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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_96/2007 /fco 
 
Verfügung vom 3. Juli 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
 
gegen 
 
Y.________, Vizestatthalter, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Verfahrensverschleppung), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung 
des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 22. März 2007. 
 
in Erwägung, 
 
dass X.________ mit Schreiben vom 27. Juni 2007 seine Beschwerde zurückgezogen hat, nachdem das Bundesgericht am 18. Juni 2007 seine Beschwerde im Verfahren 1B_32/2007 teilweise gutgeheissen hatte; 
 
dass das Verfahren deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
 
dass es sich aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen; 
 
verfügt das Präsidium der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: