Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5C.64/2006 /bnm
Urteil vom 3. Juli 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Marazzi, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.
Parteien
Ralph Riva, Mooban Khao Tao, Soi 110/32, Nongkae, Hua Hin, TH-Prachuabkirikhan 77110 (Thailand),
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Mühlestein, Riesbachstrasse 52, 8008 Zürich,
gegen
Naturärzte-Vereinigung der Schweiz (NVS), Schützenstrasse 42, 9101 Herisau,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Vereinsausschluss,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden (1. Abteilung) vom 18. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 2. September 2003 beschloss der Vorstand der als Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB organisierten Naturärzte-Vereinigung der Schweiz (NVS), Ralph Riva gestützt auf Art. 3.2 Abs. 3 der Statuten ohne Angabe von Gründen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB als Mitglied auszuschliessen. Durch Vorstandsbeschluss vom 27. Juni 2003 war Ralph Riva bereits von der Kassenliste des NVS gestrichen worden.
B.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 reichte Ralph Riva beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden gegen die Naturärzte-Vereinigung der Schweiz Klage ein und beantragte, den Vorstandsbeschluss vom 2. September 2003 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihn wieder in die NVS-Kassenliste aufzunehmen und ihm für jeden Monat der Streichung von dieser Liste, beginnend am 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2003, Fr. 17'000.--, insgesamt Fr. 51'000.-- zu bezahlen; allenfalls sei der Schaden nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 42 OR festzusetzen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Das Kantonsgericht (3. Abteilung) und das Obergericht (1. Abteilung) von Appenzell Ausserrhoden wiesen die Klage durch Urteile vom 13. Dezember 2004 bzw. vom 18. Oktober 2005 ab.
C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen; allenfalls sei die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Kläger hat (unaufgefordert) am 15. Juni 2006, d.h. lange nach Ablauf der Berufungsfrist, eine weitere Eingabe zur Post gebracht. Sie ist unbeachtlich.
2.
Die Beklagte hat den Kläger im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 3.2 Abs. 3 ihrer Statuten "ohne Angabe von Gründen" ausgeschlossen. Um die richterliche Überprüfung zu ermöglichen, waren die Gründe im Prozess jedoch zu offenbaren (dazu Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, N. 29 zu Art. 72 ZGB). Dabei ergab sich, dass der Kläger ausgeschlossen wurde, weil er nicht bereit gewesen sei, die von der Disziplinarkommission der Beklagten am 7. Januar 2003 erlassenen Vorgaben vorbehaltlos zu befolgen. Darin war er angewiesen worden, für "Erstanamnesen" eine Dauer von 1 ½, in Ausnahmefällen 2 Stunden, nicht zu überschreiten, die Anzahl eingesetzter Medikamente zu reduzieren und in der Regel die Zahl von fünf Medikamenten aus der Naturheilkunde nicht zu übersteigen, bei der Erstkonsultation die Medikamentenkosten in der Regel nicht höher zu halten als die Konsultationskosten und in Zukunft zu Handen der Krankenkassen genauere Angaben zur Diagnose zu machen.
3.
Wo der Grund der Ausschliessung sich wie hier aus den Vereinsstatuten ergibt, ist ihre Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 72 Abs. 1 und 2 ZGB ). Tritt der in Frage stehende Verein in der Öffentlichkeit wie auch gegenüber Behörden oder etwa potentiellen Kunden seiner Mitglieder als massgebende Organisation des betreffenden Berufsstandes oder Wirtschaftszweigs auf, so kann er indessen für sich nicht dieselbe umfassende Ausschlussautonomie beanspruchen, wie sie etwa einem Geselligkeitsverein zugestanden wird; vielmehr verlangt das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder auf wirtschaftliche Entfaltung (Art. 28 ZGB) nach einer Beschränkung des Rechts auf Ausschliessung, lägen doch andernfalls das geschäftliche bzw. berufliche Ansehen der betreffenden Mitglieder und ihrer Unternehmen und weitere für sie wichtige wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu einem beträchtlichen Teil in der Macht des Vereins. Eine Ausschliessung muss in einem solchen Fall durch das Vorliegen eines wichtigen Grundes gerechtfertigt sein, was im Rahmen einer Abwägung der Interessen des Vereins an der Ausschliessung des Mitgliedes und dessen Interessen an der Mitgliedschaft abzuklären ist (BGE 123 III 193 E. 2c/cc S. 198 f.; vgl. auch BGE 131 III 97 E. 3 S. 102).
4.
4.1 Wie schon die erste Instanz ist auch das Obergericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beklagten mit ihren 3'500 Mitgliedern um eine wichtige Berufsorganisation für Naturärzte und Naturheilpraktiker handle. Es hat unter Hinweis auf die oben dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung deshalb geprüft, ob der Ausschluss des Klägers materiell als gerechtfertigt erscheine. Vorab hat es bemerkt, dass das Kantonsgericht die wesentlichen Interessen der beiden Parteien erkannt und in die Beurteilung einbezogen habe. Auf Seiten des Klägers seien die Aufnahme in die NVS-Kassenliste mit der Möglichkeit, Leistungen über gewisse Krankenkassen abzurechnen, das berufliche und gesellschaftliche Ansehen durch die Mitgliedschaft bei der Beklagten und die Drittwirkung des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit berücksichtigt worden. Diesen Punkten seien insbesondere der Verbandszweck der Beklagten, die Interessen des Berufsstandes zu vertreten, ihr Bestreben, im angespannten Gesundheitsmarkt als Berufsstand in der Bevölkerung, bei den Behörden und bei den Versicherungsträgern eine grösstmögliche Akzeptanz zu erreichen, und die durch die Beanstandung gewisser Vorgehensweisen einzelner Mitglieder angestrebte Wahrung des Ansehens und der Integrität sowohl der Beklagten selbst als auch ihrer Mitglieder bei den Patienten und den Krankenkassen gegenübergestellt worden.
Der Auffassung des Kantonsgerichts, das Ansehen der Beklagten und ihrer Mitglieder bei Patienten, Behörden und Krankenkassen sei höher einzustufen als die persönlichen Interessen des Klägers und dessen Ausschluss sei in Anbetracht der Interessenlage gerechtfertigt, hat sich die Vorinstanz angeschlossen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Beklagte mit zahlreichen Krankenkassen Abmachungen bezüglich der Abrechnung und Übernahme von Behandlungen getroffen habe, was angesichts der grossen Zahl von Mitgliedern und deren unterschiedlicher Behandlungsmethoden für beide Seiten eine wesentliche Erleichterung und Vereinfachung darstelle. Die Naturärzte und ihre Patienten hätten die Gewissheit, dass die Behandlungen bei Einhaltung gewisser Standards von den Krankenkassen übernommen würden, und die Krankenkassen könnten davon ausgehen, dass der Beklagten angeschlossene Mitglieder von sich aus gewisse Vorgaben einhielten. Wenn nun ein Mitglied wiederholt von diesen Abmachungen abweiche, stelle dies selbstredend die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Beklagten als Verhandlungspartner in Frage. Dass das Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres Ansehens gegenüber den Krankenkassen, den Behörden und der Bevölkerung höher einzustufen sei als das finanzielle und berufliche Interesse des Klägers, ergebe sich auch aus der Überlegung, dass die Existenz von mehr als tausend Naturärzten in Frage gestellt wäre, wenn einzelne Krankenkassen auf Grund wiederholter Diskussionen über Abrechnungen die Abmachungen mit der Beklagten aufkünden würden oder nur noch zu schlechteren Konditionen mit den Mitgliedern der Beklagten zusammenzuarbeiten bereit wären. Der Bedeutung der erwähnten Abmachungen entsprächen im Übrigen die scharfen Sanktionen, die die Beklagte bei Zuwiderhandlungen ergreifen könne.
4.2 Den Ausführungen des Obergerichts hält der Kläger entgegen, er habe am 1. September 2003 die am 7. Januar 2003 erlassenen Vorgaben fast vollumfänglich anerkannt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Sein Ausschluss beruhe einzig auf dem Umstand, dass seine Behandlungsdauer bei Erstbehandlungen (Aufnahmen der Anamnese) eine halbe Stunde über den Verbandsvorgaben gelegen habe und er bei der Diagnosestellung die im Kanton Zug (wo er praktiziert) geltenden gesetzlichen Vorschriften habe einhalten wollen bzw. müssen. Die kantonalen Instanzen hätten den Ausschluss trotz der Geringfügigkeit der Differenzen zwischen seinem Standpunkt und den - nicht etwa auf schriftlichen Verbandserlassen beruhenden, sondern gestützt auf das freie Ermessen des Vorstands individuell konkret für ihn formulierten - Vorgaben der Beklagten geschützt, obschon er ausführlich begründet habe, dass die längere Dauer bei Erstuntersuchungen wegen seiner Arbeitsweise unvermeidbar sei, und auch erklärt habe, dass eine medizinische Diagnosestellung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im Kanton Zug nicht möglich sei. Der Ausschluss sei unter den dargelegten Gegebenheiten unangemessen.
4.3 Dem Umfang des Unterschieds zwischen den Standpunkten der Parteien hatte das Kantonsgericht keine Aufmerksamkeit geschenkt. Das Obergericht räumte seinerseits bei der Behandlung des schon im kantonalen Appellationsverfahren vom Kläger vorgebrachten Einwands ein, die Differenzen seien Ende August 2003 tatsächlich nicht mehr sehr gross gewesen, fügte aber bei, der Kläger übersehe zwei Dinge: Zum einen befinde er sich gegenüber der Beklagten nicht in der Position eines gleichberechtigten Verhandlungspartners, der Konditionen für die künftige Zusammenarbeit aushandeln könne, sondern sei er als Vereinsmitglied vielmehr gehalten, Beschlüsse sämtlicher Verbandsorgane ohne Wenn und Aber zu befolgen. Zum anderen biete die Beklagte dem Kläger gerade durch die Abmachungen mit den Krankenkassen namhafte Vorteile: So müsse er mit diesen die Kostenübernahme nicht in jedem einzelnen Fall aushandeln, was für ihn eine erhebliche Zeitersparnis bei den administrativen Aufgaben zur Folge habe, so dass er über mehr Zeit für seine eigentliche Aufgabe verfüge. Die Vorinstanz bemerkt, dass der Kläger bezüglich der Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht nur von den ihm zusagenden Punkten profitieren und die ihm nicht genehmen auf der Seite lassen könne. In seiner Weigerung, sich den Verbandsvorgaben vorbehaltlos zu unterziehen, sei ungeachtet der geringen Differenz in materieller Hinsicht eben doch eine gewichtige Verletzung einer Mitgliedschaftspflicht zu erblicken.
4.4 Bei seiner Würdigung der Verhältnisse hat das Obergericht den Interessen der Beklagten zu grosses Gewicht beigemessen. Dass deren Ansehen wegen der in seinem Urteil festgehaltenen geringfügigen Abweichungen des Klägers von den am 7. Januar 2003 erlassenen Vorgaben in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Bemerkung der Vorinstanz, einzelne Krankenkassen könnten die Abmachungen mit der Beklagten wegen wiederholter Diskussionen über Abrechnungen zum Nachteil von mehr als tausend Naturärzten in Frage stellen, beruht auf blossen Vermutungen. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht etwa zu entnehmen, dass gewisse Kassen ihre Leistungen von der lückenlosen und uneingeschränkten Einhaltung aller Auflagen, wie sie im Beschluss vom 7. Januar 2003 festgelegt wurden, abhängig machen würden. Etwas Derartiges ergab sich im Übrigen auch nicht aus dem erwähnten Beschluss selbst.
Auf der anderen Seite ist sodann zu bedenken, dass für den Kläger sehr gewichtige (wirtschaftliche) Interessen auf dem Spiel stehen. Zudem fällt in Betracht, dass ein Fall der vorliegenden Art nicht den Fällen gleichzusetzen ist, wo die Ausschlussgründe im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB in den Statuten einzeln aufgeführt sind. In geringfügigen Missachtungen von Auflagen des Vereins bzw. kleineren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich kein eine Ausschliessung rechtfertigender wichtiger Grund zu erblicken.
4.5 Wie im Fall, der BGE 123 III 193 ff. zugrunde gelegen hatte und wo das Verhalten des betroffenen Vereinsmitglieds aus der Sicht der Verbandsstatuten ebenfalls nicht über jeden Zweifel erhaben war, ist entgegen der Auffassung des Obergerichts ein wichtiger Grund nach dem Gesagten auch hier zu verneinen. Was in der Berufungsantwort eingewendet wird, vermag daran nichts zu ändern: Soweit die Beklagte sich mit den massgebenden Punkten überhaupt befasst, enthält ihre Eingabe unter anderem Vorbringen tatsächlicher Natur, die in den Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden bzw. zu diesen in Widerspruch stehen und daher unbeachtlich sind (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG ). Nach dem oben Gesagten ist auch ihr Vorwurf unbehelflich, der Kläger setze sich nicht mit dem auseinander, was die Vorinstanz zu seinem Einwand, die Differenz zwischen den Standpunkten der beiden Parteien sei gering, ausgeführt hat.
5.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage ist bezüglich der Anfechtung der Ausschliessung des Klägers aus der Beklagten gutzuheissen. Bezüglich der beiden weiteren Klagebegehren (Wiederaufnahme in die Kassenliste und Zusprechung von Schadenersatz), die nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids waren, ist die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, den Kläger für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Damit ist das Gesuch des Klägers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. Sodann ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden (1. Abteilung) vom 18. Oktober 2005 aufgehoben und die Klage bezüglich der Anfechtung der Ausschliessung gutgeheissen; bezüglich der beiden weiteren Klagebegehren (Wiederaufnahme in die Kassenliste, Schadenersatz) wird die Sache zur Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Berufungsbeklagten auferlegt.
3.
Die Berufungsbeklagte hat den Berufungskläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden (1. Abteilung) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: