seitens der Strafverfolgungsbehörden und im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verhalten könne die staatlicherseits zu verantwortende Unerreichbarkeit eines Entlastungsbeweises nur dadurch sachgerecht kompensiert werden, dass zugunsten des Angeschuldigten insofern eine Wahrunterstellung bzw. Beweishypothese vorgenommen werde, als zu seinen Gunsten davon ausgegangenen werde, die Abnahme des Beweises hätte die Bestätigung der Entlastungsbehauptung ergeben.
5.3
5.3.1 Das Kassationsgericht hat geprüft, ob das Obergericht seinem Entscheid das zugrunde gelegt hatte, was gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers durch die nicht erreichbaren Polizeiprotokolle hätte bewiesen werden sollen. Dabei gelangt es zum Schluss, das Obergericht habe im Ergebnis faktisch eine Wahrunterstellung vorgenommen. In Abklärung der Frage, welche Rolle der Beschwerdeführer anlässlich des am 17. Februar 1999 stattgefundenen Gesprächs mit der polizeilichen Verhandlungsgruppe gespielt hatte, bzw. was sich dem entsprechenden Protokoll hätte entnehmen lassen, hat das Kassationsgericht festgestellt, das Obergericht gehe insbesondere aufgrund der Darstellungen der Zeugen B.________ und D.________ davon aus, dass beide Angeklagten nicht die grossen Drahtzieher und Organisatoren der Besetzungsaktion gewesen seien; vielmehr müsse von einer europa-, wenn nicht gar weltweiten Aktion gesprochen werden, wobei die Angeklagten jeweils - ohne eigene Entscheidungsbefugnis zu haben - weitere Anweisungen von aussen hätten abwarten müssen. Dies ändere nichts daran, dass den beiden Angeklagten in Zürich eine - im Vergleich mit den übrigen Aktionsmitgliedern - wichtige Funktion und Stellung zugekommen sei und sie im Übrigen sehr genau gewusst hätten, was im und um das Konsulatsgebäude geschah.
5.3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, aus den nicht beigezogenen, vollständigen polizeilichen Protokollen würde sich ergeben, dass er lediglich Überbringer der Nachrichten der Geiselnehmer und weder als Besetzer noch als Geiselnehmer tätig gewesen sei bzw. Einfluss auf den Ablauf der Ereignisse genommen habe. Insbesondere wäre aus diesen Akten hervorgegangen, dass ihm in keiner Weise eine wichtige Stellung und Funktion zugekommen sei.
5.3.3 Aus der Gegenüberstellung des dem obergerichtlichen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalts und der Vorbringen des Beschwerdeführers schliesst das Kassationsgericht zu Recht, dass sich diese zwei Fassungen in den wesentlichen Zügen decken. Nach den Einwendungen des Beschwerdeführers soll ihm allerdings keine wichtige Stellung und Funktion zugekommen sein, was im obergerichtlichen Entscheid dagegen bejaht wird. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern sich damit am Schuldspruch etwas hätte ändern müssen und somit die dargelegte Schlussfolgerung des Kassationsgerichtes unzutreffend sei. Gesamthaft gesehen vermag der gerichtlich angenommene Umstand, dass dem Beschwerdeführer wegen des am 17. Februar 1999 stattgefundenen Gesprächs mit der polizeilichen Verhandlungsgruppe eine im Vergleich mit den übrigen Aktionsmitgliedern wichtige Funktion und Stellung zugekommen sei, bei objektiver Betrachtung keine Verfassungsverletzung zu begründen.
6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153a Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, der Oberstaatsanwaltschaft, dem Obergericht, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: