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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_318/2007 /rom 
 
Urteil vom 3. Juli 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Berner Oberland, Schloss, 3601 Thun. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Strafanzeige (Beschimpfung), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Staatsanwalts des Berner Oberlands vom 15. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der ao. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland beantragte der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland am 14. Mai 2007, auf die Anzeige der Kantonspolizei Interlaken vom 12. März 2007 wegen Beschimpfung, angeblich am 16. September 2006 in Interlaken begangen von A.________ zum Nachteil von X.________, sei nicht einzutreten. Der Staatsanwalt des Berner Oberlands erklärte mit Verfügung vom 15. Mai 2007, er sei mit dem Antrag einverstanden. 
 
X.________ wendet sich gegen den Antrag des Untersuchungsrichters (und damit sinngemäss auch gegen das Einverständnis des Staatsanwalts) ans Bundesgericht. 
2. 
Es kann offenbleiben, ob unter den Gesichtswinkeln des anfechtbaren Entscheids und der Anforderungen, die Art. 42 BGG an eine Beschwerde stellt, auf die Eingabe überhaupt eingetreten werden kann. 
 
Bei den Strafverfolgungsbehörden stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den Strafantrag rechtzeitig gestellt hat. Er hatte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Strafantragsfrist sei unbenützt verstrichen, weil er zunächst den genauen Wortlaut der Beschimpfung nicht verstanden habe. Der Untersuchungsrichter wertete dies als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte habe "Öppe ä blöde Usländer" gesagt, worauf der Beschwerdeführer ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Diese Reaktion zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer die Äusserung des Beschuldigten sehr wohl verstanden habe (angefochtener Antrag S. 2 Ziff. 3). 
 
Diese Feststellung des Untersuchungsrichters wird vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 32 Abs. 1 BV als verfassungswidrig bemängelt. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Mit seiner Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob er sich durch den Faustschlag ins Gesicht des Beschuldigten schuldig gemacht hat oder nicht. Der Faustschlag wurde ausschliesslich als Indiz dafür erwähnt, dass der Beschwerdeführer die ehrverletzende Äusserung des Beschuldigten verstanden und deshalb die Strafantragsfrist verpasst hat. Durch diese Feststellung hat der Untersuchungsrichter nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Berner Oberland sowie dem ao. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. Juli 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: