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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 86/06 
 
Urteil vom 3. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
B.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 9. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1966 geborenen, seit Juli 2001 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehenden B.________ war mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Februar 2001 rückwirkend ab 1. Januar 2001 als Folge eines am 30. September 1999 erlittenen ischämischen Mediainfarktes links mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts und globaler Aphasie eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen worden. Nach ihrer Heirat im Mai 2001 sowie der Geburt ihrer Kinder am 16. August 2001 und 29. April 2003 gelangten ergänzend eine Zusatzrente für den Ehemann sowie Kinderrenten zur Ausrichtung (Verfügungen vom 26. März 2002 sowie 11. April und 20. Juni 2003). 
A.b Die zufolge eines Wohnsitzwechsels der Rentenbezügerin neu zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau leitete Mitte 2004 ein Revisionsverfahren ein, anlässlich welchem neben medizinischen Auskünften ergänzende persönliche Angaben vom 18. Dezember 2004 eingeholt wurden. Ferner veranlasste die Verwaltung eine Abklärung der Verhältnisse im Haushalt (Bericht vom 15. Februar 2005). Gestützt darauf wurde B.________ neu als ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen Teilerwerbstätige eingestuft (Erwerbstätigkeit: 30 %; Haushalt: 70 %), anhand der gemischten Bemessungsmethode eine Invalidität von gewichtet 10,73 % ermittelt und die bisherige Rente samt Zusatzrenten auf Ende März 2005 aufgehoben (Verfügung vom 22. Februar 2005). Daran hielt die IV-Stelle auf Einsprache hin mit Entscheid vom 3. Mai 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 9. Dezember 2005). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 16. Februar 2001 (Zusprechung einer halben Rente rückwirkend ab 1. Januar 2001) und dem Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der bisherigen Rente auf Ende März 2005 rechtfertigt. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich sind demgegenüber, da hinsichtlich des Invaliditätsgrades lediglich den ursprünglichen Verwaltungsakt bestätigend, die Verfügungen vom 22. Februar 2002, 26. März, 11. April und 20. Juni 2003 (vgl. BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4). 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
2.2 Beizufügen bleibt im Weiteren, dass, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). 
3.2 Unbestrittenermassen hat sich die gesundheitliche Situation im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern nicht verändert, als die Beschwerdeführerin damals wie heute in der angestammten Tätigkeit als typographische Gestalterin wie auch in jeder anderen Büroarbeit zu 50 % einsatzfähig ist, wobei zufolge vermehrt notwendiger Pausen innerhalb dieses Pensums eine Einschränkung von 20 % besteht (vgl. Berichte des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 12. Mai 2000, der vormaligen Arbeitgeberin, der Firma H.________ AG, vom 21. November 2000 und des Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie FMH, Frauenfeld, vom 4. November 2004). Zu prüfen ist jedoch, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen immer noch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren wäre - wie der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. Februar 2001 zu Grunde gelegt - oder aber nurmehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen würde. 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich erneut geltend, auf die in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2004 und im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Februar 2005 enthaltene Angabe, wonach sie auch im Gesundheitsfall auf Grund der am 16. August 2001 und 29. April 2003 geborenen Kinder nur noch zu 30 % erwerbstätig wäre, könne nicht abgestellt werden, da sie die Frage, ob sie aktuell ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, missverstanden habe. Vielmehr belegten ihr beruflicher Werdegang, namentlich ihre Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie das bisherige Arbeitspensum, deutlich, dass die Familienplanung ohne den Ende September 1999 aufgetretenen Hirninfarkt anders verlaufen wäre und sie keine oder aber erst in einem späteren Zeitpunkt überhaupt Kinder gehabt hätte. 
3.2.2 Die Vorinstanz hat hierzu einlässlich dargelegt, dass die Familienplanung in der Regel nicht nur von der beruflichen Situation der Frau abhängt, sondern sie auch beeinflusst wird von den Bedürfnissen des Partners, von der Partnerschaft selber, der finanziellen Situation des Paares etc. Die hypothetische Frage, ob jemand ohne Gesundheitsschaden keine Kinder gehabt hätte, lässt sich in Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher keine objektiven Umstände - wie etwa das bereits fortgeschrittene Alter der Frau, die nicht vorhandene Zeugungsfähigkeit des Partners oder der Partnerin, eine bekannte Erbkrankheit, stete ausdrückliche Negierung des Kinderwunsches usw. - gegen Kinder sprechen, retrospektiv kaum beantworten. Im angefochtenen Entscheid wurde in allen Teilen zutreffend erwogen, dass sich insbesondere auch aus der beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin kein anderer Schluss ergibt. Erweist es sich mithin als unmöglich, bezüglich dieser Frage eine Antwort zu ermitteln, welche zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Da es die Versicherte ist, die sich darauf beruft, trotz gegenüber der ersten Verfügungsgrundlage (vom 16. Februar 2001) veränderter tatsachlicher Verhältnisse (Heirat im Mai 2001, Geburt der Kinder am 16. August 2001 und 29. April 2003) im Gesundheitsfall noch zu 100 % erwerbstätig zu sein, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde findet in einem solchen Fall keine Beweislastumkehr statt. Es kann auch nicht von einer verspäteten Rentenrevision die Rede sein. 
 
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne krankheitsbedingte Einschränkungen zwischenzeitlich Mutter zweier Kinder geworden wäre. Ob sie unter diesen Vorzeichen einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 %, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, oder aber von 50 %, so die Argumentation der Versicherten, nachginge, kann, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, offen bleiben. 
4. 
Ist nach dem Gesagten insofern ein Revisionsgrund zu bejahen, als neu die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt, sind im Folgenden die Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der erwerblichen Beschäftigung und im Aufgabenbereich Haushalt zu ermitteln. Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision, d.h. diejenigen des Jahres 2005. 
4.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 
4.1.1 Als Basis des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), sind die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der Firma H.________ AG, vom 18. Januar 2000, bei der die Versicherte im Zeitpunkt ihres Hirninfarktes angestellt gewesen war, heranzuziehen. Gemäss diesen hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2000 bei einem Vollpensum Fr. 65'000.- verdient. Hochgerechnet auf das Jahr 2005, wobei auf die Lohnentwicklung im Bereich "Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffentliche Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen" (Die Volkswirtschaft, Ausgabe 6/2006, S. 87, Tabelle B10.2 [Noga-Abschnitt M, N, O]; 2001: 2,1 %; 2002; 1,7 %; 2003: 1,7 %; 2004: 1,3 %; 2005: 0,9 % [letztgenannte Prozentangabe: Nominallohnindex des Sektors 3, Dienstleistungen; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch]) abzustellen ist, ergibt sich daraus ein Einkommen von Fr. 70'158.70. Der Validenverdienst ist damit auf Fr. 35'079.35 (50 %-Pensum) oder Fr. 21'047.60 (30 %-Pensum) festzusetzen. 
4.1.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da die Versicherte keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nachgeht, auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist eine Beschäftigung im angestammten Beruf als typographische Gestalterin - wie auch jede andere Bürotätigkeit - weiterhin im Umfang von 50 % zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit innerhalb dieses Pensums zusätzlich um 20 % eingeschränkt ist. Es rechtfertigt sich daher, aus der Lohnstatistik den im Sektor "Dienstleistungen" geltenden Medianwert beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 (S. 53, Wirtschaftszweige 50-93) beträgt dieser für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (Anforderungsniveau 3), bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4811.- monatlich oder Fr. 57'732.- jährlich. Unter Beachtung der im Jahre 2005 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch [Sektor Dienstleistungen]) sowie einer massgeblichen Nominallohnerhöhung von 0,9 % (vgl. Erw. 4.1.1 hievor) beläuft sich das Einkommen bei einem - zusätzlich um 20 % reduzierten - 50 %-Pensum auf Fr. 24'290.90. Ausgehend von einem, vollumfänglich ausübbaren, 30 %-Pensum resultiert ein Einkommen von Fr. 18'218.20. Anhaltspunkte, welche einen weiteren Abzug von diesen Tabellenwerten indizierten (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 sowie AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]), bestehen nicht, wurde doch namentlich die leidensbedingte Einschränkung bereits berücksichtigt. Weitere Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre verbliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann, sind - auch mit Blick auf den Umstand der Teilzeitbeschäftigung (vgl. dazu BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc in fine; LSE 2004, S. 25, Tabelle T6*) - nicht ersichtlich. 
Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 35'079.35 [50 %-Pensum]; Fr. 21'047.60 [30 %-Pensum]) und Invalideneinkommen (Fr. 24'290.90 [50 %-Pensum]; Fr. 18'218.20 [30 %-Pensum]) ergibt einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 30,75 % (50 %-Pensum) bzw. 13,44 % (30 %-Pensum). 
4.2 Was die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Haushalt anbelangt, wurde gestützt auf Abklärungen vor Ort eine solche von 6,75 % ermittelt (Bericht vom 15. Februar 2005). Wie sich auf Grund der nachfolgenden Erwägungen zeigt, braucht auch bezüglich dieses Punktes nicht abschliessend bestimmt zu werden, ob der von der IV-Abklärungsperson erhobene Werte zutrifft oder aber die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Beeinträchtigung in den häuslichen Verrichtungen von 30 % massgebend ist. 
 
Wird von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von je 50 % ausgegangen, beläuft sich die Erwerbseinbusse gewichtet auf 15,375 % (0,5 x 30,75 %). Diesfalls müsste, damit eine rentenbegründende Invalidität erreicht würde, im Haushalt ein - sich weder aus den Akten noch den Vorbringen der Versicherten ergebendes - reduziertes Leistungsvermögen von mindestens 48,25 % vorliegen. Wäre eine im Gesundheitsfall noch lediglich zu 30 % ausgeübte erwerbliche Beschäftigung anzunehmen, resultierte in diesem Bereich eine Einbusse von 4 % (0,3 x 13,44 %), sodass die Behinderung in den Haushaltsverrichtungen mindestens 50,8 % zu betragen hätte, um einen Rentenanspruch zu begründen (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). So oder anders lässt sich demnach die auf den 1. Januar 2001 zugesprochene halbe Invalidenrente nicht länger aufrechterhalten. Sie wurde daher - gestützt auf Art. 88a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Revisionsverfügung vom 22. Februar 2005 folgenden Monats aufgehoben. 
5. 
In prozessualer Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, sowohl die in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2004 an die IV-Stelle wie auch die im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Februar 2005 enthaltenen Angaben seien nicht verwertbar, da die damit in Zusammenhang stehende Korrespondenz nicht über ihren Rechtsvertreter erfolgt sei. 
5.1 Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser - nunmehr in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte - Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a). Der Begriff der Mitteilungen ist weit zu fassen und umfasst insbesondere auch Aufforderungen zur Mitwirkung und zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs oder Einladungen zu Abklärungsmassnahmen (Kieser, ATSG-Kommentar, N 11 zu Art. 37). 
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt bezüglich des auf den am 30. September 1999 erlittenen Gesundheitsschaden zurückzuführenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens seit 17. November 2000 über einen Rechtsvertreter. Unbestrittenermassen eröffnete die Beschwerdegegnerin die Fragen zur Statussituation (vom 10. November 2004) wie auch die Einladung zu den Abklärungen vor Ort einzig der Versicherten, obgleich die Vertretungsvollmacht zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden war. Aus diesem Umstand allein ergibt sich indessen nicht ohne weiteres, dass die entsprechenden Abklärungsergebnisse als unverwertbar zu gelten haben. Es darf der betroffenen Partei aus einer mangelnden bzw. fehlenden Eröffnung lediglich kein Nachteil erwachsen (Urteil W. vom 23. August 2002, I 227/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da, wie sich aus dem hievor Dargelegten ergibt, ein Anspruch auf Weiterbestehen der Rente selbst gestützt auf die von der Beschwerdeführerin vor- und letztinstanzlich gemachten - nicht dem Schreiben vom 18. Dezember 2004 und dem Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Februar 2005 entsprechenden - Angaben (Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von je 50 %; Einschränkung im Haushalt von 30 %) nicht ausgewiesen ist, erleidet sie aus dem Umstand, dass die diesbezügliche Korrespondenz ihrem Vertreter nicht eröffnet worden ist, keinen Nachteil. Was die für den Gesundheitsfall behauptete Kinderlosigkeit anbelangt, wären für den entsprechenden Beweis geeignete, "objektive" Umstände (vgl. Erw. 3.2.2 hievor) auch noch im Nachgang zu den Statuserhebungen aufführbar gewesen. Dass darauf verzichtet wurde, lässt auf deren Nichtexistenz schliessen. Daran hätte aber auch ein frühzeitiger Miteinbezug des Rechtsvertreters nichts zu ändern vermocht. Weitere Abklärungen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, sind vor diesem Hintergrund mangels daraus resultierender neuer wesentlicher Erkenntnisse nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]). 
 
Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 3. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: